

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsversorgungsgesetz - Ziffer 30 bis 39
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30.0
Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes finden Anwendung, soweit die Vorschriften über die Unfallfürsorge keine oder keine abschließende Regelung treffen.
Hinweise:
Wegen der Gleichstellung der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes erlittenen Dienstunfälle vorhandener Beamter vgl. § 87 Abs. 1.
Die Entscheidung, ob ein Unfall einen Dienstunfall darstellt richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1963, BVerwGE Bd. 16 S. 106).
30.1.1
Der Anspruch auf Unfallfürsorge richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann deshalb erst nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses festgestellt werden; vorherige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nicht zulässig.
30.1.2.
Zwischen dem Dienstunfall bzw. der Einwirkung und dem Gesundheitsschaden des Kindes muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. Eine Mitverursachung genügt. War die Beamtin den schädigenden Einwirkungen vor Beginn der Schwangerschaft ausgesetzt oder ist die Schädigung des Kindes während der Schwangerschaft auf einen früheren Dienstunfall der Beamtin zurückzuführen, besteht kein ursächlicher Zusammenhang (BVerfGE 75/348).
Die Zeit der Schwangerschaft ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unfallversicherungsrecht dahingehend bestimmt worden, dass die Schädigung zwischen Zeugung und Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) liegen muss. Von einem Dienstunfall während der Schwangerschaft ist auszugehen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen (vgl. § 1593 BGB), abgestellt auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses, geboren wird.
Hinweise:
Es darf keine selbständige, die Schädigung der Leibesfrucht hervorrufende Ursache außerhalb des Dienstunfalls hinzutreten. Als Schädigung des ungeborenen Kindes muss ein Körperschaden bzw. eine Zustandsverschlechterung nachgewiesen werden. Ergänzend ist auf die zu § 12 SGB VII ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen.
31.0
Ein Unfall, den ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht erleidet, ist kein Dienstunfall. Es wird jedoch Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften gewährt (§§ 11, 109 BPersVG sowie entsprechendem Landesrecht). Entsprechendes gilt für die Vertrauenspersonen der schwer behinderten Menschen (§ 96 Abs. 3 SGB IX).
Hinweise:
Bei Unfällen und Erkrankungen im Ausland sind ggf. die Sonderregelungen der §§ 31a und 46a zu beachten.
31.1.1
Der Unfallbegriff setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis voraus, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden (mit-) verursacht hat.
Hinweise:
Dazu gehören auch körpereigene, unkoordinierte, unkontrollierte Bewegungen (z. B. Stolpern, Umknicken) sowie Kraftaufwendungen. Zu beachten ist jedoch, inwieweit krankhafte Veranlagungen bzw. Vorschäden mitursächlich waren.
Äußere Einwirkung und Ereignis fallen zeitlich zusammen. Der Begriff "äußere Einwirkung" dient der Abgrenzung von "inneren Ursachen ".
31.1.2
Als "plötzlich" ist ein Ereignis anzusehen, wenn es längstens innerhalb der täglichen Dienstzeit stattgefunden hat. Eine Erkrankung infolge längerer (über eine Dienstschicht hinausgehender) schädlicher Einflüsse, denen der Beamte im Dienst ausgesetzt war, gilt nur in den in Absatz 3 genannten Fällen als Dienstunfall.
31.1.3.1
Dienstunfallgeschützt sind nur solche Tätigkeiten, die in innerem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Beamten stehen. Durch eine Tätigkeit, die lediglich eigenen Interessen oder Bedürfnissen dient (eigenwirtschaftliche Tätigkeit) wird der innere Zusammenhang mit dem Dienst grundsätzlich gelöst.
31.1.3.2
"In Ausübung des Dienstes"' ist ein Unfall nur dann eingetreten, wenn sich der Beamte zum Unfallzeitpunkt im Dienst befunden und konkret eine dienstliche Tätigkeit ausgeübt hat. Dies gilt auch für Heim- und Telearbeitsplätze.
Hinweise:
"In Ausübung des Dienstes" kann sich der Beamte auch dann noch befinden, wenn die konkrete Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt zwar eigenwirtschaftlicher Natur war, aber aufgrund ihres kurzfristigen oder geringfügigen Charakters den Zusammenhang mit dem Dienst nicht gelöst hat. Bei lebensnaher, natürlicher Betrachtung sind bestimmte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Art und zeitlichen Dauer so geringfügig, dass sie nicht ins Gewicht fallen. Der Beamte bleibt im Dienst/bei einer dienstlichen Tätigkeit und wird nur nebenher eigenwirtschaftlich tätig, z. B. Weg zur Toilette oder zur Kantine.
31.1.3.3
Bei einer Tätigkeit außerhalb des regelmäßigen Dienstes müssen besondere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Tätigkeit, bei der der Beamte den Unfall erlitten hat, im engen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht.
31.1.3.4
Bei Teilnahme am Dienstsport handelt es sich um Dienst i. S. d. Absatzes 1. Dienstsport ist angeordneter und in den Dienstplan einbezogener Sport mit Teilnahmepflicht des Beamten. Dieser dienstsportpflichtige Personenkreis kann auch bei der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit unter Dienstunfallschutz stehen, wenn die Dienststelle z. B. aus personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen keinen dienstplanmäßigen Sport durchführen kann oder der Beamte selbst aus dienstlichen Gründen (z. B. Schichtdienst) gehindert ist, am durch Dienstplan festgelegten Sport teilzunehmen. Wettkampfmäßiger oder zur Erzielung von Spitzenleistungen ausgeübter Sport ist nur dann ausnahmsweise dienstunfallgeschützt, wenn der dienstliche Zweck im Vordergrund steht. In allen Fällen muss die sportliche Betätigung materiell und formell dienstbezogen (vgl. Tz 31.1.7), vom Dienstvorgesetzten angeordnet und unter die fachliche Aufsicht einer vom Dienstvorgesetzten bestimmten Person gestellt sein.
Hinweise:
Dienstsport ist vom Dienstvorgesetzten schriftlich zu genehmigen und unter die fachliche Aufsicht einer vom Dienstvorgesetzten bestimmten oder ihm benannten, fachlich geeigneten Person, insbesondere eines Sportlehrers, Übungsleiters oder Trainers zu stellen.
31.1.3.5
"Infolge des Dienstes" ist ein Unfall eingetreten, wenn der Beamte im Zeitpunkt der den Unfall auslösenden äußeren Einwirkung dienstliche Aufgaben verrichtet hat, das Unfallereignis und der hierdurch verursachte Körperschaden aber erst nach der Dienstausübung eingetreten sind. Ein Unfall ist nicht schon dann infolge des Dienstes eingetreten, wenn er in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht; zwischen dem Dienst und dem Unfall muss ein enger unmittelbarer Zusammenhang bestehen.
31.1.4.
Die "geschützte Tätigkeit'" muss den Unfall rechtlich wesentlich (mit-) verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche (Teil-) Ursache für den festgestellten Körperschaden gewesen sein (haftungsausfüllende Kausalität).
Zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs kommen zunächst alle Bedingungen in Betracht, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.
Aus diesen Ursachen ist nur diejenige als rechtlich wesentliche (Teil-) Ursache maßgeblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat.
Sind mehrere Ursachen in ihrer Bedeutung für den Unfall als annähernd gleichwertig anzusehen und ist mindestens eine von ihnen auf den Dienst zurückzuführen, so ist der ursächliche Zusammenhang gegeben.
Hinweise:
Bei der haftungsausfüllenden Kausalität ist zu unterscheiden zwischen Erstschaden (unmittelbar und sofort nach dem Unfall eingetretener Körperschaden) und Folgeschaden (schicksalsmäßig aus dem Erstschaden entwickelt oder durch ihn bedingtes neues Unfallereignis eingetreten). In beiden Fällen muss der Dienstunfall rechtlich wesentliche (Teil-) Ursache gewesen sein.
31.1.5
Einem Körperschaden steht die Beschädigung oder Zerstörung eines Körperersatzstückes gleich.
31.1.6
Dienstreisen und Dienstgänge sind die notwendigen Wege nach und von dem Bestimmungsort. Die Tz 31.2.1 bis 31.2.3 gelten sinngemäß.
Hinweise:
Der gesamte Aufenthalt am Bestimmungsort ist zwar ursächlich bedingt durch das Dienstverhältnis, dennoch steht dadurch nicht zwangsläufig jede Tätigkeit des Beamten auch in innerem Zusammenhang mit dem Dienst. Eine Tätigkeit im Rahmen eines dienstlich bedingten Aufenthaltes am Bestimmungsort ist dann dienstunfallgeschützt, wenn sie unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entspricht, z. B. Lehrtätigkeit oder Teilnahme an einer Besprechung (= dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort). Mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Wege am Bestimmungsort gehören dazu. Auch Tätigkeiten, die zwangsläufig mit dem auswärtigen Aufenthalt in engem Zusammenhang stehen, sind dienstunfallgeschützt, z. B. Kauf einer Fahrkarte, nicht aber eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie der Gang zur Hotelbar oder zum Hotelkiosk während des Hotelaufenthaltes.
31.1.7.1
Dienstliche Veranstaltungen sind solche, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen personeller und sachlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (formelle und materielle Dienstbezogenheit).
Hinweise:
Dienstliche Veranstaltungen, die die Dienststelle durchführt oder durchführen lässt, können z.B. Personalausflüge, Betriebsfeiern sein, aber auch Lehrgänge, die im Auftrag der Dienststelle von Dritten angeboten werden. Auf eine Verpflichtung des Einzelnen zur Teilnahme kommt es nicht an.
Für die Gewährung von Unfallschutz reicht es nicht aus, dass Reisekosten erstattet werden.
31.1.7.2
Bei der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist Unfallschutz abhängig von dem ausschließlichen dienstlichen Interesse an einer Teilnahme. Dieses dienstliche Interesse ist vor Beginn der Veranstaltung in jedem Einzelfall durch den Dienstvorgesetzten schriftlich festzustellen.
31.1.7.3
Für den Weg von und zu einer dienstlichen Veranstaltung gelten die Tz 31.2.1 bis 31.2.3 entsprechend.
31.1.8
Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist Dienstausübung, wenn sie im engen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptamtes steht und von dem Beamten im überwiegenden Interesse des Dienstherrn im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichgestellten Dienst ausgeübt wird. Maßgeblich ist das jeweils geltende Nebentätigkeitsrecht.
Hinweise:
Die einer Dienstausübung im öffentlichen Dienst gleichgestellten Tätigkeiten ergeben sich aus § 64 BBG und dem entsprechenden Landesrecht.
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind keine Nebentätigkeiten und somit nicht dienstunfallgeschützt. Für diesen Personenkreis besteht i. d. R. gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für Ehrenbeamte richtet sich die Unfallfürsorge nach § 68.
31.2.1
Für Wegeunfälle gelten die Voraussetzungen des Dienstunfalls sinngemäß. An die Stelle der "geschützten Tätigkeit" tritt das Zurücklegen des direkten Weges zwischen Wohnung und Dienststelle. Ein geschützter direkter Weg nach und von der Dienststelle liegt vor, wenn er in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht. Der Weg von und nach der Dienststelle beginnt und endet grundsätzlich an der Haustür.
Hinweise:
a) Der direkte Weg muss nicht zwangsläufig der kürzeste Weg sein. Direkter Weg kann auch die verkehrstechnisch günstigste Strecke (z. B. über die Autobahn statt Bundesstraße) oder die Route des genutzten öffentlichen Verkehrsmittels sein. Die Feststellung ist in jedem Einzelfall konkret vorzunehmen.
b) Neben dem inneren Zusammenhang zwischen dem Weg und dem Dienst muss eine rechtlich wesentlich mit der Zurücklegung des Weges zusammenhängende Gefahr den Unfall verursacht haben. Diese Gefahr darf nicht ursächlich durch private oder allgemeine Umstände zum Unfall geführt haben, sie muss vielmehr notwendigerweise dem zurückgelegten Weg eigentümlich gewesen sein. Ein Dienstunfall liegt z. B. nicht vor, wenn der Beamte auf einem grundsätzlich geschützten Weg in seine Aktentasche greift und sich dabei eine Schnittverletzung durch ein mitgeführtes Obstmesser zuzieht. Die Gefahr, die hier zum Unfall führte, hat der Beamte sozusagen "mit sich herumgetragen". Der Unfall hätte zu jeder anderen Zeit und an jeder anderen Stelle dieses Weges eintreten können und nicht gerade an einer bestimmten Stelle. Ein Dienstunfall liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Beamte im Auto von einer Wespe gestochen wird, da er hier einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen ist.
