

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsversorgungsgesetz - Ziffer 12
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12.0
Für das Zusammentreffen mit Renten, die nicht von § 55 erfasst werden, und sonstigen Versorgungsleistungen gelten die Tz 11.0.2 bis 11.0.8 entsprechend.
Hinweise:
Für das Verfahren bei der Berücksichtigung vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 und Tz 49.2.3. Wegen der Vollendung des 17. Lebensjahres gelten Hinweise 6.1.3 entsprechend.
12.1.1
Außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn das Laufbahnrecht (z. B. durch Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften) eine bestimmte Art der Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorschreibt.
12.1.2.1
Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ist nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis zu beurteilen, aus dem die Versorgung gewährt wird. Sie ergibt sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die Laufbahn vorgeschrieben waren, in der er zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt wurde. Sie rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn an. Wird die vorgeschriebene Ausbildung (z. B. ein Jahr Praktikum) durch eine andere, längere Ausbildung (z. B. drei Jahre Lehre) ersetzt, rechnet die Mindestzeit des vorgeschriebenen Praktikums erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres, auch wenn die Lehre tatsächlich schon vorher begann.
Hinweise:
Maßgeblich sind die Mindestausbildungszeiten am Prüfungsort. Die Mindestzeit bei einem Studium rechnet vom Beginn des 1. Semesters (vgl. Tz 12.1.12) an.
12.1.2.2
Beim Übertritt in ein Amt einer Laufbahn mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können unabhängig davon, ob ein Dienstherrnwechsel stattgefunden hat, die für das neue Amt vorgeschriebenen Mindestzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn dies für den Beamten günstiger ist. Satz 1 dieser Tz gilt entsprechend beim Übertritt in das Amt eines Professors.
12.1.3
Ausbildungszeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden. Einer vorgeschriebenen Prüfung steht ein vergleichbarer Abschluss gleich.
12.1.4
Bleibt die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der allgemein vorgeschriebenen Mindestzeit der Ausbildung und der üblichen Prüfungszeit zurück, kann nur die tatsächliche Dauer der Ausbildung und Prüfung berücksichtigt werden.
12.1.5
Waren für eine Laufbahn bei gleicher allgemeiner Schulbildung alternativ verschiedene Ausbildungsgänge gleichrangig vorgesehen, ist die vorgeschriebene Mindestzeit des jeweils abgeleisteten Ausbildungsganges - und nicht etwa die Mindestzeit des kürzeren Ausbildungsganges - maßgebend.
Hinweise:
Beispiel:
Ausbildung zum Realschullehrer über die Ausbildung zum Grundschullehrer mit Zusatzausbildung oder über ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und ein zusätzliches Studium an einer Pädagogischen Hochschule.
12.1.6
Verbrachte Mindestzeiten für mehrere abgeschlossene Ausbildungsgänge können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für die Laufbahn oder das Amt ausdrücklich vorgeschrieben waren. Es genügt nicht, dass die zusätzliche Ausbildung für die Ausübung der Tätigkeit als förderlich angesehen wurde.
Ist der Nachweis nur einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorgeschrieben und weist der Beamte mehrere unterschiedlich lange, vorgeschriebene und abgeschlossene Berufsausbildungen nach, kann die Mindestzeit des längeren Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
12.1.7
Die Mindestzeit nach Satz 1 Nr. 1 verlängert sich nicht bei Arbeitsunfällen während eines nicht im Beamtenverhältnis abgeleisteten Vorbereitungsdienstes. Das Gleiche gilt bei Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes; für den nach den Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes vorgeschriebenen Ausgleich gilt § 9 Abs. 1 Nr. 1.
12.1.8
Verlängert sich der nicht im Beamtenverhältnis abgeleistete Vorbereitungsdienst wegen des Wehrdienstes, so ist im Hinblick auf das Arbeitsplatzschutzgesetz der längere Vorbereitungsdienst als vorgeschrieben zu berücksichtigen.
Hinweise:
Beispiel:
Verspäteter Prüfungstermin auf Grund des Wehrdienstes.
Vorbereitungsdienst (VBD): 01.07. 1995-30.06. 1998
Wehrdienst (§9): 01.07.1996-30. 06. 1997
Weiterführung des VBD bis: 30. 06. 1999
frühestmöglicher Prüfungstermin: 05.12. 1999
zu berücksichtigender VBD: 01.07. 1995-30.06. 1996
und 01.07. 1997-05. 12. 1999
12.1.9
Tz 12.1.8 gilt entsprechend für eine Verlängerung wegen Freistellung für Zwecke der Personalvertretung (§ 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung).
Hinweise:
Das Beispiel der Hinweise 12.1.8 gilt entsprechend.
12.1.10
Zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung rechnen auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Ist ein Bewerber, der nach Ableistung der Ausbildung die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, ohne Ableistung einer weiteren Ausbildung in eine Laufbahn der nächstniedrigeren Laufbahngruppe eingestellt worden, kann die verbrachte Ausbildung im Rahmen der für die neue Laufbahn vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden. Ist eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung im Wege eines Fernstudiums, eines nach dem Fernunterrichtsgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) zugelassenen Fernlehrgangs oder eines Abendschulbesuchs absolviert worden, kann eine solche Ausbildung bis zur Dauer der Mindestzeiten berücksichtigt werden, die für eine entsprechende Vollzeitausbildung berücksichtigungsfähig wären.
Hinweise:
Beispiel:
Soweit Zeiten des Besuchs einer Fachhochschule auf das für die Ablegung der Diplom-Hauptprüfung an einer Technischen Universität vorgeschriebene Studium angerechnet worden sind, können diese Zeiten im Rahmen der sonst für die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlichen Mindestzeit (Satz 1 Nr. 1) berücksichtigt werden.
Fachhochschule: 01.09.1995 - 31.08.1999
Das Fachhochschulstudium wurde im Umfang von einem Jahr auf das Hochschulstudium angerechnet:
Universität: 01.10.1999 - 31.03.2005
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Zeit vom:
01.09.1995 - 31.08.1996 und vom 01.10.1999 - 31.05.2005 berücksichtigungsfähig. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist zu beachten.
12.1.11
Volontärzeiten und ähnliche informatorische Beschäftigungszeiten können nur dann als vorgeschriebene Ausbildung angesehen werden, wenn sie aufgrund von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften abzuleisten sind.
12.1.12
Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind für das Semester generell sechs Monate anzusetzen.
Hinweise:
Das Semester umfasst bei wissenschaftlichen Hochschulen die Zeiten vom 1. April bis 30. September (Sommersemester) und vom 1. Oktober bis 31. März (Wintersemester), bei Fachhochschulen die Zeiten vom 1. März bis 31. August (Sommersemester) und vom 1. September bis 28./29. Februar (Wintersemester).
