

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsversorgungsgesetz - Ziffer 13
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13.1.1
Die Regelung gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist.
Hinweise:
Satz 1 i d. F. des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) gilt für Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind. Für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle bleibt die nach bisherigem Recht zugrunde gelegte Zurechnungszeit gewahrt (§§69, 69a, 69b und 69d). Absatz 1 in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bereits am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten.
§ 36 Abs. 2 und § 85 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 sind zu beachten.
Zur Berechnung der Zurechnungszeit vgl. Tz 14.1 sowie die Hinweise 14.1.
13.1.2
Bei der Anwendung ist auch für Beamte auf Zeit der Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der maßgebende Zeitpunkt, selbst wenn ihr Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, schon vor diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs geendet hätte.
13.1.3
Die Regelung gilt auch für die Berechnung des gesetzlichen Ruhegehaltes, bis zu dessen Höhe einem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann (z. B. nach § 15), sofern er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist.
13.1.4
Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung des Ruhegehaltes eines Beamten im einstweiligen Ruhestand, der wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand tritt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Beamte im einstweiligen Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstirbt, für die Hinterbliebenenversorgung.
13.1.5
Dem Vergleich der Dienstjahre (Satz 2) ist die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 auf zwei Dezimalstellen berechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit - bei Festsetzung nach § 85 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 2 die nach früherem Recht auf volle Jahre gerundete ruhegehaltfähige Dienstzeit - zugrunde zu legen.
Hinweise:
Satz 2 erfasst nur eine erneute Berufung, mit der das Ruhestandsverhältnis beendet wurde. § 85a ist zu beachten.
13.1.6
Für die Quotelung von Zurechnungszeiten gilt Tz 6.1.16 Satz 2 bis 7 entsprechend.
Hinweise:
Die Quotelung nach Satz 3 wirkt sich nur auf die nach Satz 1 und 2 ermittelte Zurechnungszeit aus. Die Ausnahmeregelung für Freistellungen wegen Kindererziehung (§ 6 Abs. 1 Satz 5) ist nicht anwendbar.
13.2.1
Diese Zeiten können nur auf Antrag berücksichtigt werden. Entscheidungen über die Berücksichtigung solcher Zeiten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden, sind unter den Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt, zu stellen.
Tz 49.2.3 gilt sinngemäß.
13.2.2
Als Länder, in denen der Beamte gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kommen folgende Gebiete in Betracht:
13.2.2.1
In Nordamerika die Orte New Orleans, Houston, Miami, Eglin/Florida, Orlando/ Florida, Jacksonville/Florida, Tyndall/Florida, Barton/Florida, Stennis Space Center/Mississippi, San Antonio/Texas, Kingsville/Texas, Fort Rucker/Alabama,
13.2.2.2
Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad Nordbreite und dem 25. Grad Südbreite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguays,
13.2.2.3
Afrika mit den zugehörigen Inseln zwischen dem 20. Grad Nordbreite und dem 20. Grad Südbreite einschließlich Namibias (Südwestafrikas), Mosambiks und Madagaskars,
13.2.2.4
Asien östlich des 40. Grades Ostlänge von Greenwich einschließlich Jordaniens Saudi-Arabiens und der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad Ostlänge von Greenwich nördlich des 40. Grades Nordbreite,
13.2.2.5
Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon-lnseln.
13.2.3
Es können nur solche Zeiten der Verwendung eines Beamten berücksichtigt werden, die nach § 6 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Wird aus dieser Zeit eine Abfindung, eine Rente oder sonstige Versorgungsleistung, die nicht von § 55 erfasst wird, erworben, gelten die Tz 11.0.1 und 11.0.2 sinngemäß.
Hinweise:
Unberücksichtigt bleiben Beurlaubungszeiten (Satz 2), die infolge eines Vorbehalts i.S.d. Tz 6.1.7 Satz 3 nicht nach §6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden.
13.2.4
Als Zeit der Verwendung in den in der Tz 13.2.2 bezeichneten Ländern kann auch die Zeit anerkannt werden, in der sich ein Beamter infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von dem Beamten nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat. Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt, bei Verschleppung oder Gefangenschaft sowie aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat. Ist der Aufenthalt durch Verschulden des Beamten verlängert worden, bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt.
Hinweise:
Als .sonstige Gründe sind z. B. die in § 43a Abs. 1 Satz 2 genannten Tatbestände anzusehen.
13.2.5
Bei der Ermittlung des Zeitraumes von einem Jahr (Satz 1) sind die in mehreren Ländern ununterbrochen zurückgelegten Dienstzeiten zusammenzuzählen. Ein innerhalb oder außerhalb der in der Tz 13.2.2 bezeichneten Länder verbrachter Erholungs-, Heimat-, Krankheits- oder Mutterschaftsurlaub sowie die Zeit einer Kindererziehung von bis zu sechs Monaten gilt nicht als Unterbrechung der Verwendung des Beamten i. S. dieser Vorschrift.