31.2.2
Der Weg von und nach der Dienststelle muss nicht notwendigerweise von der Wohnung aus angetreten werden oder dort enden. Ausgangs- und Zielpunkt des Weges von und nach der Dienststelle kann auch ein anderer Ort sein, wenn sich der Beamte dort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat oder aufhalten wollte. Der Weg von und nach der Dienststelle beginnt oder endet in diesen Fällen am sog. "Dritten Ort", sofern die Zurücklegung des Weges in innerem Zusammenhang mit dem Dienst steht.
Der Weg von oder zum "Dritten Ort"" ist nur dann unfallgeschützt, wenn er hinsichtlich Länge und Dauer den unmittelbaren Weg von und nach der Dienststelle nicht erheblich überschreitet.
31.2.3
Der innere Zusammenhang mit dem Dienst wird grundsätzlich unterbrochen durch Abwege, Umwege oder Unterbrechungen.
- Abweg ist ein Weg, der aus eigenwirtschaftlichen Gründen vom Ziel weg oder über das Ziel hinaus führt.
- Umweg ist ein Weg, der zwar in Richtung des endgültigen Zieles führt, jedoch nicht der direkte Weg ist und den direkten Weg nicht ganz unerheblich verlängert sowie aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählt wird.
- Unterbrechungen sind eigenwirtschaftliche Handlungen, die in das Zurücklegen des Weges eingeschoben werden. Während dieser Unterbrechungen besteht kein Unfallschutz, es sei denn, sie sind lediglich geringfügig oder kurzfristig.
- Keine geringfügige Unterbrechung ist das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes (Fläche des gesamten öffentlichen Straßengeländes). Ein Wechsel der Straßenseite ist jedoch unschädlich.
Wird im Anschluss an die Unterbrechung der direkte Weg fortgesetzt, setzt der Unfallschutz mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraumes wieder ein. Eine endgültige Lösung vom Dienst tritt ein, wenn die Unterbrechung zwei Stunden übersteigt.
Hinweise:
Unterbrechungen können z. B. Einkäufe, Unterhaltungen oder private Besuche sein. Geringfügige Unterbrechungen sind z. B. Kauf einer Zeitung an einem Kiosk, der auf dem Weg liegt; Ziehen einer Getränkedose an einem Automaten im Straßenbereich; kurzes Gespräch mit Bekannten, ohne weiterzugehen (vgl. Tz 31.1.3). Wird beispielsweise mit Betreten eines Kaufhauses der öffentliche Verkehrsraum verlassen, besteht während des Aufenthaltes dort kein Unfallschutz; die Unterbrechung endet mit Verlassen des Kaufhauses, erst dann setzt der Unfallschutz wieder ein.
31.2.4
Als ständige Familienwohnung ist die Wohnung anzusehen, wo der Beamte seinen Lebensmittelpunkt hat. Bei verheirateten Beamten ist dies regelmäßig die eheliche Wohnung.
Hinweise:
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ständigen Familienwohnung sind z. B. regelmäßiges Aufsuchen, eigenes Zimmer dort, eigene Möbel, gesellschaftliche Aktivitäten in Vereinen, usw.
Eine Meldebescheinigung über den ersten Wohnsitz ist alleine nicht ausschlaggebend.
31.2.5
Geschützt sind neben dem unmittelbaren direkten Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung auch der direkte Weg zwischen Unterkunft am Dienstort und der entfernt liegenden Familienwohnung. Beim Zurücklegen des Weges von und nach der ständigen Familienwohnung bedarf es in diesen Fällen nicht eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Dienstende oder dem Dienstbeginn.
Hinweise:
So kann z.B. die Fahrt am Samstagmorgen zur Familienwohnung unfallgeschützt sein, obwohl der Beamte seinen Dienst bereits am Freitagabend beendet hat.
31.2.6
Die Notwendigkeit, sein Kind fremder Obhut anzuvertrauen, kann sich z. B. auch dann ergeben, wenn der nichtberufstätige Ehegatte infolge Krankheit zur Versorgung des Kindes nicht in der Lage ist oder das Kind aus besonderen Gründen (z. B. wegen Behinderung) nicht unbeaufsichtigt bleiben kann.
Hinweise:
a) Zu dem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis gehören nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII z. B. Beschäftigte, versicherte Unternehmer. Schüler. aber auch Kinder während des Besuchs von Kindertagesstätten oder Kindergärten.
b) Sofern beispielsweise kein Dienstunfallschutz für sog. "Kindergartenumwege" besteht, weil die Notwendigkeit der fremden Obhut nicht wegen der Berufstätigkeit der Eltern erforderlich ist, besteht ggf. Dienstunfallschutz als Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft, weil das Kind, welches in den Kindergarten gefahren wird, gesetzlich unfallversichert ist.
c) Zum Kindbegriff siehe § 32 Abs.1 und § 63 Abs. 1 EStG.
31.2.7
Das Abweichen vom unmittelbaren Weg von und nach der Dienststelle ist dann vertretbar, wenn die Gesamtumstände unter besonderer Berücksichtigung von Entfernung und aufzuwendender Zeit ein Abweichen sinnvoll erscheinen lassen.
31.2.8
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt auch dann als Folge des Dienstunfalls, wenn sich der Verletzte im Ruhestand befindet oder entlassen ist.
31.3.0
Die Anwendbarkeit der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) ergibt sich aus der Verordnung zur Durchführung des § 31. Demnach gelten als Dienstunfall nur solche Krankheiten, die in der Anlage zur BKV genannt sind mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben.
Bei der als Ursache für die Erkrankung in Betracht kommenden Tätigkeit muss es sich um eine dienstliche Tätigkeit gehandelt haben. Diese dienstliche Tätigkeit muss rechtlich wesentliche (Teil-) Ursache für die Erkrankung gewesen sein.
Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt bei einer Berufskrankheit der Tag der erstmaligen Diagnose einer in der Anlage zur BKV genannten Krankheit. Eine Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich. Ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose eine Krankheit nicht in der Anlage zur BKV genannt, kann auch bei späterer Aufnahme dieser Krankheit in die Anlage zur BKV ein Dienstunfall nicht anerkannt werden.
Hinweise:
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1999- 2 B 88.98
31.3.1
Der Beamte ist der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt (besondere Gefährdung). Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein.
Hinweise:
Entscheidend ist die für die dienstliche Verrichtung typische erhöhte Gefährdung und nicht die individuelle Gefährdung des Beamten aufgrund seiner Veranlagung. Einer solchen besonderen Gefährdung ist in höherem Maße z. B. der Polizeibeamte ausgesetzt, der in einem Polizeimusikorchester seinen Dienst verrichtet und dadurch einer höheren Lärmeinwirkung ausgesetzt ist oder der Polizeibeamte, der in einem Seuchengebiet zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche (Absperrung, Überwachung) eingesetzt ist; die Anwesenheit in einem Seuchengebiet allein genügt nicht.
Eine erfahrungsgemäß hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung an einer "Berufskrankheit" liegt beispielsweise nicht vor, wenn ein Verwaltungsbeamter über Jahre hinweg in seinem Dienstzimmer Belastungen durch Asbest ausgesetzt war und an einer dadurch verursachten Krankheit leidet.
31.3.2
Bei der Erkrankung eines Beamten mit dienstlich angeordnetem Aufenthalt im Ausland kommt es nicht auf die Art der dienstlichen Verrichtung oder auf den Zusammenhang mit dem Dienst an. Bei der Beurteilung, ob ein Beamter am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt war, ist eine im Ausland im Vergleich zum Inland gegebene erhöhte Erkrankungsgefahr besonders zu berücksichtigen.
Hinweise:
Dienstlich angeordneter Aufenthalt im Ausland kann auch ein vorübergehender Aufenthalt im Verlauf einer Dienstreise sein.
31.4
Ein pflichtgemäßes Handeln ist dann nicht mehr gegeben, wenn sich der Beamte einer selbst geschaffenen Gefahr ausgesetzt hat.
31.5.1
Vorherige Zusicherungen von Unfallfürsorgeleistungen sind nicht zulässig (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1).
Hinweise:
Wegen des Antragserfordernisses (§ 45) und des Zahlungsbeginns vgl. Tz 49.2.1.
31.5.2
Unfallfürsorge wird in der Regel nicht gewährt, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls gewährt werden.
Hinweise:
Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
31.5.3
Die Voraussetzungen der Absätze I bis 4 müssen sinngemäß erfüllt sein.
31.6
Es ist nicht erforderlich, dass die Merkmale des Dienstunfalls gem. Absatz 1 oder 3 erfüllt sind; für eine Anerkennung als Dienstunfall besteht kein Raum.
31a.0.1
Unter besonderen Voraussetzungen wird die Unfallfürsorge erweitert auf Beamte, die im Rahmen einer besonderen Verwendung i. S. d. § 58a Abs. 1 und 2 BBesG im Ausland erkranken oder einen Unfall erleiden.
Hinweise:
Die Vorschrift, die von den regelmäßigen Voraussetzungen der Dienstunfallfürsorge deutlich abweicht, ist wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen.
31a.0.2
Die Voraussetzungen eines Dienstunfalls i. S. d. § 31 müssen nicht vorliegen.
Hinweise:
Gegenüber § 31 handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Es besteht auch kein Konkurrenzverhältnis zu § 31 Abs. 3 Satz 2, der nur das Erkranken an ganz bestimmten, von der BKV erfassten Krankheiten regelt.
31a.0.3
Art und Umfang der zu gewährenden Unfallfürsorge richten sich nach den §§ 30 ff. Zur Gewährung der einzelnen Leistungen müssen die jeweils genannten weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein - mit Ausnahme des Dienstunfalls, an dessen Stelle hier die Erkrankung oder deren Folge oder der Unfall tritt.
Hinweise:
Auch auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach § 31a zustehen, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen des gleichen Schadens von dritter Seite geleistet werden (§ 46 Abs. 4).
31a.1.1
Eine besondere Verwendung nach § 58a BBesG im hier relevanten Sinne liegt nur vor, wenn der Beamte
- aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung (bei Angehörigen des Technischen Hilfswerks auch nur im Einvernehmen zwischen dem BMI und dem AA) außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes eingesetzt ist und
- deshalb einen Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a BBesG erhält oder dieser ihm zumindest dem Grunde nach zusteht, auch wenn er wegen der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsregelungen nicht zur Auszahlung kommt.
31 a.l.2
Der Gesundheitsschaden muss in einem untrennbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Verwendung entstanden und mit ihr ursächlich verknüpft sein. Gesundheitsschäden, die ohne Ursachenzusammenhang nur gelegentlich einer Auslandsverwendung entstanden sind, bleiben außer Betracht.
Die Erkrankung oder deren Folgen selbst müssen nicht bereits während der Verwendung im Ausland aufgetreten sein. Sie müssen jedoch sowohl auf den Umstand der ausländischen Verwendung als auch auf die dortigen besonderen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sein.
31a.1.3
Erkrankungen sind alle ärztlich diagnostizierten Gesundheitsschädigungen und die daraus entstehenden Folgen.
Ein Unfall setzt ein plötzliches äußeres Ereignis, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden (mit-) verursacht hat, voraus. Das Ereignis muss nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen.
31a.l.4
Gesundheitsschädigende Verhältnisse liegen vor, wenn besondere Umstände eine akute Gefährdung mit sich bringen. Dies können sowohl klimatische Bedingungen (z. B. außergewöhnliche Hitze, Kälte, Luftdruck oder -feuchtigkeit) als auch hygienische Mängel wie Wassermangel, unzureichende Abfallentsorgung, Luft- oder Bodenverseuchung u. ä. sein.
Bei sonst vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen müssen Unterschiede zu den in Mitteleuropa üblichen Gegebenheiten vorherrschen, d. h. deutliche Defizite und Verschlechterungen gegenüber den im Inland gegebenen Standards vorliegen. Dies können sowohl bedrohliche Sicherheitsgefährdungen durch terroristische oder kriegerische Handlungen als auch Naturkatastrophen, Seuchengefahr, extrem unzulängliche medizinische Versorgung o. Ä. sein.
Der Beamte muss im Zeitpunkt der Schädigung von den Beschwernissen unmittelbar persönlich betroffen gewesen sein.
31a.1.5
Der Beamte trägt die Beweislast dafür, dass seine Erkrankung oder deren Folgen auf die speziellen Verhältnisse zurückzuführen ist und er diesen Verhältnissen besonders ausgesetzt war. Er trägt ferner die Beweislast für die Umstände, aus denen sich die bedeutsamen Kausal- und Zurechnungszusammenhänge herleiten lassen.