12.1.13
Neben der Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums oder des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes können, wenn diese Zeit das Prüfungsverfahren nicht umfasst, als übliche Prüfungszeit im höheren Dienst sechs Monate, im gehobenen und mittleren Dienst drei Monate für jede die genannten Ausbildungsarten abschließende vorgeschriebene Prüfung anerkannt werden. Das Prüfungsverfahren endet mit dem letzten Prüfungstag, in der Regel mit der mündlichen Prüfung. Ist das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung nicht festzustellen, ist das Datum des Prüfungszeugnisses zu Grunde zu legen.
12.1.14
Die Mindeststudienzeit zuzüglich einer üblichen Prüfungszeit verlängert sich nicht, wenn darin Zeiten enthalten sind, die nach anderen Vorschriften (z. B. §§ 6 und 9), ggf. auch nur teilweise ruhegehaltfähig sind und nicht zur Unterbrechung des Studiums geführt haben. Satz 1 dieser Tz gilt entsprechend für Zeiten der Kindererziehung (§ 50a Abs. 1 und 8).
Bei der Begrenzung der Zeit einer Fach- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit nach Satz 1 auf drei Jahre ist vom Beginn der Studienzeit zu rechnen. Im Übrigen gilt Absatz 1 dieser Tz entsprechend.
Hinweise:
Wehrdienstzeiten, die das Studium nicht unterbrechen, sind z. B. Wehrübungen. Diese Zeiten sind nach § 9 zu berücksichtigen.
Beispiel:
Studium einschließlich übliche Prüfungszeit = 01.10.1995 - 30.09.2001
(Mindeststudienzeit:
01.10.1995 - 30.09.1999)
1. Wehrübung: 01.10.1996 - 31.10.1996
2. Wehrübung: 01.04.1997 - 30.04.1997
3. Wehrübung: 01.05.2000 - 31.05. 2000
zu berücksichtigen nach:
§ 12 = 01.10.1995 - 30.09.1996
§ 9 = 01.10.1996 - 31. 10.1996
§ 12 = 01.11.1996 - 31.03.1997
§ 9 = 01.04.1997 - 30. 04.1997
§ 12 = 01.05.1997 - 30. 09.1998*
§ 9 = 01.05.2000 - 31.05. 2000
* unter Beachtung des Satzes 1 Halbsatz 2
12.1.1
Setzt sich die vorgeschriebene Ausbildung aus verschiedenen Ausbildungsarten zusammen, ist grundsätzlich die für jede Ausbildungsart verbrachte Zeit der für sie vorgeschriebenen Mindestzeit gegenüberzustellen. Ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums oder die Zulassung zu einer vorgeschriebenen Prüfung eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) nachzuweisen, ist dieses Praktikum auf die vorgeschriebene Mindeststudienzeit anzurechnen, soweit das Praktikum und die Studienzeit sich überschneiden.
Hinweise:
Beispiel:
Vorpraktikum 01.09.1990 - 30.11.1990
Studium 01.10.1990 - 30.09.1996
Hauptpraktikum 01.04.1994 - 30.09.1994
Ruhegehaltfähige Dienstzeit:
Vorpraktikum 01.09.1990 - 30.11.1990
Studium 01.12.1990 - 30.09.1993
Hauptpraktikum 01.04.1994 - 30.09.1994
Die Anerkennung erfolgt nach folgenden Rechtsgrundlagen:
Vorpraktikum = § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Studium = § 12 Abs. l Satz 1 Nr. l i.V.m. § 12 Abs.1 Satz 1 letzter HS;
Hauptpraktikum = § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
12.1.16
Promotionszeiten können bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden, wenn die Promotion für die Zulassung zur Laufbahn vorgeschrieben war. Als Promotionszeit wird die unmittelbar vor dem Rigorosum liegende Zeit berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn diese Zeit vorrangig auf Grund von Dienstzeiten nach anderen Vorschriften (z. B. §§ 6 und 10) berücksichtigungsfähig ist.
Hinweise:
Promotionszeiten sind Zeiten der Ausarbeitung der Dissertation und der Vorbereitung auf das Rigorosum sowie das Rigorosum.
12.1.17
Stipendiatenzeiten können nur im Rahmen eines Habilitationsstipendiums als Habilitationszeit berücksichtigt werden. Tz 67.2.3.4 bleibt unberührt.
12.1.18
Eine hauptberufliche Tätigkeit (Satz 1 Nr. 2) kann nur berücksichtigt werden, soweit sie als praktische Tätigkeit - in der Regel neben einer Ausbildung - Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zum Beamten war. Die Tätigkeit kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet worden sein. Auf die Höhe eines gewährten Entgelts kommt es nicht an. Entscheidend für die Berücksichtigung ist allein, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach. Wegen des Begriffs "hauptberuflich" vgl. Tz 10.1.9.1.
Zeiten einer Ausbildung, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden ist oder diese herabgesetzt hat, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden.
12.1.19
Die hauptberufliche Tätigkeit kann nur im Umfang der vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden; Tz 12.1.2.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Hinweise:
Bei einem Beamten einer besonderen Fachrichtung wird laufbahnrechtlich anstelle des Vorbereitungsdienstes eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes gefordert Der Beamte weist insgesamt sieben Jahre einer solchen Tätigkeit nach, von denen das erste und die beiden letzten im öffentlichen Dienst verbracht wurden. Da die laufbahnrechtliche Voraussetzung nach Ablauf der ersten vier Jahre erfüllt war; können diese nach Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt werden; soweit die Voraussetzungen für die Anwendung z. B. des § 10 auf denselben oder einen Teil dieses Zeitraumes erfüllt sind, bleibt die Anwendung dieser Vorschrift unberührt Eine Zeit darf jedoch nur einmal berücksichtigt werden.
12.1.20
Für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
12.1.21
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden.
Hinweise:
Zur Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst vgl. § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 6, § 31 Abs. 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Die Hinweise 12.1.10 gelten entsprechend.
12.1.22
Bei der Prüfung, ob eine Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleichsteht, weil sie diese ersetzt (Satz 2), ist von der für den Eintritt in die Laufbahn vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen. Wird eine bestimmte Ausbildung (z. B. frühere Verwaltungslehre, sonstige Lehrzeit oder Praktikum) nur von Bewerbern gefordert, die eine andere als die vorgeschriebene Regelschulbildung besitzen, kann sie nicht berücksichtigt werden.
Praktika, die als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fach- bzw. Hochschule vor Beginn des Studiums absolviert werden, können dann als ruhgehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht die allgemeine Schulbildung ersetzen.