Hinweise:
a) Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung während der Verwendung in den in Tz 13.2.2 bezeichneten Ländern ist in vollem Umfang in den Zeitraum von einem Jahr (Satz 1) einzurechnen.
b) Eine Beurlaubung aus anderen Gründen unterbricht die Verwendung, sofern nicht die Voraussetzungen des Satz 2 vorliegen.
c) Zum Begriff Heimaturlaub vgl. die Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784) in der jeweils geltenden Fassung.
13.2.6
Liegen die Voraussetzungen für eine erhöhte Berücksichtigung der Zeit der Verwendung eines Beamten in den in der Tz 13.2.2 bezeichneten Ländern vor, ist das Doppelte dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Bei der Anwendung von Satz 1 dieser Tz bleibt pauschal ein Zeitraum von 21 Tagen je Jahr des dienstlichen Aufenthaltes unberücksichtigt (Heimaturlaub). Von einer Doppelberücksichtigung ist ganz abzusehen, wenn die Mindestvoraussetzung der einjährigen Verwendung nur unter Hinzurechnung des Heimaturlaubs erfüllt wird.
13.3
Dies gilt nicht bei einer Doppelanrechnung von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. § 36 Abs. 2 ist zu beachten.
Die Regelung gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist.
Hinweise:
Satz 1 i d. F. des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) gilt für Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind. Für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle bleibt die nach bisherigem Recht zugrunde gelegte Zurechnungszeit gewahrt (§§69, 69a, 69b und 69d). Absatz 1 in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bereits am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten.
§ 36 Abs. 2 und § 85 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 sind zu beachten.
Zur Berechnung der Zurechnungszeit vgl. Tz 14.1 sowie die Hinweise 14.1.
13.1.2
Bei der Anwendung ist auch für Beamte auf Zeit der Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der maßgebende Zeitpunkt, selbst wenn ihr Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, schon vor diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs geendet hätte.
13.1.3
Die Regelung gilt auch für die Berechnung des gesetzlichen Ruhegehaltes, bis zu dessen Höhe einem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann (z. B. nach § 15), sofern er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist.
13.1.4
Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung des Ruhegehaltes eines Beamten im einstweiligen Ruhestand, der wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand tritt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Beamte im einstweiligen Ruhestand vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstirbt, für die Hinterbliebenenversorgung.
13.1.5
Dem Vergleich der Dienstjahre (Satz 2) ist die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 auf zwei Dezimalstellen berechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit - bei Festsetzung nach § 85 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 2 die nach früherem Recht auf volle Jahre gerundete ruhegehaltfähige Dienstzeit - zugrunde zu legen.
Hinweise:
Satz 2 erfasst nur eine erneute Berufung, mit der das Ruhestandsverhältnis beendet wurde. § 85a ist zu beachten.
13.1.6
Für die Quotelung von Zurechnungszeiten gilt Tz 6.1.16 Satz 2 bis 7 entsprechend.
Hinweise:
Die Quotelung nach Satz 3 wirkt sich nur auf die nach Satz 1 und 2 ermittelte Zurechnungszeit aus. Die Ausnahmeregelung für Freistellungen wegen Kindererziehung (§ 6 Abs. 1 Satz 5) ist nicht anwendbar.
13.2.1
Diese Zeiten können nur auf Antrag berücksichtigt werden. Entscheidungen über die Berücksichtigung solcher Zeiten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden, sind unter den Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt, zu stellen.
Tz 49.2.3 gilt sinngemäß.
13.2.2
Als Länder, in denen der Beamte gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kommen folgende Gebiete in Betracht:
13.2.2.1
In Nordamerika die Orte New Orleans, Houston, Miami, Eglin/Florida, Orlando/ Florida, Jacksonville/Florida, Tyndall/Florida, Barton/Florida, Stennis Space Center/Mississippi, San Antonio/Texas, Kingsville/Texas, Fort Rucker/Alabama,
13.2.2.2
Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad Nordbreite und dem 25. Grad Südbreite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguays,
13.2.2.3
Afrika mit den zugehörigen Inseln zwischen dem 20. Grad Nordbreite und dem 20. Grad Südbreite einschließlich Namibias (Südwestafrikas), Mosambiks und Madagaskars,
13.2.2.4
Asien östlich des 40. Grades Ostlänge von Greenwich einschließlich Jordaniens Saudi-Arabiens und der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad Ostlänge von Greenwich nördlich des 40. Grades Nordbreite,
13.2.2.5
Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon-lnseln.