Hinweise:
Im Übrigen zur Mitwirkungspflicht vgl. Tz 45.3.1, zur Beweislast vgl. Tz 45.3.2
31a.2.1
Bei grob fahrlässigem Verhalten des Beamten sind Unfallfürsorgeleistungen regelmäßig ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte sich über die allgemeinen, der Situation im Gastland innewohnenden Risiken hinaus besonders leichtfertig selbst zusätzlichen Gefahren aussetzt. Den Beamten muss subjektiv ein schweres Verschulden treffen. Bezugspunkt für die Bewertung ist die Gefährdungslage, auf die der Beamte in der Regel vor dem Einsatz hingewiesen wurde.
31a.2.2
Die Beweislast dafür, dass sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, trägt der Dienstherr.
31a.2.3
Der Ausschluss der Unfallfürsorgeleistungen unterbleibt ausnahmsweise, wenn den Beamten dadurch eine unbillige Härte träfe, d. h. wenn er selbst oder seine Familie in unzumutbarer Weise belastet würde. Das Entstehen erheblicher finanzieller Notlagen oder die Verkettung unglücklichster Umstände können berücksichtigt werden, es sei denn, der Beamte hat diese selbst zu vertreten, z. B. bei Kündigung oder sonstiger Beschränkung eines bestehenden Versicherungsschutzes.
31a.2.4
Die Beweislast für die Umstände, dass der Leistungsausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre, trägt der Beamte.
32.0
Hinweise:
Die Vorschrift regelt den Ersatz von Sachschäden, die bei einem Dienstunfall eingetreten sind; im Übrigen gilt Tz. 45.1.1 sinngemäß. Tritt ein Schaden bei einem Ereignis ein, das nur deshalb kein Dienstunfall i. S. d. § 31 ist, weil kein Körperschaden vorliegt oder verursacht wurde, findet § 32 keine Anwendung. In diesen Fällen richtet sich ein Sachschadenersatz nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. § 94 Hessisches Beamtengesetz, § 102 LBG Baden-Württemberg, § 96 Niedersächsisches Beamtengesetz, § 91 LBG Nordrhein- Westfalen oder den Billigkeitsvorschriften des Bundes und der Länder). Bei im Ausland entstandenen Schäden sind die Sonderregelungen der §§ 43a und 46a zu beachten.
32.1.1
Hat der Beamte den Dienstunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wird Sachschadenersatz nach Satz 1 nicht gewährt.
Hinweise:
Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann begründet, wenn den Beamten auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden trifft. Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (OLG Stuttgart vom 2. Februar 1989, NJW - RR 1989, 682, BGH vom 8. Juli 1992, NJW - RR 1992, 2418).
32.1.2
Sachschadenersatz ist nicht zu leisten, wenn der erstattungsfähige Betrag 15 € nicht übersteigt.
32.1.3
Der Ersatz ist i. d. R. auf Kleidungsstücke und sonstige mitgeführte Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt. Ersatz wird auch für private Gegenstände gewährt, die der Beamte als Arbeitsmittel zur Ausübung des Dienstes benötigt und deren Benutzung der Dienstvorgesetzte veranlasst oder ausdrücklich zugestimmt hat. Ob die Gegenstände Eigentum des Beamten sind, ist unerheblich. Zu ersetzen sind die tatsächlich entstandenen und notwendigen Reparaturkosten. Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, so ist der Zeitwert zu erstatten; dies gilt nicht für orthopädische oder andere Hilfsmittel und Sehhilfen. Gutachterkosten oder Kosten für einen Kostenvoranschlag werden nur dann erstattet, wenn die Dienststelle diese veranlasst. Bei der Schadensberechnung ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte anzusetzen.
Hinweise:
Ersatz ist auch dann zu leisten, wenn dem Beamten nur deshalb kein Schaden entstanden ist, weil die Haftungserleichterung unter Ehegatten nach § 1359 BGB oder zwischen Eltern und Kindern nach § 1664 BGB eingreift.
Hinsichtlich der in den Dienst eingebrachten privaten Gegenstände, wird auf die hierzu ergangene Rechtsprechung verwiesen (BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 - 2 C 8/92, BVerwGE 94, 163, ZBR 1994 S. 229, Urteil des Hessischen VGH vom 19. Juni 1996 IÖD 1997 S. 30).
32.1.4
Ersatz darf nur geleistet werden, soweit der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann (z. B. Kfz- Teil- und - Vollversicherung, Kranken- oder Hausratversicherung, Leistungen aus Schutzbriefen). Der Anspruch auf Sachschadenersatz geht einem etwaigen Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder vor. Auf den Klageweg ist der Beamte jedoch nicht zu verweisen, wenn ihm die Rechtsverfolgung nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen ist der Beamte verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten.
Hinweise:
Der Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) geht dem Anspruch auf Ersatzleistung nach dieser Vorschrift vor.
32.1.5
Wege nach und von der Dienststelle.
Der Ersatz für die Beschädigung oder Zerstörung von Kraftfahrzeugen beschränkt sich im Einzelfall auf höchstens 300 €, von Krafträdern und Zweirädern auf 150 € der nicht gedeckten Kosten. Für den Ersatz von Sachschäden an einem Fahrzeug, die auf dem Wege nach und von einer Dienststelle entstehen, müssen schwer wiegende Gründe für die Benutzung des Fahrzeuges vorliegen.
Schwer wiegende Gründe können sich nur ergeben aus
a) der Eigenart des Dienstes oder des Dienstortes (z. B. an mehreren Einsatzorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit oder nicht mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erreichbare Dienststelle),
b) den persönlichen Verhältnissen des Beamten (z. B. außergewöhnliche Gehbehinderung),
c) der Tatsache, dass der Beamte aus dienstlichen Gründen umfangreiches Dienstgepäck (Aktenmaterial, Gegenstände mit großem Gewicht oder sperrige Gegenstände) transportieren muss, die auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels unzumutbar erscheinen lassen.
Die örtlichen Verhältnisse der selbst gewählten Wohnung (z. B. keine oder ungenügende Verkehrsanbindung vom Wohnort oder erhebliche Zeitersparnis durch die Benutzung des Fahrzeuges) sind keine schwer wiegenden Gründe. Die Benutzung des Fahrzeuges liegt in diesen Fällen im überwiegenden privaten Interesse des Beamten.
32.1.6
Unabhängig vom Höchstbetrag der Tz 32.1.5 sind nach Maßgabe der Tz 32.1.7 die durch den Unfall an einem Fahrzeug entstandenen Schäden zu erstatten:
1. bei Fahrten von der Wohnung zum Dienstort, sofern die Fahrten mit dem privaten Fahrzeug aus unabweisbaren dienstlichen Gründen auf noch ungeräumten Straßen erfolgen mussten (z. B. Straßenunterhaltungspersonal auf dem Weg zum Winterdienst) und auf Grund dieser Umstände ein Sachschaden eintritt,
2. bei Wegeunfällen, wenn das Fahrzeug an diesem Tag ausschließlich wegen einer Dienstreise oder eines Dienstganges i. S. v. Tz 32.1.7 benutzt werden sollte bzw. benutzt wurde.
32.1.7
Dienstreisen und Dienstgänge:
Ersatz für Sachschäden bei Dienstreisen und Dienstgängen setzt voraus, dass die Fahrzeugbenutzung vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges entweder im Einzelfall oder allgemein aus triftigen Gründen gestattet worden ist.
Ist bundes- oder landesrechtlich geregelt, dass die gewährte Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs auch die Kosten der Kaskoversicherung mit abdeckt, kann Sachschadenersatz bis zu 300 € gewährt werden.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle.
Hinweise:
Beginn und Ende einer Dienstreise sowie das Vorliegen triftiger Gründe ergeben sich in der Regel aus der Dienstreisegenehmigung.
32.1.8
Sachschäden an Fahrzeugen sind grundsätzlich nur in Höhe der entstandenen Kosten, höchstens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges am Tage des Schadens erstattungsfähig. Mittelbare Schäden werden nur in Ausnahmefällen ersetzt.
Nicht erstattungsfähig sind z. B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Rückstufungsfolgen infolge der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Fremdschadens.
Dagegen sind erstattungsfähig die nachgewiesenen Kosten, die mit der Behebung des Schadens zusammenhängen, wie Bergungs-, Abschleppkosten, Kosten für Kfz-Zeichen und für Ab- und Anmeldung bei Totalschaden.
Hinweise:
a) Grundsätzlich gilt, dass der Beamte auf die Inanspruchnahme einer bestehenden Fahrzeugversicherung (Teil- oder Vollversicherung) zu verweisen ist. (vgl. Tz 32.1.4). Dies gilt nicht, wenn der Fahrzeugschaden geringer ist als der Gesamtbetrag aus dem Verlustwert an Schadensfreiheitsrabatt (SF-Rabatt) und dem Betrag der Selbstbeteiligung (SB).
b) Bei einer Schadensregulierung durch eine Versicherung entspricht der erstattungsfähige Betrag der Summe der nachgewiesenen Beträge für SB und den Verlust an SF-Rabatt. Der Verlust an SF-Rabatt bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum bis zur Wiedererlangung des vor dem dienstlich bedingten Sachschadens erreichten SF-Rabatt entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung zu dem am Unfalltag gegebenen Verhältnissen. Die Höhe des Rabattverlustes ist durch eine Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen (vgl. Beschluss des Hessischen VGH vom 18. März 1999 - 1 ZU 3257/97 - n. v.).
c) Besteht eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung [vgl. z. B. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 1991 (StAnz. Nr. 51/52) i. V. m. der Bekanntmachung vom 12. August 1997 (FMBl S. 239)], so ist der Beamte auf die Inanspruchnahme dieser Versicherung zu verweisen.
d) Ist am Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, ist auch bei Durchführung einer Reparatur der Sachschadenersatz auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt.
e) Der Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben (einschließlich Mehrwertsteuer). Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.
f) Rest- und Altteile, hierzu zählt auch das unreparierte Fahrzeug, verbleiben dem Beamten. Sie werden zum Veräußerungswert oder dem beim Verkauf erzielten Erlös auf die Erstattungsleistung angerechnet.
g) Bei Beschädigung des Fahrzeugs werden die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt. Entsprechendes gilt auch bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen von Fahrzeugen.
32.1.9
Kosten der Erste-Hilfe-Leistung sind u. a. Kosten für die Herbeiholung eines Arztes, für einen Krankenwagen oder sonstiger Beförderungsmittel, für etwaige Ersatzansprüche Dritter, die bei der Hilfeleistung Schaden erlitten haben. Die Kosten müssen notwendig und nachgewiesen sein.
32.1.10
Werden Anträge nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Satz 2 gestellt, so ist eine Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 ausgeschlossen.
35.0.1
Der Unfallausgleich wird unabhängig davon gewährt, ob dem Beamten oder Ruhestandsbeamten aus derselben Ursache ein Anspruch auf Versorgung nach dem BVG zusteht. Zahlungsbeginn und Höhe des Unfallausgleichs sowie alle Änderungen sind in diesem Fall dem zuständigen Versorgungsamt unverzüglich mitzuteilen.
Hinweise:
Zum Ausschluss von Doppelleistungen siehe § 65 Abs. 2 BVG.
Der Begriff "Grad der Behinderung (GdB)" bezieht sich auf alle Gesundheitsstörungen und ist nicht identisch mit dem Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)", der kausal nur dienstunfallbedingte Schädigungsfolgen berücksichtigt. Entscheidungen der Versorgungsverwaltung über das Vorliegen einer Schwerbehinderung i. S. d. SGB IX und Feststellung des daraus resultierenden GdB sind grundsätzlich nicht der Bewertung der dienstunfallbedingten MdE zugrunde zu legen.
35.0.2
Der Unfallausgleich ist bereits vom Unfalltage an zu zahlen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinweise:
a) Ist der Unfallausgleich nur für einen Teil eines Monats zu zahlen, so ist der auf den Anspruchszeitraum entfallende Unfallausgleich in der Weise zu berechnen, dass der Monatsbetrag des Unfallausgleichs mit der Zahl der Tage, für die der Unfallausgleich zu zahlen ist, multipliziert und das Ergebnis durch die tatsächliche Zahl der Tage des betreffenden Monats dividiert wird.
b) Bei den vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Dienstunfällen ist die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 8 zu beachten.
c) Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt. Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht.
d) Für die Gewährung des Unfallausgleichs in den neuen Bundesländern finden die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S.885, 1067) zu § 31 Abs. 1 BVG genannten Maßgaben Anwendung. Auf § 2 Nr. 2 Satz 4 BeamtVÜV wird hingewiesen.
35.1
Nach Abschluss des Heilverfahrens gemäß § 33 ist festzustellen, ob erwerbsmindernde Folgen zurückgeblieben sind. Ergeben sich für den Dienstherrn während oder nach Abschluss des Heilverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass erwerbsmindernde Unfallfolgen nicht nur vorübergehend zurückgeblieben sind oder zurückbleiben können, ist zur Feststellung eines Anspruchs auf Unfallausgleich ein Gutachten gemäß Tz 35.2.6 einzuholen.