12.2.0
Hinweise:
Absatz 2 ist nicht im Rahmen der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1, 3, 4 Satz 2 anzuwenden.
Zum Vollzugsdienst rechnen der Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie der Dienst im Bundesgrenzschutz. Zum Einsatzdienst der Feuerwehr rechnen der unmittelbare Brandbekämpfungs- und Hilfsleistungsdienst.
12.2.1
Wegen des Begriffs "hauptberuflich" wird auf Tz 10.1.9.1 verwiesen. Liegt hiernach eine hauptberufliche Tätigkeit vor, gilt für Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit § 6 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
Hinweise:
In Fällen der Tz 12.2.1 Satz 2 kann auch eine kalendermäßig über fünf Jahre hinausgehende Tätigkeit bis zu insgesamt fünf Jahren als ruhgehaltfähig berücksichtigt werden.
12.2.2
Die Berücksichtigung nach Absatz 2 wird anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 vorgenommen. Eine Anwendung des Absatzes 2 kommt nur in Betracht, wenn dies für den Beamten günstiger ist als eine Anwendung des Absatzes 1. Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 berücksichtigt werden, entfällt eine Berücksichtigung solcher Zeiten nach Absatz 1; andere in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeiten bleiben daneben berücksichtigungsfähig.
Hinweise:
Beispiel:
Beamter im Justizvollzugsdienst, geb. 11.07. 1944
Lehre 01.08.1958 - 31.07.1961
Gehilfe 01.08.1961 - 31.07.1965
Soldat auf Zeit 01.10.1965 - 30.09.1968
Gehilfe 01.10.1968 - 31.03.1973
Beamter auf Widerruf ab 01.04.1973
Einstellungsvoraussetzungen:
3 Jahre Lehrzeit
3 Jahre hauptberufliche Tätigkeit
1 Jahr Vorbereitungsdienst
Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 berücksichtigungsfähig:
11.07.1961 - 31.07.1961 O J 21 T
01.08.1961 - 31.07.1964 3 J 0 T
Nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig:
11.07.1961 - 31.07.1961 O J 21 T
01.08.1961 - 31.07.1965 4 J O T
01. 10. 1968-09. 09. 1969 0 J 344 T
Die Anwendung von Absatz 2 führt zu einem günstigeren Ergebnis.
12.2.3
Der Fünfjahreszeitraum beginnt frühestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres; § 12b ist zu beachten.
Hinweise:
Wegen der Vollendung des 17. Lebensjahres gelten die Hinweise 6.1.3 entsprechend.
12.2.4
Eine praktische Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit ist für die Wahrnehmung des Amtes als förderlich anzusehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die dem Beamten zuerst übertragen wurden. Dieser innere Zusammenhang ist gegeben, wenn der Beamte durch die Ausübung der praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit allgemeine Berufs- oder Lebenserfahrung gewonnen hat, die zur Erfüllung der Aufgaben beigetragen haben.
Hinweise:
Eine praktische hauptberufliche Tätigkeit setzt nicht zwingend eine Ausbildung voraus.
12.3.0
Hinweise:
Wegen des Begriffs "Regelstudienzeit" wird auf § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - verwiesen. Die Regelstudienzeit umfasst nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung grundsätzlich auch die Prüfungszeit
12.4.1
Haben Beamte, die unter Satz 1 fallen, die für Laufbahnbewerber ihrer Laufbahn vorgeschriebene Ausbildung und ggf. eine vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise abgeleistet, können diese im Rahmen der Mindestzeiten berücksichtigt werden. Die Tz 12.1.3 gilt entsprechend.
Hinweise:
Wegen des Begriffs "anderer als Laufbahnbewerber" wird auf § 16 Abs.1 BRRG hingewiesen.
Satz 1 gilt für andere als Laufbahnbewerber; die in eine Laufbahn eingetreten sind, für die Vorschriften über Ausbildung und Prüfung bestehen.
Beispiel:
Beamter des höheren Dienstes mit erster juristischer Staatsprüfung.
12.4.2
In den Fällen des Satzes 2 ist vor der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Entscheidung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde darüber einzuholen, welche Mindestzeiten einer Ausbildung und ggf. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer späteren laufbahnrechtlichen Gestaltung der Laufbahn vorgeschrieben werden müssen; dies werden in der Regel die in ständiger Übung geforderten Zeiten sein.
Hinweise:
Satz 2 gilt für Bewerber; die in eine Laufbahn eingetreten sind, für die Vorschriften über Ausbildung und Prüfung noch nicht bestehen.
12.5.1
Für die Quotelung von Ausbildungszeiten gelten die Tz 6.1. 16 Satz 2 bis 11 entsprechend.
12.5.2
Die im Rahmen der Mindestzeiten berücksichtigten Zeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung, ausgenommen die allgemeine Schulbildung, werden von der Quotelung erfasst. Zur vorgeschriebenen Ausbildung gehören auch praktische Ausbildungszeiten. Ebenfalls erfasst werden Ausbildungszeiten anderer Bewerber nach Absatz 4 Satz 1.
Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 und Abs. 2 Satz 1) sind keine Ausbildungszeiten und werden nicht von der Quotelung erfasst.
Hinweise:
Zur Quotelung von Ausbildungszeiten wird af die Tz 6.1.16 und die Hinweise 6.1.16 hingewiesen.
12a.l.l
Für den Ausschluss von Zeiten nach § 30 BBesG hat die Pensionsbehörde eine eigenständige Entscheidung zu treffen; sie ist an die im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters getroffene Entscheidung nicht gebunden. Vergleiche im übrigen Nummer 30.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV.
Hinweise:
a) Durch die Verweisung auf § 30 BBesG gelten grundsätzlich alle Änderungen der Vorschrift unmittelbar im Versorgungsrecht.
b) Bei Anwendung des § 85 gehört § 12a zu dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht
c) Für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmalig ernannten oder nach einer zeitlichen Unterbrechung wieder ernannten Beamten ist § 2 Nr. 7 BeamtVÜV anzuwenden.
d) Der Ausschluss von Zeiten einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gilt nicht nur für Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim MfS oder beim AfNS, sondern auch für Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen. Ausreichend für die Nichtberücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS während der berücksichtigungsfähigen Zeiträume.
e) Hinsichtlich des Umfanges der schädlichen Zeiten ist Nr. 30.1.1 BBesGVwV entsprechend anzuwenden.
f) Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/AfNS vor; kann ggf. durch eine Nachfrage bei der/dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der DDR der Nachweis für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes erbracht werden.
g) Für den Ausschluss von Tätigkeiten als Angehöriger der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht wurde; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an.