13.2.3
Es können nur solche Zeiten der Verwendung eines Beamten berücksichtigt werden, die nach § 6 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Wird aus dieser Zeit eine Abfindung, eine Rente oder sonstige Versorgungsleistung, die nicht von § 55 erfasst wird, erworben, gelten die Tz 11.0.1 und 11.0.2 sinngemäß.
Hinweise:
Unberücksichtigt bleiben Beurlaubungszeiten (Satz 2), die infolge eines Vorbehalts i.S.d. Tz 6.1.7 Satz 3 nicht nach §6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden.
13.2.4
Als Zeit der Verwendung in den in der Tz 13.2.2 bezeichneten Ländern kann auch die Zeit anerkannt werden, in der sich ein Beamter infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von dem Beamten nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat. Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt, bei Verschleppung oder Gefangenschaft sowie aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat. Ist der Aufenthalt durch Verschulden des Beamten verlängert worden, bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt.
Hinweise:
Als .sonstige Gründe sind z. B. die in § 43a Abs. 1 Satz 2 genannten Tatbestände anzusehen.
13.2.5
Bei der Ermittlung des Zeitraumes von einem Jahr (Satz 1) sind die in mehreren Ländern ununterbrochen zurückgelegten Dienstzeiten zusammenzuzählen. Ein innerhalb oder außerhalb der in der Tz 13.2.2 bezeichneten Länder verbrachter Erholungs-, Heimat-, Krankheits- oder Mutterschaftsurlaub sowie die Zeit einer Kindererziehung von bis zu sechs Monaten gilt nicht als Unterbrechung der Verwendung des Beamten i. S. dieser Vorschrift.
Hinweise:
a) Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung während der Verwendung in den in Tz 13.2.2 bezeichneten Ländern ist in vollem Umfang in den Zeitraum von einem Jahr (Satz 1) einzurechnen.
b) Eine Beurlaubung aus anderen Gründen unterbricht die Verwendung, sofern nicht die Voraussetzungen des Satz 2 vorliegen.
c) Zum Begriff Heimaturlaub vgl. die Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784) in der jeweils geltenden Fassung.
13.2.6
Liegen die Voraussetzungen für eine erhöhte Berücksichtigung der Zeit der Verwendung eines Beamten in den in der Tz 13.2.2 bezeichneten Ländern vor, ist das Doppelte dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Bei der Anwendung von Satz 1 dieser Tz bleibt pauschal ein Zeitraum von 21 Tagen je Jahr des dienstlichen Aufenthaltes unberücksichtigt (Heimaturlaub). Von einer Doppelberücksichtigung ist ganz abzusehen, wenn die Mindestvoraussetzung der einjährigen Verwendung nur unter Hinzurechnung des Heimaturlaubs erfüllt wird.
13.3
Dies gilt nicht bei einer Doppelanrechnung von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. § 36 Abs. 2 ist zu beachten.
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- Allgemeine Vorschriften
§§ 1 bis 3 - Allgemeines zu Hinterbliebenenversorgung § 16 BeamtVG
- Anpassung der Versorgungsbezüge
§§ 70 bis 76 - Arten der Versorgung § 2 BeamtVG
- Ausbildungszeiten § 12 BeamtVG
- Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion § 15a BeamtVG
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..1 Geltungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..2 Arten der Versorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..3 Regelung durch Gesetz
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .11 Sonstige Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .12 Ausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .14 Höhe des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .16 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .17 Bezüge für den Sterbemonat
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .18 Sterbegeld
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .19 Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .20 Höhe des Witwengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .21 Witwenabfindung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .23 Waisengeld
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .24 Höhe des Waisengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .27 Beginn der Zahlungen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .28 Witwerversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .29 Zahlung der Bezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .30 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .31 Dienstunfall
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .31a Einsatzversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .33 Heilverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .35 Unfallausgleich
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .36 Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .46a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .47 Übergangsgeld
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50a Kindererziehungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .53a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .62 Anzeigepflicht
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .63 Anwendungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .66 Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptb
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .68 Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .73 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .74 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .75 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .76 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 109 (Inkrafttreten)
- Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..1 Geltungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..2 Arten der Versorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..3 Regelung durch Gesetz