Unfallausgleich wird nur gewährt, wenn die auf einem Dienstunfall oder mehreren Dienstunfällen (auch bei mehreren Dienstherren) beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. beträgt.
Hinweise:
Wegen der Gewährung des Unfallausgleichs für einen Verletzten, dessen MdE 50 v. H. und mehr beträgt und der das 65. Lebensjahr vollendet hat, wird auf § 31 Abs. 1 Satz 2 BVG besonders hingewiesen. Die Erhöhung des Unfallausgleichs wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ist vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet. Hinsichtlich der Vollendung des 65. Lebensjahres gelten die Hinweise 6.1.3 entsprechend.
35.2.1
Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit des Beamten, seine Arbeitskraft auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu verwerten.
MdE ist die Herabsetzung dieser Erwerbsfähigkeit. Sie drückt aus, in welchem Umfang der Verletzte durch die Folgen des Dienstunfalls die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen.
Hinweise:
Auszugehen ist von der individuellen Arbeitskraft des Beamten allgemein und nicht von der speziellen dienstlichen Tätigkeit.
Mit der Feststellung der MdE werden Unfallfolgen bewertet, d. h., objektivierbare, funktionelle körperliche und psychische Beeinträchtigungen, die der dienstunfallbedingte Körperschaden rechtlich wesentlich (mit-) verursacht hat. Die Unfallfolgen müssen genau festgestellt und exakt beschrieben werden. Für die Bewertung der MdE ist die Diagnose nicht ausreichend, sondern nur die daraus resultierenden funktionellen Einbußen. Subjektive Beschwerden sind einer gesonderten MdE Einschätzung grundsätzlich nicht zugänglich. Die in der Literatur und Rechtsprechung anerkannten Erfahrungswerte berücksichtigen bereits Schmerzen. Lediglich über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen, die einer speziellen ärztlichen Behandlung bedürfen, können in besonderen Ausnahmefällen eine Erhöhung der MdE rechtfertigen.
35.2.2
Bei der Beurteilung der MdE ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor dem Dienstunfall immer mit 100 v. H. anzusetzen.
Danach ist zu prüfen, wie viele Hundertteile dieser individuellen Erwerbsfähigkeit der Beamte infolge des Dienstunfalls eingebüßt hat.
Hinweise:
Die MdE ist allein auf die dienstunfallbedingten Folgen abzustellen. Hat der Dienstunfall mehrere Körperschäden verursacht, ist die Gesamteinwirkung der Körperschäden zu beurteilen und eine Gesamt-MdE zu bilden. Diese darf nicht in der Addition einzelner MdE-Sätze bestehen.
35.2.3
Für erhebliche äußere Körperschäden haben sich typische MdE-Erfahrungswerte herausgebildet. Eine MdE von unter 10 v. H. ist nicht feststellbar und daher nicht zu berücksichtigen.
Hinweise:
Die Erfahrungswerte für erhebliche äußere Körperschäden ergeben sich z. B. aus dem Anhang 5 zu § 30 BVG.
35.2.4
War die individuelle Erwerbsfähigkeit vor dem Dienstunfall bereits durch einen dienstunfallunabhängigen Vorschaden beeinträchtigt, muss festgestellt werden, inwieweit sich dieser Vorschaden auf die unfallbedingte MdE auswirkt.
Hinweise:
War die Erwerbsfähigkeit vor dem Dienstunfall bereits aus unfallunabhängigen Gründen gemindert, ist eine stärkere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in der Regel bei Verletzungen von paarigen Organen und Organen mit funktioneller Wechselwirkung gegeben. In diesen Fällen sind die Erfahrungswerte der MdE unter entsprechender Berücksichtigung dieses Vorschadens heranzuziehen.
Von den Erfahrungswerten ist in diesen Fällen dann abzuweichen, wenn sich die Dienstunfallfolgen infolge des Vorschadens stärker auf die Erwerbsfähigkeit auswirken als im Normalfall ohne Vorschaden.
- So ist beispielsweise der dienstunfallbedingte Verlust eines Beines im Oberschenkel isoliert betrachtet mit einer MdE von 70 v. H. einzuschätzen. War vor dem Unfall aus unfallunabhängigen Gründen bereits das andere Bein im Oberschenkel amputiert, hat der Beamte durch den Dienstunfall seine Erwerbsfähigkeit vollständig verloren. Die MdE beträgt 100 v. H.
- Verliert der Beamte aber durch einen Dienstunfall z. B. zwei Finger und Daumen der rechten Hand (MdE beträgt - isoliert betrachtet - 30 v. H.) und hatte er davor aus unfallunabhängigen Gründen bereits alle Zehen eines Fußes verloren (MdE isoliert betrachtet 20 v. H.), ist die individuelle Erwerbsfähigkeit vor dem Dienstunfall trotzdem mit 100 v. H. anzusetzen. Unter Berücksichtigung des Vorschadens ist der Beamte durch die Dienstunfallfolgen nicht stärker in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden.
Es handelt sich weder um paarige Organe noch um solche mit funktioneller Wechselwirkung. Der Vorschaden wirkt sich allenfalls geringfügig aus. Die unfallbedingte MdE ist hier mit 30 v. H. einzuschätzen.
35.2.5
Ein Körperschaden, der zeitlich nach dem Dienstunfall und unabhängig von ihm eingetreten ist (Nachschaden), bleibt bei der Einschätzung der unfallbedingten MdE außer Betracht.
Hinweise:
Verliert der Beamte bei einem Dienstunfall beispielsweise ein Auge, so ist die unfallbedingte MdE mit 30 v. H. einzuschätzen. Verliert er danach aus unfallunabhängigen Gründen auch das andere Auge (Nachschaden), beträgt die unfallbedingte MdE weiterhin 30 v. H.
35.2.6
Ist absehbar, dass die Folgen des Dienstunfalls eine länger als sechs Monate andauernde MdE von mindestens 25 v. H. bedingen werden, ist ein ärztliches Gutachten einzuholen. Den Gutachter (Amts-/Polizeiarzt oder Facharzt) bestimmt die zuständige Dienstbehörde.
Hinweise:
Der Gutachtenauftrag muss klar abgefasst sein. Hierzu gehören insbesondere eine knappe und klare Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Hinweise auf Besonderheiten wie widersprüchliche Angaben des Verletzten, Vorschäden, bereits vorliegende Gutachten oder ärztliche Stellungnahmen, die präzise Formulierung der rechtserheblichen Fragen, die Erläuterung der im Einzelfall maßgebenden Rechtsbegriffe, die Frage nach Erforderlichkeit und Zeitpunkt einer Nachuntersuchung, usw. Dem Gutachtenauftrag ist ein Aktenauszug beizufügen, der nur die wesentlichen Unterlagen enthält (sämtliche medizinischen Berichte, Verwaltungsakte, Vorerkrankungsnachweise usw.). Auch sämtliche Röntgenaufnahmen sind für eine ordnungsgemäße Begutachtung unerlässlich.
Die Gutachtenauswertung ist Aufgabe der Dienstbehörde. Dazu gehört die kritische Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens, z. B. ob objektive oder subjektive Befunde beschrieben werden und die Befundschilderung in sich widerspruchsfrei ist, die aus dem Sachverhalt und dem medizinischen Befund gezogenen Schlüsse nachvollziehbar und in sich logisch sind, die MdE-Einschätzung schlüssig ist. Das Gutachten soll auch eine Aussage über den Zeitpunkt einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung enthalten.
35.2.7
Die Dienstbehörde stellt in ihrem Feststellungsbescheid konkrete Unfallfolgen fest und teilt diese dem Beamten mit.
Hinweise:
Konkrete Unfallfolgen sind z. B. "um 30° eingeschränkte Drehbeweglichkeit des rechten Handgelenks, leichte Muskelminderung des rechten Unterarmes sowie röntgenologisch erkennbare leichte Kalksalzminderung nachfest verheiltem Kahnbeinbruch rechts".
Allgemeine Formulierungen wie z. B. "Zustand nach Kahnbeinbruch, Zustand nach HWS-Schleudertrauma, Erscheinungen nach Hirnquetschungen" sind nicht ausreichend.
35.2.8
Der Verletzte ist außerdem darauf hinzuweisen, dass er jede Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der für die Neufestsetzung des Unfallausgleichs zuständigen Stelle mitzuteilen hat. Hierzu gehören auch Änderungen einer dienstunfallunabhängigen MdE.
35.3.1
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn sich der Unfallfolgezustand geändert hat (Verbesserung/ Verschlimmerung) und die dadurch bedingte Erhöhung oder Minderung der MdE mindestens 10 v. H. beträgt und diese Änderung länger als sechs Monate Bestand hat. Eine Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht, z. B. eine altersbedingte Änderung, bleibt außer Betracht.
Hinweise:
Zur Feststellung einer wesentlichen Änderung ist zwingend erforderlich, dass bereits im Erstbescheid die Unfallfolgen konkret genannt werden. Nur wenn diese sich ändern, ist ggf. die MdE anders einzuschätzen. Ausschließlich durch Vergleich mit dem letzten, einer Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegten Gutachten ist es möglich, einen Besserungs- oder Verschlimmerungsnachweis zu führen.
Wurde z. B. als Unfallfolge lediglich ein "Zustand nach Schädelhirntrauma" festgestellt, kann im Rahmen einer Nachuntersuchung ein Änderungsnachweis nicht mehr geführt werden, da es an einem Vergleichsmaßstab fehlt.
Auch die Anpassung und Gewöhnung an den Unfallfolgezustand kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sein, z. B. bei unfallbedingtem Verlust der Gebrauchshand und dadurch bedingter Umstellung auf die andere Hand. Anpassung und Gewöhnung sind im Einzelfall nachzuweisen und können nicht allein durch Zeitablauf gerechtfertigt sein.
Haben sich nicht die Verhältnisse geändert, sondern nur die medizinische Einschätzung der MdE eines ansonsten gleichbleibenden Sachverhaltes, liegt kein Anwendungsfall des § 35 Abs. 3 vor. Hier ist ggf. zu prüfen, ob eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG zu erfolgen hat.
35.3.2
Zu den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, gehört auch eine unfallunabhängige MdE, wenn sie auf einem Vorschaden beruht und die dienstunfallbedingte MdE beeinträchtigt (Verletzungen paariger Organe).
Hinweise:
Für Dienstunfälle vor dem 1. Januar 1992 liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch vor. wenn die für die Feststellung maßgeblich gewesene unfallunabhängige MdE sich verändert.
35.3.3
Eine Nachuntersuchung kann auch dann angeordnet werden, wenn der Gutachter diese für entbehrlich hält. Diese Nachuntersuchung ist in der Regel vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides bei einem von der zuständigen Dienstbehörde bestimmten Arzt durchführen zu lassen. Die Dienstbehörde kann darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht mehr durchzuführen, wenn die Dienstunfallfolgen einen Dauerzustand erreicht haben.
Hinweise:
Erhebliche Anhaltspunkte für eine Nachuntersuchung liegen insbesondere dann vor, wenn der Beamte eine solche wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen beantragt
35.3.4
Kommt der Empfänger eines Unfallausgleichs ohne triftigen Grund der Nachuntersuchung nicht nach, so ist die Zahlung des Unfallausgleichs einzustellen, wenn und soweit sich keine hinreichenden Feststellungen für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen treffen lassen.
Hinweise:
Der Empfänger eines Unfallausgleichs ist vor der Einstellung der Zahlung darauf hinzuweisen, dass ggf. ein Gutachten nach Aktenlage erstellt werden kann und falls dies nicht möglich ist, die Zahlung eingestellt wird.
35.3.5
Ist der Unfallausgleich zu erhöhen, so ist der höhere Betrag von dem im ärztlichen Gutachten genannten Zeitpunkt an zu gewähren. Enthält das Gutachten keinen Änderungszeitpunkt, so ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem die ärztliche Untersuchung eingeleitet worden ist. Eine Minderung oder ein Wegfall des Unfallausgleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Änderungsbescheid zugestellt wird.
36.0
Hinweise:
Berechtigter Personenkreis:
Anspruch auf Unfallruhegehalt haben Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, nicht dagegen Beamte auf Widerruf.
36.1.1
Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit gewesen sein. Soweit auch andere Umstände die Dienstunfähigkeit verursacht haben, gilt die Tz 31.1.4 entsprechend.
36.1.2
Die dienstunfallbedingte Dienstunfähigkeit muss rechtlich wesentliche Ursache für die Versetzung in den Ruhestand gewesen sein (s. a. Tz 36.1.1 Satz 2).