Zu den Grenztruppen gehören auch die Vorgängereinrichtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei). Entsprechendes gilt auch für die Zeiten eines bei den Grenztruppen verbrachten Grundwehrdienstes. Zeiten als Zivilbeschäftigter der Grenztruppen werden nicht erfasst.
h) Die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, ist ausgeschlossen. Das Vorliegen einer besonderen Systemnähe wird widerlegbar vermutet, wenn z. B. die in § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG aufgeführten Sachverhalte vorliegen. Die Aufzählung in dieser Vorschrift ist beispielhaft und nicht abschließend. Eine besondere persönliche Systemnähe ist daher grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen.
12a.l.2
Von der Ausschlussregelung erfasst werden nur Zeiten einer belasteten Tätigkeit, welche nach den §§ 6 bis 12, 66 und 67 dem Grunde nach berücksichtigungsfähig sind.
Hinweise:
Bei Berechnung der Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 sind nur unbelastete Zeiten zu berücksichtigen.
12b.O
Maßgebend für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des Rentenrechts sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der Pensionsbehörde. Bei späterer Erfüllung der Wartezeit ist ab diesem Zeitpunkt eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vorzunehmen. Satz 2 dieser Tz gilt auch bei Erfüllung der Wartezeit nach Eintritt des Versorgungsfalles.
Hinweise:
a) Grundlage dieser Vorschrift ist die Grundsatzentscheidung des Einigungsvertrages, wonach die Versorgung im Alter; für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes unabhängig von der Art der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln ist.
b) Für Beamte, die nach dem 2. Oktober 1990 von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet oder in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt wurden, gilt hinsichtlich der hier genannten Zeiten die BeamtVÜV.
c) § 12b gehört bei Anwendung des § 85 nicht zu dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht.
d) Zeiten, die nach § 12a ausgeschlossen sind, können nach § 12b nicht berücksichtigt werden.
e) Artikel 11 des BeamtVGÄndG 1993 (BGBl. I 1994 S.2442) ist zu beachten. Danach ist § 12b für die am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfänger nicht anzuwenden. Dies gilt auch für künftige Hinterbliebene eines am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfängers.
12b.l.l
Die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 50 Abs. 1 sowie den §§ 51 und 52 SGB VI.
Grundlage für die Entscheidung über die Erfüllung der Wartezeit ist die Feststellung des Rentenversicherungsträgers.
Hinweise:
Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR, die ab 1. Januar 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind und in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten gemäß § 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG - als Pflichtbeitragszeiten.
12b.l.2
Rentenrechtliche Zeiten sind alle Zeiten, die sich auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe auswirken können. Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören Beitragszeiten (§ 55 SGB VI), beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI).
Hinweise:
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten im Ausland werden von der Regelung des § 12b nicht erfasst.
12b.2
Der Anrechnungszeitraum von bis zu fünf Jahren kann nur einmal berücksichtigt werden.
Hinweise:
Für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmalig ernannte Beamte sind weiterhin die Vorschriften der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung anzuwenden. Die Nr. 3, 4 und 5 des § 2 BeamtVÜV enthalten eine dem § 12b ähnliche Begrenzungsregelung. Im Unterschied zu § 12b Abs. 2 sind von den in den genannten Nummern aufgeführten Zeiten jeweils bis zu fünf Jahre berücksichtigungsfähig. Dadurch ist im Einzelfall auch eine Berücksichtigung von mehr als fünf Jahren möglich.
Gemäß § 2 Nr. 3 BeamtVÜV gelten Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit, sofern die Wartezeit nicht erfüllt ist und diese Zeiten nicht als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Der Beamte hat insofern einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung dieser Zeiten, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit reicht es aus, wenn eine der genannten Bedingungen erfüllt ist (§ 2 Nr. 6 BeamtVÜV).
Für das Zusammentreffen mit Renten, die nicht von § 55 erfasst werden, und sonstigen Versorgungsleistungen gelten die Tz 11.0.2 bis 11.0.8 entsprechend.
Hinweise:
Für das Verfahren bei der Berücksichtigung vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 und Tz 49.2.3. Wegen der Vollendung des 17. Lebensjahres gelten Hinweise 6.1.3 entsprechend.
12.1.1
Außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben ist eine Ausbildung, wenn das Laufbahnrecht (z. B. durch Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften) eine bestimmte Art der Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorschreibt.
12.1.2.1
Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ist nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis zu beurteilen, aus dem die Versorgung gewährt wird. Sie ergibt sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die Laufbahn vorgeschrieben waren, in der er zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt wurde. Sie rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn an. Wird die vorgeschriebene Ausbildung (z. B. ein Jahr Praktikum) durch eine andere, längere Ausbildung (z. B. drei Jahre Lehre) ersetzt, rechnet die Mindestzeit des vorgeschriebenen Praktikums erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres, auch wenn die Lehre tatsächlich schon vorher begann.
Hinweise:
Maßgeblich sind die Mindestausbildungszeiten am Prüfungsort. Die Mindestzeit bei einem Studium rechnet vom Beginn des 1. Semesters (vgl. Tz 12.1.12) an.
12.1.2.2
Beim Übertritt in ein Amt einer Laufbahn mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können unabhängig davon, ob ein Dienstherrnwechsel stattgefunden hat, die für das neue Amt vorgeschriebenen Mindestzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn dies für den Beamten günstiger ist. Satz 1 dieser Tz gilt entsprechend beim Übertritt in das Amt eines Professors.
12.1.3
Ausbildungszeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden. Einer vorgeschriebenen Prüfung steht ein vergleichbarer Abschluss gleich.
12.1.4
Bleibt die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der allgemein vorgeschriebenen Mindestzeit der Ausbildung und der üblichen Prüfungszeit zurück, kann nur die tatsächliche Dauer der Ausbildung und Prüfung berücksichtigt werden.
12.1.5
Waren für eine Laufbahn bei gleicher allgemeiner Schulbildung alternativ verschiedene Ausbildungsgänge gleichrangig vorgesehen, ist die vorgeschriebene Mindestzeit des jeweils abgeleisteten Ausbildungsganges - und nicht etwa die Mindestzeit des kürzeren Ausbildungsganges - maßgebend.
Hinweise:
Beispiel:
Ausbildung zum Realschullehrer über die Ausbildung zum Grundschullehrer mit Zusatzausbildung oder über ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und ein zusätzliches Studium an einer Pädagogischen Hochschule.
12.1.6
Verbrachte Mindestzeiten für mehrere abgeschlossene Ausbildungsgänge können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für die Laufbahn oder das Amt ausdrücklich vorgeschrieben waren. Es genügt nicht, dass die zusätzliche Ausbildung für die Ausübung der Tätigkeit als förderlich angesehen wurde.