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .11 Sonstige Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .12 Ausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .14 Höhe des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .16 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .17 Bezüge für den Sterbemonat
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .18 Sterbegeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .19 Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .20 Höhe des Witwengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .21 Witwenabfindung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .23 Waisengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .24 Höhe des Waisengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .27 Beginn der Zahlungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .28 Witwerversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .29 Zahlung der Bezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .30 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .31 Dienstunfall
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .31a Einsatzversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .33 Heilverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .35 Unfallausgleich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .36 Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .46a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .47 Übergangsgeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50 f Abzug für Pflegeleistungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50a Kindererziehungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .62 Anzeigepflicht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .63 Anwendungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .66 Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professore
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .68 Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69 g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .91 Hochschullehrer,Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 109 (Inkrafttreten)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): §§ .73 bis 76 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder (BeamtVG) - Übersicht -
- Beamtenversorgungsgesetze: 1. Bund (Fassung vom 01.07.2009) und 2. Bund und Länder (Fassung vom August 2006)
- Beginn der Zahlungen § 27 BeamtVG
- Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 8 BeamtVG
- Bezüge bei Verschollenheit
§ 29 - Bezüge für den Sterbemonat § 17 BeamtVG
- Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts § 4 BeamtVG
- Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 7 BeamtVG
- Geltungsbereich § 1 BeamtVG
- Gemeinsame Vorschriften
§§ 49 bis 63 - Hinterbliebenenversorgung
§§ 16 bis 28 - Höhe des Ruhegehalts § 14 BeamtVG
- Höhe des Waisengeldes § 24 BeamtVG
- Höhe des Witwengeldes § 20 BeamtVG
- Nicht zu berücksichtigende Zeiten § 12a BeamtVG
- Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 9 BeamtVG
- Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 6 BeamtVG
- Regelung durch Gesetz § 3 BeamtVG
- Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§§ 4 bis 15 a - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 5 BeamtVG
- Schlußvorschriften
§§ 105 bis109 - Sondervorschriften
§§ 64 bis 65 - Sonstige Zeiten § 11 BeamtVG
- Sterbegeld § 18 BeamtVG
- Übergangsgeld; Ausgleich
§§ 47 bis 48 - Übergangsvorschriften §§ 69 bis 69e
- Übergangsvorschriften
§§ bis 84 bis 91 - Unfallfürsorge
§§ 30 bis 46a - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe § 15 BeamtVG
- Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe § 26 BeamtVG
- Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen § 22 BeamtVG
- Versorgung besonderer Beamtengruppen
§§ 66 bis 68 - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 14a BeamtVG
- Waisengeld § 23 BeamtVG
- Witwenabfindung § 21 BeamtVG
- Witwengeld § 19 BeamtVG
- Witwerversorgung § 28 BeamtVG
- Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit § 29 BeamtVG
- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 10 BeamtVG
- Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 12b BeamtVG
- Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 13 BeamtVG
- Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen § 25 BeamtVG
- § 105 BeamtVG
- § 106 BeamtVG
- § 107 BeamtVG
- § 107a BeamtVG
- § 107b BeamtVG
- § 107c BeamtVG
- § 109 BeamtVG
- § 30 BeamtVG
- § 31 BeamtVG
- § 31a BeamtVG
- § 32 BeamtVG
- § 33 BeamtVG
- § 34 BeamtVG
- § 35 BeamtVG
- § 36 BeamtVG
- § 37 BeamtVG
- § 38 BeamtVG
- § 38a BeamtVG
- § 39 BeamtVG
- § 40 BeamtVG
- § 41 BeamtVG
- § 42 BeamtVG
- § 43 BeamtVG
- § 43a BeamtVG
- § 44 BeamtVG
- § 45 BeamtVG
- § 46 BeamtVG
- § 46a BeamtVG
- § 47 BeamtVG
- § 47a BeamtVG
- § 48 BeamtVG
- § 49 BeamtVG
- § 50 BeamtVG
- § 50a BeamtVG
- § 50b BeamtVG
- § 50c BeamtVG
- § 50d BeamtVG
- § 50e BeamtVG
- § 51 BeamtVG
- § 52 BeamtVG
- § 53 BeamtVG
- § 53a BeamtVG
- § 53a BeamtVG
- § 54 BeamtVG
- § 55 BeamtVG
- § 56 BeamtVG
- § 57 BeamtVG
- § 58 BeamtVG
- § 59 BeamtVG
- § 60 BeamtVG
- § 61 BeamtVG
- § 62 BeamtVG
- § 62a BeamtVG
- § 63 BeamtVG
- § 64 BeamtVG
- § 65 BeamtVG
- § 66 BeamtVG
- § 67 BeamtVG
- § 68 BeamtVG
- § 69 BeamtVG
- § 69a BeamtVG
- § 69b BeamtVG
- § 69c BeamtVG
- § 69d BeamtVG
- § 69e BeamtVG
- § 70 BeamtVG
- § 84 BeamtVG
- § 85 BeamtVG
- § 85a BeamtVG
- § 86 BeamtVG
- § 87 BeamtVG
- § 88 BeamtVG
- § 89 BeamtVG
- § 90 BeamtVG
- § 91 BeamtVG
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