36.2
Hinweise:
Sofern die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf Grundlage des § 85 Abs. 1 oder 3 ermittelt wird, ist § 13 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Die danach festgesetzte Zurechnungszeit (bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zu einem Drittel) ist beim Unfallruhegehalt nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
36.3
Bei der Ermittlung des Unfallruhegehalts ist das Mindestunfallruhegehalt zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Mindestunfallruhegehalts gilt die Tz 14.4.1 entsprechend. Bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 im Rahmen dieser Regelung ist § 69e Abs. 6 zu beachten (keine Absenkung des jährlichen Steigerungssatzes infolge des Versorgungsänderungsgesetzes 2001).
Hinweise:
Beträgt der Ruhegehaltssatz nach Erhöhung um 20 v. H. weniger als 66 2/3 (= 66,67 v. H.), so ist dieser Mindestvomhundertsatz zugrunde zu legen. Bei einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a ist zunächst der nach § 14 Abs. 1 ermittelte Ruhegehaltssatz um 20 v. H. und danach gemäß § 14a auf höchstens bis zu der nach § 14a i. V. m. § 69e zu bestimmenden Höchstgrenze zu erhöhen. Liegt der Ruhegehaltssatz danach unter 66,67 v. H., so ist von diesem Mindestvomhundertsatz auszugehen.
37.0
Hinweise:
Bei Unfällen im Ausland ist ggf. § 46a Satz 2 zu beachten.
Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt haben nur Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, nicht jedoch Beamte auf Widerruf.
37.1.1
Die Ausübung einer Diensthandlung setzt die konkrete Erledigung der dienstlichen Pflichten voraus.
37.1.2
Mit einer Diensthandlung ist für den Beamten eine besondere Lebensgefahr verbunden, wenn im konkreten Einzelfall die Diensthandlung objektiv erkennbar eine hohe, d. h. über die gelegentlich vorhandene allgemeine Lebensgefahr hinausgehende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt. Kein Beweis für die besondere Lebensgefahr einer Diensthandlung ist der Tod des Beamten für sich alleine, d. h. nicht jeder Tod im Dienst stellt einen qualifizierten Dienstunfall dar.
37.1.3
Dass sich der Beamte der besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat, setzt auch voraus, dass sich der Beamte der ihm objektiv drohenden besonderen Lebensgefahr auch bewusst war. Maßgeblich kommt es daher darauf an, dass in der Gefahrensituation zum Zeitpunkt des Unfalles erkennbare äußere Umstände dafür sprechen, eine besondere Lebensgefahr in sich zu bergen. Der Dienstausübung muss also in nachträglicher Betrachtung die Gefahr für das Leben so immanent gewesen sein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine lebensgefährliche Verletzung nicht auszuschließen war.
Hinweise:
Diese subjektive Anforderung ist nicht nur dann erfüllt, wenn - wie bei einem "Himmelfahrtskommando" - kaum eine Aussicht besteht, heil davonzukommen, sondern auch dann, wenn die Lebensgefahr zwar erheblich ist, der Beamte aber darauf vertrauen kann, dass ihm nichts zustoßen werde bzw. durchaus die Möglichkeit eines glücklichen Ausgangs des Unternehmens gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 12. April 1978 6 C 59.76 ).
37.1.4
Die in der Diensthandlung liegende besondere Gefährdung muss rechtlich wesentliche Ursache für den Dienstunfall sein. Wenn auch andere Umstände den Dienstunfall mitverursacht haben, gilt die Tz 31.1.4 entsprechend.
37.1.5
Übernächste Besoldungsgruppe ist die Besoldungsgruppe, die in der für den Beamten maßgebenden Besoldungsordnung im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit dem übernächsten Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattet ist. Ist die erreichte Besoldungsgruppe die höchste Besoldungsgruppe der BBesO A, C, R oder W, so ist als übernächste Besoldungsgruppe diejenige der BBesO B anzusehen, die gegenüber dem bisherigen Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen den übernächsten Grundgehaltssatz aufweist.
Übernächste Besoldungsgruppe ist nicht die Besoldungsgruppe, die der Beamte bei der übernächsten laufbahnmäßigen Beförderung erreicht hätte, sondern die innerhalb der jeweiligen Besoldungsordnung mit dem übernächsten Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattete Besoldungsgruppe. Erhielt der Beamte das höchste Grundgehalt der BBesO B verbleibt es dabei.
37.1.6
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der übernächsten Besoldungsgruppe gehört ggf. der dieser entsprechende Familienzuschlag.
37.1.7
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der übernächsten Besoldungsgruppe treten die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, wenn dem Beamten in der übernächsten Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte. Eine solche Zulage ist jedoch mindestens insoweit als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, als sie einem Beamten in der übernächsten Besoldungsgruppe tatsächlich zustünde.
37.1.8
Zu den gemäß Satz 2 zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus den maßgebenden Besoldungsgruppen gehören ggf. auch der danach relevante Familienzuschlag sowie die ggf. jeweils ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Nr. 27 Abs.1 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B BBesG.
Hinweise:
Vgl. Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980, BGBl. I S. 1513.
37.1.9
Für die Beurteilung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelten die Tz 35.2.1 bis 35.2.7 entsprechend.
37.2.1
Ein Angriff ist jede Gewalttat, die sich gezielt gegen einen oder mehrere Beamte richtet und nicht nur im zeitlichen, sondern auch im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Dienstausübung des oder der Beamten steht. Dabei genügt es, wenn sich die Gewalttat gegen den Einsatz als solchen und gegen die Dienstausübung der Beamten richtet. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich die Gewalttat konkret gegen denjenigen Beamten richtet, der von ihr letztlich betroffen wird.
37.2.2
Der Täter muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung eines der am Einsatz beteiligten Beamten führte; bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
37.2.3
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn keine rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgründe vorliegen.
38.0.1
Neben dem Unterhaltsbeitrag wird Unfallausgleich nicht gewährt.
Hinweise:
Für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Abschnitts VII gilt der Unterhaltsbeitrag nach § 63 Nr. 2 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59. Durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 38 wird die Nachversicherung weder ausgeschlossen noch aufgeschoben.
38.1.1
Frühere Beamte sind Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat.
Hinweise:
Hat das Beamtenverhältnis wegen Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung geendet, besteht kein früheres Beamtenverhältnis und damit auch kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag.
38.1.2
Der Unterhaltsbeitrag ist bei jeder Änderung der MdE - unabhängig von deren Dauer und Höhe - neu festzusetzen.
38.2
Völlig erwerbsunfähig ist, wessen Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v. H. gemindert ist (vgl. § 31 Abs. 3 BVG).
Hinweise:
Besteht eine MdE von wenigstens 20 v. H. erst nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, so wird der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt gewährt (entsprechende Anwendung der Tz 35.3.5 gemäß Tz 38.6.1).
38.3.1
Die unverschuldete Arbeitslosigkeit ist durch eine Bestätigung des Arbeitsamts nachzuweisen.
Hinweise:
Im Falle der Hilflosigkeit des Verletzten ist auf Antrag neben dem Unterhaltsbeitrag ein Zuschlag bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4 zu gewähren (§ 34 Abs. 2 i. V. m. § 13 HeilVfVO).
38.3.2
Die Bewilligung des erhöhten Unterhaltsbeitrages ist auf die Zeit der nachgewiesenen unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Verletzten zu begrenzen und unter den Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen zu stellen. Der Verletzte ist verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führen kann, unverzüglich anzuzeigen.
Hinweise:
Für den Beginn der Zahlung des erhöhten Unterhaltsbeitrags wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit und des Hilflosigkeitszuschlags nach § 34 Abs. 2 gilt die Regelung der Tz 49.2.1.
38.4
Hinweise:
a) Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Besoldungsgruppe anzusetzen, der das Eingangsamt des Beamten zugeordnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 - 2 B 133.92, ZBR 1993 S. 30). Anzusetzen ist bei einem Beamten auf Widerruf, der nicht wegen der Folge eines Dienstunfalls ausgeschieden ist, die Stufe seiner Besoldungsgruppe, die er im fiktiven Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Probe erreicht hätte. Ist ein früherer Beamter auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls entlassen worden, so ist die Stufe maßgebend, in die er bis zum Erreichen der Altersgrenze in der für ihn maßgeblichen Laufbahngruppe aufgestiegen wäre.
b) Für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2), kann entsprechend der unfallbedingten MdE ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Unfallausgleichs (§ 35) gewährt werden. Werden für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages Dienstbezüge nach billigem Ermessen festgesetzt, richtet sich der als Unterhaltsbeitrag zu gewährende Hundertsatz der festgesetzten Dienstbezüge nach der unfallbedingten MdE. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und Hilflosigkeit gilt Absatz 3 entsprechend.
38.5
Bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ist der Betrag des Unterhaltsbeitrags bei völliger Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Grundlage für die Berechnung und deshalb unabhängig vom individuellen Grad der MdE festzustellen (konstante Bemessungsgrundlage).
38.6.1
Für die Beurteilung und Nachprüfung der unfallbedingten MdE sowie die dadurch bedingte Änderung des Unterhaltsbeitrags gelten die Tz 35.2.1 bis 35.2.6 und 35.3.5 entsprechend.
Hinweise:
Bei einer Änderung der MdE auf unter 20 v. H. ist die Zahlung des Unterhaltsbeitrags einzustellen (Absatz 2).
38.6.2
Bestehen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags bereits im Zeitpunkt der Entlassung, so erfolgt der Zahlungsbeginn erst mit der Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge (z. B. §§ 4 und 60 BBesG).
38a.0
Der Unterhaltsbeitrag ist vom Tage der Geburt an zu zahlen.
Hinweise:
Für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Abschnitts VII gilt der Unterhaltsbeitrag nach § 63 Nr. 7 a als Waisengeld. Bei dem Unterhaltsbeitrag handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes. Auf eine Unfallversorgung der Mutter kommt es nicht an. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 durch die Mutter kommt es nicht an.
Im Übrigen wird auf die Vorschriften zu den §§ 12 und 56 SGB VII hingewiesen. Hinweise Tz 35.0.2 Buchstabe a) gelten entsprechend.
38a.2
Tz 38.6.1 gilt entsprechend.
38a.3
Der Anspruch auf den vollen Unterhaltsbeitrag nach Absatz 1 wird erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht.
Hinweise:
Zur Vollendung des jeweiligen Lebensjahres vgl. Tz 6.1.3.
39.0
Unfall-Hinterbliebenenversorgung ist nur zu gewähren, wenn der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls oder der Erkrankung i. S. d. §§ 31 und 31a verstorben ist (vgl. Tz 45.3.1.4).
Hinweise:
Die Hinterbliebenenbezüge sind nach § 42 anteilig zu kürzen, wenn sie insgesamt die dort genannten Höchstgrenzen übersteigen.
39.1
Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist. In Zweifelsfällen ist Tz 45.3.1.4 zu beachten.
Hinweise:
Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung haben die Hinterbliebenen
a) eines während des aktiven Dienstverhältnisses an den Dienstunfallfolgen verstorbenen Beamten
- auf Lebenszeit oder auf Zeit;
- auf Probe, es .sei denn, dass der Beamte den Dienstunfall durch grobes Verschulden herbeigeführt hat (vgl. § 46 Abs. 1 BBG oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften);
b) eines Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Unfallruhegehalt hatte (BVerwG vom 8. September 1964 - 2 C 159/62 - ZBR 1965/183) und an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.
Ausgeschlossen ist Unfallhinterbliebenenversorgung bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland, wenn sich der Beamte der zur Erkrankung oder zum Unfall führenden Gefährdung grob fahrlässig ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte wäre (§ 31 a Satz 3).
Keinen Anspruch hat die Witwe aus der Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, die erst nach dessen vollendetem 65. Lebensjahr und nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist (§ 44 Abs. 3. Ihr steht nur ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 zu.
Nachträglich als Kind angenommene Kinder i. S. d. § 23 Abs. 2 können einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Unfallwaisengeldes erhalten.
Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes finden Anwendung, soweit die Vorschriften über die Unfallfürsorge keine oder keine abschließende Regelung treffen.
Hinweise:
Wegen der Gleichstellung der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes erlittenen Dienstunfälle vorhandener Beamter vgl. § 87 Abs. 1.
Die Entscheidung, ob ein Unfall einen Dienstunfall darstellt richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1963, BVerwGE Bd. 16 S. 106).
30.1.1
Der Anspruch auf Unfallfürsorge richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann deshalb erst nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses festgestellt werden; vorherige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nicht zulässig.
30.1.2.