Ist der Nachweis nur einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorgeschrieben und weist der Beamte mehrere unterschiedlich lange, vorgeschriebene und abgeschlossene Berufsausbildungen nach, kann die Mindestzeit des längeren Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
12.1.7
Die Mindestzeit nach Satz 1 Nr. 1 verlängert sich nicht bei Arbeitsunfällen während eines nicht im Beamtenverhältnis abgeleisteten Vorbereitungsdienstes. Das Gleiche gilt bei Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes; für den nach den Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes vorgeschriebenen Ausgleich gilt § 9 Abs. 1 Nr. 1.
12.1.8
Verlängert sich der nicht im Beamtenverhältnis abgeleistete Vorbereitungsdienst wegen des Wehrdienstes, so ist im Hinblick auf das Arbeitsplatzschutzgesetz der längere Vorbereitungsdienst als vorgeschrieben zu berücksichtigen.
Hinweise:
Beispiel:
Verspäteter Prüfungstermin auf Grund des Wehrdienstes.
Vorbereitungsdienst (VBD): 01.07. 1995-30.06. 1998
Wehrdienst (§9): 01.07.1996-30. 06. 1997
Weiterführung des VBD bis: 30. 06. 1999
frühestmöglicher Prüfungstermin: 05.12. 1999
zu berücksichtigender VBD: 01.07. 1995-30.06. 1996
und 01.07. 1997-05. 12. 1999
12.1.9
Tz 12.1.8 gilt entsprechend für eine Verlängerung wegen Freistellung für Zwecke der Personalvertretung (§ 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung).
Hinweise:
Das Beispiel der Hinweise 12.1.8 gilt entsprechend.
12.1.10
Zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung rechnen auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. Ist ein Bewerber, der nach Ableistung der Ausbildung die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, ohne Ableistung einer weiteren Ausbildung in eine Laufbahn der nächstniedrigeren Laufbahngruppe eingestellt worden, kann die verbrachte Ausbildung im Rahmen der für die neue Laufbahn vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden. Ist eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung im Wege eines Fernstudiums, eines nach dem Fernunterrichtsgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) zugelassenen Fernlehrgangs oder eines Abendschulbesuchs absolviert worden, kann eine solche Ausbildung bis zur Dauer der Mindestzeiten berücksichtigt werden, die für eine entsprechende Vollzeitausbildung berücksichtigungsfähig wären.
Hinweise:
Beispiel:
Soweit Zeiten des Besuchs einer Fachhochschule auf das für die Ablegung der Diplom-Hauptprüfung an einer Technischen Universität vorgeschriebene Studium angerechnet worden sind, können diese Zeiten im Rahmen der sonst für die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlichen Mindestzeit (Satz 1 Nr. 1) berücksichtigt werden.
Fachhochschule: 01.09.1995 - 31.08.1999
Das Fachhochschulstudium wurde im Umfang von einem Jahr auf das Hochschulstudium angerechnet:
Universität: 01.10.1999 - 31.03.2005
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist die Zeit vom:
01.09.1995 - 31.08.1996 und vom 01.10.1999 - 31.05.2005 berücksichtigungsfähig. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 ist zu beachten.
12.1.11
Volontärzeiten und ähnliche informatorische Beschäftigungszeiten können nur dann als vorgeschriebene Ausbildung angesehen werden, wenn sie aufgrund von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften abzuleisten sind.
12.1.12
Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind für das Semester generell sechs Monate anzusetzen.
Hinweise:
Das Semester umfasst bei wissenschaftlichen Hochschulen die Zeiten vom 1. April bis 30. September (Sommersemester) und vom 1. Oktober bis 31. März (Wintersemester), bei Fachhochschulen die Zeiten vom 1. März bis 31. August (Sommersemester) und vom 1. September bis 28./29. Februar (Wintersemester).
12.1.13
Neben der Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums oder des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes können, wenn diese Zeit das Prüfungsverfahren nicht umfasst, als übliche Prüfungszeit im höheren Dienst sechs Monate, im gehobenen und mittleren Dienst drei Monate für jede die genannten Ausbildungsarten abschließende vorgeschriebene Prüfung anerkannt werden. Das Prüfungsverfahren endet mit dem letzten Prüfungstag, in der Regel mit der mündlichen Prüfung. Ist das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung nicht festzustellen, ist das Datum des Prüfungszeugnisses zu Grunde zu legen.
12.1.14
Die Mindeststudienzeit zuzüglich einer üblichen Prüfungszeit verlängert sich nicht, wenn darin Zeiten enthalten sind, die nach anderen Vorschriften (z. B. §§ 6 und 9), ggf. auch nur teilweise ruhegehaltfähig sind und nicht zur Unterbrechung des Studiums geführt haben. Satz 1 dieser Tz gilt entsprechend für Zeiten der Kindererziehung (§ 50a Abs. 1 und 8).
Bei der Begrenzung der Zeit einer Fach- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit nach Satz 1 auf drei Jahre ist vom Beginn der Studienzeit zu rechnen. Im Übrigen gilt Absatz 1 dieser Tz entsprechend.
Hinweise:
Wehrdienstzeiten, die das Studium nicht unterbrechen, sind z. B. Wehrübungen. Diese Zeiten sind nach § 9 zu berücksichtigen.
Beispiel:
Studium einschließlich übliche Prüfungszeit = 01.10.1995 - 30.09.2001
(Mindeststudienzeit:
01.10.1995 - 30.09.1999)
1. Wehrübung: 01.10.1996 - 31.10.1996
2. Wehrübung: 01.04.1997 - 30.04.1997
3. Wehrübung: 01.05.2000 - 31.05. 2000
zu berücksichtigen nach:
§ 12 = 01.10.1995 - 30.09.1996
§ 9 = 01.10.1996 - 31. 10.1996
§ 12 = 01.11.1996 - 31.03.1997
§ 9 = 01.04.1997 - 30. 04.1997
§ 12 = 01.05.1997 - 30. 09.1998*
§ 9 = 01.05.2000 - 31.05. 2000
* unter Beachtung des Satzes 1 Halbsatz 2
12.1.1
Setzt sich die vorgeschriebene Ausbildung aus verschiedenen Ausbildungsarten zusammen, ist grundsätzlich die für jede Ausbildungsart verbrachte Zeit der für sie vorgeschriebenen Mindestzeit gegenüberzustellen. Ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums oder die Zulassung zu einer vorgeschriebenen Prüfung eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) nachzuweisen, ist dieses Praktikum auf die vorgeschriebene Mindeststudienzeit anzurechnen, soweit das Praktikum und die Studienzeit sich überschneiden.
Hinweise:
Beispiel:
Vorpraktikum 01.09.1990 - 30.11.1990
Studium 01.10.1990 - 30.09.1996
Hauptpraktikum 01.04.1994 - 30.09.1994
Ruhegehaltfähige Dienstzeit:
Vorpraktikum 01.09.1990 - 30.11.1990
Studium 01.12.1990 - 30.09.1993
Hauptpraktikum 01.04.1994 - 30.09.1994
Die Anerkennung erfolgt nach folgenden Rechtsgrundlagen:
Vorpraktikum = § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Studium = § 12 Abs. l Satz 1 Nr. l i.V.m. § 12 Abs.1 Satz 1 letzter HS;
Hauptpraktikum = § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
12.1.16
Promotionszeiten können bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden, wenn die Promotion für die Zulassung zur Laufbahn vorgeschrieben war. Als Promotionszeit wird die unmittelbar vor dem Rigorosum liegende Zeit berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn diese Zeit vorrangig auf Grund von Dienstzeiten nach anderen Vorschriften (z. B. §§ 6 und 10) berücksichtigungsfähig ist.
Hinweise:
Promotionszeiten sind Zeiten der Ausarbeitung der Dissertation und der Vorbereitung auf das Rigorosum sowie das Rigorosum.
12.1.17
Stipendiatenzeiten können nur im Rahmen eines Habilitationsstipendiums als Habilitationszeit berücksichtigt werden. Tz 67.2.3.4 bleibt unberührt.
12.1.18
Eine hauptberufliche Tätigkeit (Satz 1 Nr. 2) kann nur berücksichtigt werden, soweit sie als praktische Tätigkeit - in der Regel neben einer Ausbildung - Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zum Beamten war. Die Tätigkeit kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet worden sein. Auf die Höhe eines gewährten Entgelts kommt es nicht an. Entscheidend für die Berücksichtigung ist allein, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach. Wegen des Begriffs "hauptberuflich" vgl. Tz 10.1.9.1.
Zeiten einer Ausbildung, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden ist oder diese herabgesetzt hat, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden.
12.1.19
Die hauptberufliche Tätigkeit kann nur im Umfang der vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden; Tz 12.1.2.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Hinweise:
Bei einem Beamten einer besonderen Fachrichtung wird laufbahnrechtlich anstelle des Vorbereitungsdienstes eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes gefordert Der Beamte weist insgesamt sieben Jahre einer solchen Tätigkeit nach, von denen das erste und die beiden letzten im öffentlichen Dienst verbracht wurden. Da die laufbahnrechtliche Voraussetzung nach Ablauf der ersten vier Jahre erfüllt war; können diese nach Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt werden; soweit die Voraussetzungen für die Anwendung z. B. des § 10 auf denselben oder einen Teil dieses Zeitraumes erfüllt sind, bleibt die Anwendung dieser Vorschrift unberührt Eine Zeit darf jedoch nur einmal berücksichtigt werden.
12.1.20
Für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
12.1.21
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden.
Hinweise:
Zur Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst vgl. § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 6, § 31 Abs. 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Die Hinweise 12.1.10 gelten entsprechend.
12.1.22
Bei der Prüfung, ob eine Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleichsteht, weil sie diese ersetzt (Satz 2), ist von der für den Eintritt in die Laufbahn vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen. Wird eine bestimmte Ausbildung (z. B. frühere Verwaltungslehre, sonstige Lehrzeit oder Praktikum) nur von Bewerbern gefordert, die eine andere als die vorgeschriebene Regelschulbildung besitzen, kann sie nicht berücksichtigt werden.
Praktika, die als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fach- bzw. Hochschule vor Beginn des Studiums absolviert werden, können dann als ruhgehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht die allgemeine Schulbildung ersetzen.
12.2.0
Hinweise:
Absatz 2 ist nicht im Rahmen der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1, 3, 4 Satz 2 anzuwenden.
Zum Vollzugsdienst rechnen der Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie der Dienst im Bundesgrenzschutz. Zum Einsatzdienst der Feuerwehr rechnen der unmittelbare Brandbekämpfungs- und Hilfsleistungsdienst.
12.2.1
Wegen des Begriffs "hauptberuflich" wird auf Tz 10.1.9.1 verwiesen. Liegt hiernach eine hauptberufliche Tätigkeit vor, gilt für Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit § 6 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
Hinweise:
In Fällen der Tz 12.2.1 Satz 2 kann auch eine kalendermäßig über fünf Jahre hinausgehende Tätigkeit bis zu insgesamt fünf Jahren als ruhgehaltfähig berücksichtigt werden.
12.2.2
Die Berücksichtigung nach Absatz 2 wird anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 vorgenommen. Eine Anwendung des Absatzes 2 kommt nur in Betracht, wenn dies für den Beamten günstiger ist als eine Anwendung des Absatzes 1. Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 berücksichtigt werden, entfällt eine Berücksichtigung solcher Zeiten nach Absatz 1; andere in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeiten bleiben daneben berücksichtigungsfähig.
Hinweise:
Beispiel:
Beamter im Justizvollzugsdienst, geb. 11.07. 1944
Lehre 01.08.1958 - 31.07.1961
Gehilfe 01.08.1961 - 31.07.1965
Soldat auf Zeit 01.10.1965 - 30.09.1968
Gehilfe 01.10.1968 - 31.03.1973
Beamter auf Widerruf ab 01.04.1973
Einstellungsvoraussetzungen:
3 Jahre Lehrzeit
3 Jahre hauptberufliche Tätigkeit
1 Jahr Vorbereitungsdienst
Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 berücksichtigungsfähig:
11.07.1961 - 31.07.1961 O J 21 T
01.08.1961 - 31.07.1964 3 J 0 T
Nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig:
11.07.1961 - 31.07.1961 O J 21 T
01.08.1961 - 31.07.1965 4 J O T
01. 10. 1968-09. 09. 1969 0 J 344 T
Die Anwendung von Absatz 2 führt zu einem günstigeren Ergebnis.
12.2.3
Der Fünfjahreszeitraum beginnt frühestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres; § 12b ist zu beachten.
Hinweise:
Wegen der Vollendung des 17. Lebensjahres gelten die Hinweise 6.1.3 entsprechend.
12.2.4
Eine praktische Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit ist für die Wahrnehmung des Amtes als förderlich anzusehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die dem Beamten zuerst übertragen wurden. Dieser innere Zusammenhang ist gegeben, wenn der Beamte durch die Ausübung der praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit allgemeine Berufs- oder Lebenserfahrung gewonnen hat, die zur Erfüllung der Aufgaben beigetragen haben.
Hinweise:
Eine praktische hauptberufliche Tätigkeit setzt nicht zwingend eine Ausbildung voraus.