Zwischen dem Dienstunfall bzw. der Einwirkung und dem Gesundheitsschaden des Kindes muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. Eine Mitverursachung genügt. War die Beamtin den schädigenden Einwirkungen vor Beginn der Schwangerschaft ausgesetzt oder ist die Schädigung des Kindes während der Schwangerschaft auf einen früheren Dienstunfall der Beamtin zurückzuführen, besteht kein ursächlicher Zusammenhang (BVerfGE 75/348).
Die Zeit der Schwangerschaft ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unfallversicherungsrecht dahingehend bestimmt worden, dass die Schädigung zwischen Zeugung und Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) liegen muss. Von einem Dienstunfall während der Schwangerschaft ist auszugehen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen (vgl. § 1593 BGB), abgestellt auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses, geboren wird.
Hinweise:
Es darf keine selbständige, die Schädigung der Leibesfrucht hervorrufende Ursache außerhalb des Dienstunfalls hinzutreten. Als Schädigung des ungeborenen Kindes muss ein Körperschaden bzw. eine Zustandsverschlechterung nachgewiesen werden. Ergänzend ist auf die zu § 12 SGB VII ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen.
31.0
Ein Unfall, den ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht erleidet, ist kein Dienstunfall. Es wird jedoch Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften gewährt (§§ 11, 109 BPersVG sowie entsprechendem Landesrecht). Entsprechendes gilt für die Vertrauenspersonen der schwer behinderten Menschen (§ 96 Abs. 3 SGB IX).
Hinweise:
Bei Unfällen und Erkrankungen im Ausland sind ggf. die Sonderregelungen der §§ 31a und 46a zu beachten.
31.1.1
Der Unfallbegriff setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis voraus, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden (mit-) verursacht hat.
Hinweise:
Dazu gehören auch körpereigene, unkoordinierte, unkontrollierte Bewegungen (z. B. Stolpern, Umknicken) sowie Kraftaufwendungen. Zu beachten ist jedoch, inwieweit krankhafte Veranlagungen bzw. Vorschäden mitursächlich waren.
Äußere Einwirkung und Ereignis fallen zeitlich zusammen. Der Begriff "äußere Einwirkung" dient der Abgrenzung von "inneren Ursachen ".
31.1.2
Als "plötzlich" ist ein Ereignis anzusehen, wenn es längstens innerhalb der täglichen Dienstzeit stattgefunden hat. Eine Erkrankung infolge längerer (über eine Dienstschicht hinausgehender) schädlicher Einflüsse, denen der Beamte im Dienst ausgesetzt war, gilt nur in den in Absatz 3 genannten Fällen als Dienstunfall.
31.1.3.1
Dienstunfallgeschützt sind nur solche Tätigkeiten, die in innerem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Beamten stehen. Durch eine Tätigkeit, die lediglich eigenen Interessen oder Bedürfnissen dient (eigenwirtschaftliche Tätigkeit) wird der innere Zusammenhang mit dem Dienst grundsätzlich gelöst.
31.1.3.2
"In Ausübung des Dienstes"' ist ein Unfall nur dann eingetreten, wenn sich der Beamte zum Unfallzeitpunkt im Dienst befunden und konkret eine dienstliche Tätigkeit ausgeübt hat. Dies gilt auch für Heim- und Telearbeitsplätze.
Hinweise:
"In Ausübung des Dienstes" kann sich der Beamte auch dann noch befinden, wenn die konkrete Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt zwar eigenwirtschaftlicher Natur war, aber aufgrund ihres kurzfristigen oder geringfügigen Charakters den Zusammenhang mit dem Dienst nicht gelöst hat. Bei lebensnaher, natürlicher Betrachtung sind bestimmte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Art und zeitlichen Dauer so geringfügig, dass sie nicht ins Gewicht fallen. Der Beamte bleibt im Dienst/bei einer dienstlichen Tätigkeit und wird nur nebenher eigenwirtschaftlich tätig, z. B. Weg zur Toilette oder zur Kantine.
31.1.3.3
Bei einer Tätigkeit außerhalb des regelmäßigen Dienstes müssen besondere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Tätigkeit, bei der der Beamte den Unfall erlitten hat, im engen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht.
31.1.3.4
Bei Teilnahme am Dienstsport handelt es sich um Dienst i. S. d. Absatzes 1. Dienstsport ist angeordneter und in den Dienstplan einbezogener Sport mit Teilnahmepflicht des Beamten. Dieser dienstsportpflichtige Personenkreis kann auch bei der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit unter Dienstunfallschutz stehen, wenn die Dienststelle z. B. aus personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen keinen dienstplanmäßigen Sport durchführen kann oder der Beamte selbst aus dienstlichen Gründen (z. B. Schichtdienst) gehindert ist, am durch Dienstplan festgelegten Sport teilzunehmen. Wettkampfmäßiger oder zur Erzielung von Spitzenleistungen ausgeübter Sport ist nur dann ausnahmsweise dienstunfallgeschützt, wenn der dienstliche Zweck im Vordergrund steht. In allen Fällen muss die sportliche Betätigung materiell und formell dienstbezogen (vgl. Tz 31.1.7), vom Dienstvorgesetzten angeordnet und unter die fachliche Aufsicht einer vom Dienstvorgesetzten bestimmten Person gestellt sein.
Hinweise:
Dienstsport ist vom Dienstvorgesetzten schriftlich zu genehmigen und unter die fachliche Aufsicht einer vom Dienstvorgesetzten bestimmten oder ihm benannten, fachlich geeigneten Person, insbesondere eines Sportlehrers, Übungsleiters oder Trainers zu stellen.
31.1.3.5
"Infolge des Dienstes" ist ein Unfall eingetreten, wenn der Beamte im Zeitpunkt der den Unfall auslösenden äußeren Einwirkung dienstliche Aufgaben verrichtet hat, das Unfallereignis und der hierdurch verursachte Körperschaden aber erst nach der Dienstausübung eingetreten sind. Ein Unfall ist nicht schon dann infolge des Dienstes eingetreten, wenn er in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht; zwischen dem Dienst und dem Unfall muss ein enger unmittelbarer Zusammenhang bestehen.
31.1.4.
Die "geschützte Tätigkeit'" muss den Unfall rechtlich wesentlich (mit-) verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche (Teil-) Ursache für den festgestellten Körperschaden gewesen sein (haftungsausfüllende Kausalität).
Zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs kommen zunächst alle Bedingungen in Betracht, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.
Aus diesen Ursachen ist nur diejenige als rechtlich wesentliche (Teil-) Ursache maßgeblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat.
Sind mehrere Ursachen in ihrer Bedeutung für den Unfall als annähernd gleichwertig anzusehen und ist mindestens eine von ihnen auf den Dienst zurückzuführen, so ist der ursächliche Zusammenhang gegeben.
Hinweise:
Bei der haftungsausfüllenden Kausalität ist zu unterscheiden zwischen Erstschaden (unmittelbar und sofort nach dem Unfall eingetretener Körperschaden) und Folgeschaden (schicksalsmäßig aus dem Erstschaden entwickelt oder durch ihn bedingtes neues Unfallereignis eingetreten). In beiden Fällen muss der Dienstunfall rechtlich wesentliche (Teil-) Ursache gewesen sein.
31.1.5
Einem Körperschaden steht die Beschädigung oder Zerstörung eines Körperersatzstückes gleich.
31.1.6
Dienstreisen und Dienstgänge sind die notwendigen Wege nach und von dem Bestimmungsort. Die Tz 31.2.1 bis 31.2.3 gelten sinngemäß.
Hinweise:
Der gesamte Aufenthalt am Bestimmungsort ist zwar ursächlich bedingt durch das Dienstverhältnis, dennoch steht dadurch nicht zwangsläufig jede Tätigkeit des Beamten auch in innerem Zusammenhang mit dem Dienst. Eine Tätigkeit im Rahmen eines dienstlich bedingten Aufenthaltes am Bestimmungsort ist dann dienstunfallgeschützt, wenn sie unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entspricht, z. B. Lehrtätigkeit oder Teilnahme an einer Besprechung (= dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort). Mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Wege am Bestimmungsort gehören dazu. Auch Tätigkeiten, die zwangsläufig mit dem auswärtigen Aufenthalt in engem Zusammenhang stehen, sind dienstunfallgeschützt, z. B. Kauf einer Fahrkarte, nicht aber eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie der Gang zur Hotelbar oder zum Hotelkiosk während des Hotelaufenthaltes.
31.1.7.1
Dienstliche Veranstaltungen sind solche, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen personeller und sachlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (formelle und materielle Dienstbezogenheit).
Hinweise:
Dienstliche Veranstaltungen, die die Dienststelle durchführt oder durchführen lässt, können z.B. Personalausflüge, Betriebsfeiern sein, aber auch Lehrgänge, die im Auftrag der Dienststelle von Dritten angeboten werden. Auf eine Verpflichtung des Einzelnen zur Teilnahme kommt es nicht an.
Für die Gewährung von Unfallschutz reicht es nicht aus, dass Reisekosten erstattet werden.
31.1.7.2
Bei der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist Unfallschutz abhängig von dem ausschließlichen dienstlichen Interesse an einer Teilnahme. Dieses dienstliche Interesse ist vor Beginn der Veranstaltung in jedem Einzelfall durch den Dienstvorgesetzten schriftlich festzustellen.
31.1.7.3
Für den Weg von und zu einer dienstlichen Veranstaltung gelten die Tz 31.2.1 bis 31.2.3 entsprechend.
31.1.8
Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist Dienstausübung, wenn sie im engen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptamtes steht und von dem Beamten im überwiegenden Interesse des Dienstherrn im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichgestellten Dienst ausgeübt wird. Maßgeblich ist das jeweils geltende Nebentätigkeitsrecht.
Hinweise:
Die einer Dienstausübung im öffentlichen Dienst gleichgestellten Tätigkeiten ergeben sich aus § 64 BBG und dem entsprechenden Landesrecht.
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind keine Nebentätigkeiten und somit nicht dienstunfallgeschützt. Für diesen Personenkreis besteht i. d. R. gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für Ehrenbeamte richtet sich die Unfallfürsorge nach § 68.
31.2.1
Für Wegeunfälle gelten die Voraussetzungen des Dienstunfalls sinngemäß. An die Stelle der "geschützten Tätigkeit" tritt das Zurücklegen des direkten Weges zwischen Wohnung und Dienststelle. Ein geschützter direkter Weg nach und von der Dienststelle liegt vor, wenn er in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht. Der Weg von und nach der Dienststelle beginnt und endet grundsätzlich an der Haustür.
Hinweise:
a) Der direkte Weg muss nicht zwangsläufig der kürzeste Weg sein. Direkter Weg kann auch die verkehrstechnisch günstigste Strecke (z. B. über die Autobahn statt Bundesstraße) oder die Route des genutzten öffentlichen Verkehrsmittels sein. Die Feststellung ist in jedem Einzelfall konkret vorzunehmen.
b) Neben dem inneren Zusammenhang zwischen dem Weg und dem Dienst muss eine rechtlich wesentlich mit der Zurücklegung des Weges zusammenhängende Gefahr den Unfall verursacht haben. Diese Gefahr darf nicht ursächlich durch private oder allgemeine Umstände zum Unfall geführt haben, sie muss vielmehr notwendigerweise dem zurückgelegten Weg eigentümlich gewesen sein. Ein Dienstunfall liegt z. B. nicht vor, wenn der Beamte auf einem grundsätzlich geschützten Weg in seine Aktentasche greift und sich dabei eine Schnittverletzung durch ein mitgeführtes Obstmesser zuzieht. Die Gefahr, die hier zum Unfall führte, hat der Beamte sozusagen "mit sich herumgetragen". Der Unfall hätte zu jeder anderen Zeit und an jeder anderen Stelle dieses Weges eintreten können und nicht gerade an einer bestimmten Stelle. Ein Dienstunfall liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Beamte im Auto von einer Wespe gestochen wird, da er hier einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen ist.
31.2.2
Der Weg von und nach der Dienststelle muss nicht notwendigerweise von der Wohnung aus angetreten werden oder dort enden. Ausgangs- und Zielpunkt des Weges von und nach der Dienststelle kann auch ein anderer Ort sein, wenn sich der Beamte dort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat oder aufhalten wollte. Der Weg von und nach der Dienststelle beginnt oder endet in diesen Fällen am sog. "Dritten Ort", sofern die Zurücklegung des Weges in innerem Zusammenhang mit dem Dienst steht.
Der Weg von oder zum "Dritten Ort"" ist nur dann unfallgeschützt, wenn er hinsichtlich Länge und Dauer den unmittelbaren Weg von und nach der Dienststelle nicht erheblich überschreitet.
31.2.3
Der innere Zusammenhang mit dem Dienst wird grundsätzlich unterbrochen durch Abwege, Umwege oder Unterbrechungen.