12.3.0
Hinweise:
Wegen des Begriffs "Regelstudienzeit" wird auf § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - verwiesen. Die Regelstudienzeit umfasst nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnung grundsätzlich auch die Prüfungszeit
12.4.1
Haben Beamte, die unter Satz 1 fallen, die für Laufbahnbewerber ihrer Laufbahn vorgeschriebene Ausbildung und ggf. eine vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise abgeleistet, können diese im Rahmen der Mindestzeiten berücksichtigt werden. Die Tz 12.1.3 gilt entsprechend.
Hinweise:
Wegen des Begriffs "anderer als Laufbahnbewerber" wird auf § 16 Abs.1 BRRG hingewiesen.
Satz 1 gilt für andere als Laufbahnbewerber; die in eine Laufbahn eingetreten sind, für die Vorschriften über Ausbildung und Prüfung bestehen.
Beispiel:
Beamter des höheren Dienstes mit erster juristischer Staatsprüfung.
12.4.2
In den Fällen des Satzes 2 ist vor der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Entscheidung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde darüber einzuholen, welche Mindestzeiten einer Ausbildung und ggf. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer späteren laufbahnrechtlichen Gestaltung der Laufbahn vorgeschrieben werden müssen; dies werden in der Regel die in ständiger Übung geforderten Zeiten sein.
Hinweise:
Satz 2 gilt für Bewerber; die in eine Laufbahn eingetreten sind, für die Vorschriften über Ausbildung und Prüfung noch nicht bestehen.
12.5.1
Für die Quotelung von Ausbildungszeiten gelten die Tz 6.1. 16 Satz 2 bis 11 entsprechend.
12.5.2
Die im Rahmen der Mindestzeiten berücksichtigten Zeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung, ausgenommen die allgemeine Schulbildung, werden von der Quotelung erfasst. Zur vorgeschriebenen Ausbildung gehören auch praktische Ausbildungszeiten. Ebenfalls erfasst werden Ausbildungszeiten anderer Bewerber nach Absatz 4 Satz 1.
Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 und Abs. 2 Satz 1) sind keine Ausbildungszeiten und werden nicht von der Quotelung erfasst.
Hinweise:
Zur Quotelung von Ausbildungszeiten wird af die Tz 6.1.16 und die Hinweise 6.1.16 hingewiesen.
12a.l.l
Für den Ausschluss von Zeiten nach § 30 BBesG hat die Pensionsbehörde eine eigenständige Entscheidung zu treffen; sie ist an die im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters getroffene Entscheidung nicht gebunden. Vergleiche im übrigen Nummer 30.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesGVwV.
Hinweise:
a) Durch die Verweisung auf § 30 BBesG gelten grundsätzlich alle Änderungen der Vorschrift unmittelbar im Versorgungsrecht.
b) Bei Anwendung des § 85 gehört § 12a zu dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht
c) Für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmalig ernannten oder nach einer zeitlichen Unterbrechung wieder ernannten Beamten ist § 2 Nr. 7 BeamtVÜV anzuwenden.
d) Der Ausschluss von Zeiten einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gilt nicht nur für Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim MfS oder beim AfNS, sondern auch für Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen. Ausreichend für die Nichtberücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS während der berücksichtigungsfähigen Zeiträume.
e) Hinsichtlich des Umfanges der schädlichen Zeiten ist Nr. 30.1.1 BBesGVwV entsprechend anzuwenden.
f) Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/AfNS vor; kann ggf. durch eine Nachfrage bei der/dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicherheit der DDR der Nachweis für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes erbracht werden.
g) Für den Ausschluss von Tätigkeiten als Angehöriger der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht wurde; es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an.
Zu den Grenztruppen gehören auch die Vorgängereinrichtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei). Entsprechendes gilt auch für die Zeiten eines bei den Grenztruppen verbrachten Grundwehrdienstes. Zeiten als Zivilbeschäftigter der Grenztruppen werden nicht erfasst.
h) Die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, ist ausgeschlossen. Das Vorliegen einer besonderen Systemnähe wird widerlegbar vermutet, wenn z. B. die in § 30 Abs. 2 Satz 2 BBesG aufgeführten Sachverhalte vorliegen. Die Aufzählung in dieser Vorschrift ist beispielhaft und nicht abschließend. Eine besondere persönliche Systemnähe ist daher grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen.
12a.l.2
Von der Ausschlussregelung erfasst werden nur Zeiten einer belasteten Tätigkeit, welche nach den §§ 6 bis 12, 66 und 67 dem Grunde nach berücksichtigungsfähig sind.
Hinweise:
Bei Berechnung der Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 sind nur unbelastete Zeiten zu berücksichtigen.
12b.O
Maßgebend für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des Rentenrechts sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der Pensionsbehörde. Bei späterer Erfüllung der Wartezeit ist ab diesem Zeitpunkt eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit vorzunehmen. Satz 2 dieser Tz gilt auch bei Erfüllung der Wartezeit nach Eintritt des Versorgungsfalles.
Hinweise:
a) Grundlage dieser Vorschrift ist die Grundsatzentscheidung des Einigungsvertrages, wonach die Versorgung im Alter; für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes unabhängig von der Art der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln ist.
b) Für Beamte, die nach dem 2. Oktober 1990 von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet oder in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet versetzt wurden, gilt hinsichtlich der hier genannten Zeiten die BeamtVÜV.
c) § 12b gehört bei Anwendung des § 85 nicht zu dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht.
d) Zeiten, die nach § 12a ausgeschlossen sind, können nach § 12b nicht berücksichtigt werden.
e) Artikel 11 des BeamtVGÄndG 1993 (BGBl. I 1994 S.2442) ist zu beachten. Danach ist § 12b für die am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfänger nicht anzuwenden. Dies gilt auch für künftige Hinterbliebene eines am 1. Oktober 1994 vorhandenen Versorgungsempfängers.
12b.l.l
Die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus § 50 Abs. 1 sowie den §§ 51 und 52 SGB VI.
Grundlage für die Entscheidung über die Erfüllung der Wartezeit ist die Feststellung des Rentenversicherungsträgers.
Hinweise:
Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR, die ab 1. Januar 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden sind und in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten gemäß § 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG - als Pflichtbeitragszeiten.
12b.l.2
Rentenrechtliche Zeiten sind alle Zeiten, die sich auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe auswirken können. Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören Beitragszeiten (§ 55 SGB VI), beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI).
Hinweise:
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten im Ausland werden von der Regelung des § 12b nicht erfasst.
12b.2
Der Anrechnungszeitraum von bis zu fünf Jahren kann nur einmal berücksichtigt werden.