- Abweg ist ein Weg, der aus eigenwirtschaftlichen Gründen vom Ziel weg oder über das Ziel hinaus führt.
- Umweg ist ein Weg, der zwar in Richtung des endgültigen Zieles führt, jedoch nicht der direkte Weg ist und den direkten Weg nicht ganz unerheblich verlängert sowie aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählt wird.
- Unterbrechungen sind eigenwirtschaftliche Handlungen, die in das Zurücklegen des Weges eingeschoben werden. Während dieser Unterbrechungen besteht kein Unfallschutz, es sei denn, sie sind lediglich geringfügig oder kurzfristig.
- Keine geringfügige Unterbrechung ist das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes (Fläche des gesamten öffentlichen Straßengeländes). Ein Wechsel der Straßenseite ist jedoch unschädlich.
Wird im Anschluss an die Unterbrechung der direkte Weg fortgesetzt, setzt der Unfallschutz mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraumes wieder ein. Eine endgültige Lösung vom Dienst tritt ein, wenn die Unterbrechung zwei Stunden übersteigt.
Hinweise:
Unterbrechungen können z. B. Einkäufe, Unterhaltungen oder private Besuche sein. Geringfügige Unterbrechungen sind z. B. Kauf einer Zeitung an einem Kiosk, der auf dem Weg liegt; Ziehen einer Getränkedose an einem Automaten im Straßenbereich; kurzes Gespräch mit Bekannten, ohne weiterzugehen (vgl. Tz 31.1.3). Wird beispielsweise mit Betreten eines Kaufhauses der öffentliche Verkehrsraum verlassen, besteht während des Aufenthaltes dort kein Unfallschutz; die Unterbrechung endet mit Verlassen des Kaufhauses, erst dann setzt der Unfallschutz wieder ein.
31.2.4
Als ständige Familienwohnung ist die Wohnung anzusehen, wo der Beamte seinen Lebensmittelpunkt hat. Bei verheirateten Beamten ist dies regelmäßig die eheliche Wohnung.
Hinweise:
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ständigen Familienwohnung sind z. B. regelmäßiges Aufsuchen, eigenes Zimmer dort, eigene Möbel, gesellschaftliche Aktivitäten in Vereinen, usw.
Eine Meldebescheinigung über den ersten Wohnsitz ist alleine nicht ausschlaggebend.
31.2.5
Geschützt sind neben dem unmittelbaren direkten Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung auch der direkte Weg zwischen Unterkunft am Dienstort und der entfernt liegenden Familienwohnung. Beim Zurücklegen des Weges von und nach der ständigen Familienwohnung bedarf es in diesen Fällen nicht eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Dienstende oder dem Dienstbeginn.
Hinweise:
So kann z.B. die Fahrt am Samstagmorgen zur Familienwohnung unfallgeschützt sein, obwohl der Beamte seinen Dienst bereits am Freitagabend beendet hat.
31.2.6
Die Notwendigkeit, sein Kind fremder Obhut anzuvertrauen, kann sich z. B. auch dann ergeben, wenn der nichtberufstätige Ehegatte infolge Krankheit zur Versorgung des Kindes nicht in der Lage ist oder das Kind aus besonderen Gründen (z. B. wegen Behinderung) nicht unbeaufsichtigt bleiben kann.
Hinweise:
a) Zu dem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis gehören nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII z. B. Beschäftigte, versicherte Unternehmer. Schüler. aber auch Kinder während des Besuchs von Kindertagesstätten oder Kindergärten.
b) Sofern beispielsweise kein Dienstunfallschutz für sog. "Kindergartenumwege" besteht, weil die Notwendigkeit der fremden Obhut nicht wegen der Berufstätigkeit der Eltern erforderlich ist, besteht ggf. Dienstunfallschutz als Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft, weil das Kind, welches in den Kindergarten gefahren wird, gesetzlich unfallversichert ist.
c) Zum Kindbegriff siehe § 32 Abs.1 und § 63 Abs. 1 EStG.
31.2.7
Das Abweichen vom unmittelbaren Weg von und nach der Dienststelle ist dann vertretbar, wenn die Gesamtumstände unter besonderer Berücksichtigung von Entfernung und aufzuwendender Zeit ein Abweichen sinnvoll erscheinen lassen.
31.2.8
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt auch dann als Folge des Dienstunfalls, wenn sich der Verletzte im Ruhestand befindet oder entlassen ist.
31.3.0
Die Anwendbarkeit der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) ergibt sich aus der Verordnung zur Durchführung des § 31. Demnach gelten als Dienstunfall nur solche Krankheiten, die in der Anlage zur BKV genannt sind mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben.
Bei der als Ursache für die Erkrankung in Betracht kommenden Tätigkeit muss es sich um eine dienstliche Tätigkeit gehandelt haben. Diese dienstliche Tätigkeit muss rechtlich wesentliche (Teil-) Ursache für die Erkrankung gewesen sein.
Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt bei einer Berufskrankheit der Tag der erstmaligen Diagnose einer in der Anlage zur BKV genannten Krankheit. Eine Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich. Ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose eine Krankheit nicht in der Anlage zur BKV genannt, kann auch bei späterer Aufnahme dieser Krankheit in die Anlage zur BKV ein Dienstunfall nicht anerkannt werden.
Hinweise:
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1999- 2 B 88.98
31.3.1
Der Beamte ist der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt (besondere Gefährdung). Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein.
Hinweise:
Entscheidend ist die für die dienstliche Verrichtung typische erhöhte Gefährdung und nicht die individuelle Gefährdung des Beamten aufgrund seiner Veranlagung. Einer solchen besonderen Gefährdung ist in höherem Maße z. B. der Polizeibeamte ausgesetzt, der in einem Polizeimusikorchester seinen Dienst verrichtet und dadurch einer höheren Lärmeinwirkung ausgesetzt ist oder der Polizeibeamte, der in einem Seuchengebiet zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche (Absperrung, Überwachung) eingesetzt ist; die Anwesenheit in einem Seuchengebiet allein genügt nicht.
Eine erfahrungsgemäß hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung an einer "Berufskrankheit" liegt beispielsweise nicht vor, wenn ein Verwaltungsbeamter über Jahre hinweg in seinem Dienstzimmer Belastungen durch Asbest ausgesetzt war und an einer dadurch verursachten Krankheit leidet.
31.3.2
Bei der Erkrankung eines Beamten mit dienstlich angeordnetem Aufenthalt im Ausland kommt es nicht auf die Art der dienstlichen Verrichtung oder auf den Zusammenhang mit dem Dienst an. Bei der Beurteilung, ob ein Beamter am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt war, ist eine im Ausland im Vergleich zum Inland gegebene erhöhte Erkrankungsgefahr besonders zu berücksichtigen.
Hinweise:
Dienstlich angeordneter Aufenthalt im Ausland kann auch ein vorübergehender Aufenthalt im Verlauf einer Dienstreise sein.
31.4
Ein pflichtgemäßes Handeln ist dann nicht mehr gegeben, wenn sich der Beamte einer selbst geschaffenen Gefahr ausgesetzt hat.
31.5.1
Vorherige Zusicherungen von Unfallfürsorgeleistungen sind nicht zulässig (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1).
Hinweise:
Wegen des Antragserfordernisses (§ 45) und des Zahlungsbeginns vgl. Tz 49.2.1.
31.5.2
Unfallfürsorge wird in der Regel nicht gewährt, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls gewährt werden.
Hinweise:
Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
31.5.3
Die Voraussetzungen der Absätze I bis 4 müssen sinngemäß erfüllt sein.
31.6
Es ist nicht erforderlich, dass die Merkmale des Dienstunfalls gem. Absatz 1 oder 3 erfüllt sind; für eine Anerkennung als Dienstunfall besteht kein Raum.
31a.0.1
Unter besonderen Voraussetzungen wird die Unfallfürsorge erweitert auf Beamte, die im Rahmen einer besonderen Verwendung i. S. d. § 58a Abs. 1 und 2 BBesG im Ausland erkranken oder einen Unfall erleiden.
Hinweise:
Die Vorschrift, die von den regelmäßigen Voraussetzungen der Dienstunfallfürsorge deutlich abweicht, ist wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen.
31a.0.2
Die Voraussetzungen eines Dienstunfalls i. S. d. § 31 müssen nicht vorliegen.
Hinweise:
Gegenüber § 31 handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Es besteht auch kein Konkurrenzverhältnis zu § 31 Abs. 3 Satz 2, der nur das Erkranken an ganz bestimmten, von der BKV erfassten Krankheiten regelt.
31a.0.3
Art und Umfang der zu gewährenden Unfallfürsorge richten sich nach den §§ 30 ff. Zur Gewährung der einzelnen Leistungen müssen die jeweils genannten weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein - mit Ausnahme des Dienstunfalls, an dessen Stelle hier die Erkrankung oder deren Folge oder der Unfall tritt.
Hinweise:
Auch auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach § 31a zustehen, sind solche Geldleistungen anzurechnen, die wegen des gleichen Schadens von dritter Seite geleistet werden (§ 46 Abs. 4).
31a.1.1
Eine besondere Verwendung nach § 58a BBesG im hier relevanten Sinne liegt nur vor, wenn der Beamte
- aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung (bei Angehörigen des Technischen Hilfswerks auch nur im Einvernehmen zwischen dem BMI und dem AA) außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes eingesetzt ist und
- deshalb einen Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a BBesG erhält oder dieser ihm zumindest dem Grunde nach zusteht, auch wenn er wegen der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsregelungen nicht zur Auszahlung kommt.
31 a.l.2
Der Gesundheitsschaden muss in einem untrennbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Verwendung entstanden und mit ihr ursächlich verknüpft sein. Gesundheitsschäden, die ohne Ursachenzusammenhang nur gelegentlich einer Auslandsverwendung entstanden sind, bleiben außer Betracht.
Die Erkrankung oder deren Folgen selbst müssen nicht bereits während der Verwendung im Ausland aufgetreten sein. Sie müssen jedoch sowohl auf den Umstand der ausländischen Verwendung als auch auf die dortigen besonderen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sein.
31a.1.3
Erkrankungen sind alle ärztlich diagnostizierten Gesundheitsschädigungen und die daraus entstehenden Folgen.
Ein Unfall setzt ein plötzliches äußeres Ereignis, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden (mit-) verursacht hat, voraus. Das Ereignis muss nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen.
31a.l.4
Gesundheitsschädigende Verhältnisse liegen vor, wenn besondere Umstände eine akute Gefährdung mit sich bringen. Dies können sowohl klimatische Bedingungen (z. B. außergewöhnliche Hitze, Kälte, Luftdruck oder -feuchtigkeit) als auch hygienische Mängel wie Wassermangel, unzureichende Abfallentsorgung, Luft- oder Bodenverseuchung u. ä. sein.
Bei sonst vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen müssen Unterschiede zu den in Mitteleuropa üblichen Gegebenheiten vorherrschen, d. h. deutliche Defizite und Verschlechterungen gegenüber den im Inland gegebenen Standards vorliegen. Dies können sowohl bedrohliche Sicherheitsgefährdungen durch terroristische oder kriegerische Handlungen als auch Naturkatastrophen, Seuchengefahr, extrem unzulängliche medizinische Versorgung o. Ä. sein.
Der Beamte muss im Zeitpunkt der Schädigung von den Beschwernissen unmittelbar persönlich betroffen gewesen sein.
31a.1.5
Der Beamte trägt die Beweislast dafür, dass seine Erkrankung oder deren Folgen auf die speziellen Verhältnisse zurückzuführen ist und er diesen Verhältnissen besonders ausgesetzt war. Er trägt ferner die Beweislast für die Umstände, aus denen sich die bedeutsamen Kausal- und Zurechnungszusammenhänge herleiten lassen.
Hinweise:
Im Übrigen zur Mitwirkungspflicht vgl. Tz 45.3.1, zur Beweislast vgl. Tz 45.3.2
31a.2.1
Bei grob fahrlässigem Verhalten des Beamten sind Unfallfürsorgeleistungen regelmäßig ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte sich über die allgemeinen, der Situation im Gastland innewohnenden Risiken hinaus besonders leichtfertig selbst zusätzlichen Gefahren aussetzt. Den Beamten muss subjektiv ein schweres Verschulden treffen. Bezugspunkt für die Bewertung ist die Gefährdungslage, auf die der Beamte in der Regel vor dem Einsatz hingewiesen wurde.
31a.2.2
Die Beweislast dafür, dass sich der Beamte grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, trägt der Dienstherr.