Hinweise:
Für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmalig ernannte Beamte sind weiterhin die Vorschriften der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung anzuwenden. Die Nr. 3, 4 und 5 des § 2 BeamtVÜV enthalten eine dem § 12b ähnliche Begrenzungsregelung. Im Unterschied zu § 12b Abs. 2 sind von den in den genannten Nummern aufgeführten Zeiten jeweils bis zu fünf Jahre berücksichtigungsfähig. Dadurch ist im Einzelfall auch eine Berücksichtigung von mehr als fünf Jahren möglich.
Gemäß § 2 Nr. 3 BeamtVÜV gelten Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit, sofern die Wartezeit nicht erfüllt ist und diese Zeiten nicht als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Der Beamte hat insofern einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung dieser Zeiten, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit reicht es aus, wenn eine der genannten Bedingungen erfüllt ist (§ 2 Nr. 6 BeamtVÜV).
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- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .14 Höhe des Ruhegehalts
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- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
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- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .20 Höhe des Witwengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .21 Witwenabfindung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .23 Waisengeld
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- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .27 Beginn der Zahlungen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .28 Witwerversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .29 Zahlung der Bezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .30 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .31 Dienstunfall
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- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
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- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .46a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .47 Übergangsgeld
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
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- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .53a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .62 Anzeigepflicht
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .63 Anwendungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .66 Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptb
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .68 Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .73 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .74 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .75 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .76 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 109 (Inkrafttreten)
- Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..1 Geltungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..2 Arten der Versorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..3 Regelung durch Gesetz
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .11 Sonstige Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .12 Ausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .14 Höhe des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .16 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .17 Bezüge für den Sterbemonat
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .18 Sterbegeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .19 Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .20 Höhe des Witwengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .21 Witwenabfindung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .23 Waisengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .24 Höhe des Waisengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .27 Beginn der Zahlungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .28 Witwerversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .29 Zahlung der Bezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .30 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .31 Dienstunfall
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .31a Einsatzversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .33 Heilverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .35 Unfallausgleich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .36 Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .46a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .47 Übergangsgeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50 f Abzug für Pflegeleistungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50a Kindererziehungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .62 Anzeigepflicht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .63 Anwendungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .66 Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professore
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .68 Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69 g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .91 Hochschullehrer,Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 109 (Inkrafttreten)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): §§ .73 bis 76 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder (BeamtVG) - Übersicht -
- Beamtenversorgungsgesetze: 1. Bund (Fassung vom 01.07.2009) und 2. Bund und Länder (Fassung vom August 2006)
- Beginn der Zahlungen § 27 BeamtVG
- Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 8 BeamtVG
- Bezüge bei Verschollenheit
§ 29 - Bezüge für den Sterbemonat § 17 BeamtVG
- Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts § 4 BeamtVG
- Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 7 BeamtVG
- Geltungsbereich § 1 BeamtVG
- Gemeinsame Vorschriften
§§ 49 bis 63 - Hinterbliebenenversorgung
§§ 16 bis 28 - Höhe des Ruhegehalts § 14 BeamtVG
- Höhe des Waisengeldes § 24 BeamtVG
- Höhe des Witwengeldes § 20 BeamtVG
- Nicht zu berücksichtigende Zeiten § 12a BeamtVG
- Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 9 BeamtVG
- Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 6 BeamtVG
- Regelung durch Gesetz § 3 BeamtVG
- Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§§ 4 bis 15 a - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 5 BeamtVG
- Schlußvorschriften
§§ 105 bis109 - Sondervorschriften
§§ 64 bis 65 - Sonstige Zeiten § 11 BeamtVG
- Sterbegeld § 18 BeamtVG
- Übergangsgeld; Ausgleich
§§ 47 bis 48 - Übergangsvorschriften §§ 69 bis 69e
- Übergangsvorschriften
§§ bis 84 bis 91 - Unfallfürsorge
§§ 30 bis 46a - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe § 15 BeamtVG
- Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe § 26 BeamtVG
- Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen § 22 BeamtVG
- Versorgung besonderer Beamtengruppen
§§ 66 bis 68 - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 14a BeamtVG
- Waisengeld § 23 BeamtVG
- Witwenabfindung § 21 BeamtVG
- Witwengeld § 19 BeamtVG
- Witwerversorgung § 28 BeamtVG
- Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit § 29 BeamtVG
- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 10 BeamtVG
- Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 12b BeamtVG
- Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 13 BeamtVG
- Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen § 25 BeamtVG
- § 105 BeamtVG
- § 106 BeamtVG
- § 107 BeamtVG
- § 107a BeamtVG
- § 107b BeamtVG
- § 107c BeamtVG
- § 109 BeamtVG
- § 30 BeamtVG
- § 31 BeamtVG
- § 31a BeamtVG
- § 32 BeamtVG
- § 33 BeamtVG
- § 34 BeamtVG
- § 35 BeamtVG
- § 36 BeamtVG
- § 37 BeamtVG
- § 38 BeamtVG
- § 38a BeamtVG
- § 39 BeamtVG
- § 40 BeamtVG
- § 41 BeamtVG
- § 42 BeamtVG
- § 43 BeamtVG
- § 43a BeamtVG
- § 44 BeamtVG
- § 45 BeamtVG
- § 46 BeamtVG
- § 46a BeamtVG
- § 47 BeamtVG
- § 47a BeamtVG
- § 48 BeamtVG
- § 49 BeamtVG
- § 50 BeamtVG
- § 50a BeamtVG
- § 50b BeamtVG
- § 50c BeamtVG
- § 50d BeamtVG
- § 50e BeamtVG
- § 51 BeamtVG
- § 52 BeamtVG
- § 53 BeamtVG
- § 53a BeamtVG
- § 53a BeamtVG
- § 54 BeamtVG
- § 55 BeamtVG
- § 56 BeamtVG
- § 57 BeamtVG
- § 58 BeamtVG
- § 59 BeamtVG
- § 60 BeamtVG
- § 61 BeamtVG
- § 62 BeamtVG
- § 62a BeamtVG
- § 63 BeamtVG
- § 64 BeamtVG
- § 65 BeamtVG
- § 66 BeamtVG
- § 67 BeamtVG
- § 68 BeamtVG
- § 69 BeamtVG
- § 69a BeamtVG
- § 69b BeamtVG
- § 69c BeamtVG
- § 69d BeamtVG
- § 69e BeamtVG
- § 70 BeamtVG
- § 84 BeamtVG
- § 85 BeamtVG
- § 85a BeamtVG
- § 86 BeamtVG
- § 87 BeamtVG
- § 88 BeamtVG
- § 89 BeamtVG
- § 90 BeamtVG
- § 91 BeamtVG
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