31a.2.3
Der Ausschluss der Unfallfürsorgeleistungen unterbleibt ausnahmsweise, wenn den Beamten dadurch eine unbillige Härte träfe, d. h. wenn er selbst oder seine Familie in unzumutbarer Weise belastet würde. Das Entstehen erheblicher finanzieller Notlagen oder die Verkettung unglücklichster Umstände können berücksichtigt werden, es sei denn, der Beamte hat diese selbst zu vertreten, z. B. bei Kündigung oder sonstiger Beschränkung eines bestehenden Versicherungsschutzes.
31a.2.4
Die Beweislast für die Umstände, dass der Leistungsausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre, trägt der Beamte.
32.0
Hinweise:
Die Vorschrift regelt den Ersatz von Sachschäden, die bei einem Dienstunfall eingetreten sind; im Übrigen gilt Tz. 45.1.1 sinngemäß. Tritt ein Schaden bei einem Ereignis ein, das nur deshalb kein Dienstunfall i. S. d. § 31 ist, weil kein Körperschaden vorliegt oder verursacht wurde, findet § 32 keine Anwendung. In diesen Fällen richtet sich ein Sachschadenersatz nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. § 94 Hessisches Beamtengesetz, § 102 LBG Baden-Württemberg, § 96 Niedersächsisches Beamtengesetz, § 91 LBG Nordrhein- Westfalen oder den Billigkeitsvorschriften des Bundes und der Länder). Bei im Ausland entstandenen Schäden sind die Sonderregelungen der §§ 43a und 46a zu beachten.
32.1.1
Hat der Beamte den Dienstunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wird Sachschadenersatz nach Satz 1 nicht gewährt.
Hinweise:
Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann begründet, wenn den Beamten auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden trifft. Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (OLG Stuttgart vom 2. Februar 1989, NJW - RR 1989, 682, BGH vom 8. Juli 1992, NJW - RR 1992, 2418).
32.1.2
Sachschadenersatz ist nicht zu leisten, wenn der erstattungsfähige Betrag 15 € nicht übersteigt.
32.1.3
Der Ersatz ist i. d. R. auf Kleidungsstücke und sonstige mitgeführte Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken, die der Beamte zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt. Ersatz wird auch für private Gegenstände gewährt, die der Beamte als Arbeitsmittel zur Ausübung des Dienstes benötigt und deren Benutzung der Dienstvorgesetzte veranlasst oder ausdrücklich zugestimmt hat. Ob die Gegenstände Eigentum des Beamten sind, ist unerheblich. Zu ersetzen sind die tatsächlich entstandenen und notwendigen Reparaturkosten. Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, so ist der Zeitwert zu erstatten; dies gilt nicht für orthopädische oder andere Hilfsmittel und Sehhilfen. Gutachterkosten oder Kosten für einen Kostenvoranschlag werden nur dann erstattet, wenn die Dienststelle diese veranlasst. Bei der Schadensberechnung ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte anzusetzen.
Hinweise:
Ersatz ist auch dann zu leisten, wenn dem Beamten nur deshalb kein Schaden entstanden ist, weil die Haftungserleichterung unter Ehegatten nach § 1359 BGB oder zwischen Eltern und Kindern nach § 1664 BGB eingreift.
Hinsichtlich der in den Dienst eingebrachten privaten Gegenstände, wird auf die hierzu ergangene Rechtsprechung verwiesen (BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 - 2 C 8/92, BVerwGE 94, 163, ZBR 1994 S. 229, Urteil des Hessischen VGH vom 19. Juni 1996 IÖD 1997 S. 30).
32.1.4
Ersatz darf nur geleistet werden, soweit der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann (z. B. Kfz- Teil- und - Vollversicherung, Kranken- oder Hausratversicherung, Leistungen aus Schutzbriefen). Der Anspruch auf Sachschadenersatz geht einem etwaigen Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder vor. Auf den Klageweg ist der Beamte jedoch nicht zu verweisen, wenn ihm die Rechtsverfolgung nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen ist der Beamte verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten.
Hinweise:
Der Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) geht dem Anspruch auf Ersatzleistung nach dieser Vorschrift vor.
32.1.5
Wege nach und von der Dienststelle.
Der Ersatz für die Beschädigung oder Zerstörung von Kraftfahrzeugen beschränkt sich im Einzelfall auf höchstens 300 €, von Krafträdern und Zweirädern auf 150 € der nicht gedeckten Kosten. Für den Ersatz von Sachschäden an einem Fahrzeug, die auf dem Wege nach und von einer Dienststelle entstehen, müssen schwer wiegende Gründe für die Benutzung des Fahrzeuges vorliegen.
Schwer wiegende Gründe können sich nur ergeben aus
a) der Eigenart des Dienstes oder des Dienstortes (z. B. an mehreren Einsatzorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit oder nicht mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erreichbare Dienststelle),
b) den persönlichen Verhältnissen des Beamten (z. B. außergewöhnliche Gehbehinderung),
c) der Tatsache, dass der Beamte aus dienstlichen Gründen umfangreiches Dienstgepäck (Aktenmaterial, Gegenstände mit großem Gewicht oder sperrige Gegenstände) transportieren muss, die auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels unzumutbar erscheinen lassen.
Die örtlichen Verhältnisse der selbst gewählten Wohnung (z. B. keine oder ungenügende Verkehrsanbindung vom Wohnort oder erhebliche Zeitersparnis durch die Benutzung des Fahrzeuges) sind keine schwer wiegenden Gründe. Die Benutzung des Fahrzeuges liegt in diesen Fällen im überwiegenden privaten Interesse des Beamten.
32.1.6
Unabhängig vom Höchstbetrag der Tz 32.1.5 sind nach Maßgabe der Tz 32.1.7 die durch den Unfall an einem Fahrzeug entstandenen Schäden zu erstatten:
1. bei Fahrten von der Wohnung zum Dienstort, sofern die Fahrten mit dem privaten Fahrzeug aus unabweisbaren dienstlichen Gründen auf noch ungeräumten Straßen erfolgen mussten (z. B. Straßenunterhaltungspersonal auf dem Weg zum Winterdienst) und auf Grund dieser Umstände ein Sachschaden eintritt,
2. bei Wegeunfällen, wenn das Fahrzeug an diesem Tag ausschließlich wegen einer Dienstreise oder eines Dienstganges i. S. v. Tz 32.1.7 benutzt werden sollte bzw. benutzt wurde.
32.1.7
Dienstreisen und Dienstgänge:
Ersatz für Sachschäden bei Dienstreisen und Dienstgängen setzt voraus, dass die Fahrzeugbenutzung vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges entweder im Einzelfall oder allgemein aus triftigen Gründen gestattet worden ist.
Ist bundes- oder landesrechtlich geregelt, dass die gewährte Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs auch die Kosten der Kaskoversicherung mit abdeckt, kann Sachschadenersatz bis zu 300 € gewährt werden.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle.
Hinweise:
Beginn und Ende einer Dienstreise sowie das Vorliegen triftiger Gründe ergeben sich in der Regel aus der Dienstreisegenehmigung.
32.1.8
Sachschäden an Fahrzeugen sind grundsätzlich nur in Höhe der entstandenen Kosten, höchstens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges am Tage des Schadens erstattungsfähig. Mittelbare Schäden werden nur in Ausnahmefällen ersetzt.
Nicht erstattungsfähig sind z. B. Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Rückstufungsfolgen infolge der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Fremdschadens.
Dagegen sind erstattungsfähig die nachgewiesenen Kosten, die mit der Behebung des Schadens zusammenhängen, wie Bergungs-, Abschleppkosten, Kosten für Kfz-Zeichen und für Ab- und Anmeldung bei Totalschaden.
Hinweise:
a) Grundsätzlich gilt, dass der Beamte auf die Inanspruchnahme einer bestehenden Fahrzeugversicherung (Teil- oder Vollversicherung) zu verweisen ist. (vgl. Tz 32.1.4). Dies gilt nicht, wenn der Fahrzeugschaden geringer ist als der Gesamtbetrag aus dem Verlustwert an Schadensfreiheitsrabatt (SF-Rabatt) und dem Betrag der Selbstbeteiligung (SB).
b) Bei einer Schadensregulierung durch eine Versicherung entspricht der erstattungsfähige Betrag der Summe der nachgewiesenen Beträge für SB und den Verlust an SF-Rabatt. Der Verlust an SF-Rabatt bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum bis zur Wiedererlangung des vor dem dienstlich bedingten Sachschadens erreichten SF-Rabatt entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung zu dem am Unfalltag gegebenen Verhältnissen. Die Höhe des Rabattverlustes ist durch eine Bescheinigung des Versicherers nachzuweisen (vgl. Beschluss des Hessischen VGH vom 18. März 1999 - 1 ZU 3257/97 - n. v.).
c) Besteht eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung [vgl. z. B. Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 1991 (StAnz. Nr. 51/52) i. V. m. der Bekanntmachung vom 12. August 1997 (FMBl S. 239)], so ist der Beamte auf die Inanspruchnahme dieser Versicherung zu verweisen.
d) Ist am Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten, ist auch bei Durchführung einer Reparatur der Sachschadenersatz auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt.
e) Der Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben (einschließlich Mehrwertsteuer). Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.
f) Rest- und Altteile, hierzu zählt auch das unreparierte Fahrzeug, verbleiben dem Beamten. Sie werden zum Veräußerungswert oder dem beim Verkauf erzielten Erlös auf die Erstattungsleistung angerechnet.
g) Bei Beschädigung des Fahrzeugs werden die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt. Entsprechendes gilt auch bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen von Fahrzeugen.
32.1.9
Kosten der Erste-Hilfe-Leistung sind u. a. Kosten für die Herbeiholung eines Arztes, für einen Krankenwagen oder sonstiger Beförderungsmittel, für etwaige Ersatzansprüche Dritter, die bei der Hilfeleistung Schaden erlitten haben. Die Kosten müssen notwendig und nachgewiesen sein.
32.1.10
Werden Anträge nach Ablauf der Ausschlussfrist nach Satz 2 gestellt, so ist eine Gewährung von Sachschadenersatz nach Satz 1 ausgeschlossen.
35.0.1
Der Unfallausgleich wird unabhängig davon gewährt, ob dem Beamten oder Ruhestandsbeamten aus derselben Ursache ein Anspruch auf Versorgung nach dem BVG zusteht. Zahlungsbeginn und Höhe des Unfallausgleichs sowie alle Änderungen sind in diesem Fall dem zuständigen Versorgungsamt unverzüglich mitzuteilen.
Hinweise:
Zum Ausschluss von Doppelleistungen siehe § 65 Abs. 2 BVG.
Der Begriff "Grad der Behinderung (GdB)" bezieht sich auf alle Gesundheitsstörungen und ist nicht identisch mit dem Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)", der kausal nur dienstunfallbedingte Schädigungsfolgen berücksichtigt. Entscheidungen der Versorgungsverwaltung über das Vorliegen einer Schwerbehinderung i. S. d. SGB IX und Feststellung des daraus resultierenden GdB sind grundsätzlich nicht der Bewertung der dienstunfallbedingten MdE zugrunde zu legen.
35.0.2
Der Unfallausgleich ist bereits vom Unfalltage an zu zahlen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinweise:
a) Ist der Unfallausgleich nur für einen Teil eines Monats zu zahlen, so ist der auf den Anspruchszeitraum entfallende Unfallausgleich in der Weise zu berechnen, dass der Monatsbetrag des Unfallausgleichs mit der Zahl der Tage, für die der Unfallausgleich zu zahlen ist, multipliziert und das Ergebnis durch die tatsächliche Zahl der Tage des betreffenden Monats dividiert wird.
b) Bei den vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Dienstunfällen ist die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 8 zu beachten.
c) Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt. Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht.
d) Für die Gewährung des Unfallausgleichs in den neuen Bundesländern finden die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S.885, 1067) zu § 31 Abs. 1 BVG genannten Maßgaben Anwendung. Auf § 2 Nr. 2 Satz 4 BeamtVÜV wird hingewiesen.
35.1
Nach Abschluss des Heilverfahrens gemäß § 33 ist festzustellen, ob erwerbsmindernde Folgen zurückgeblieben sind. Ergeben sich für den Dienstherrn während oder nach Abschluss des Heilverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass erwerbsmindernde Unfallfolgen nicht nur vorübergehend zurückgeblieben sind oder zurückbleiben können, ist zur Feststellung eines Anspruchs auf Unfallausgleich ein Gutachten gemäß Tz 35.2.6 einzuholen.
Unfallausgleich wird nur gewährt, wenn die auf einem Dienstunfall oder mehreren Dienstunfällen (auch bei mehreren Dienstherren) beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. beträgt.
Hinweise:
Wegen der Gewährung des Unfallausgleichs für einen Verletzten, dessen MdE 50 v. H. und mehr beträgt und der das 65. Lebensjahr vollendet hat, wird auf § 31 Abs. 1 Satz 2 BVG besonders hingewiesen. Die Erhöhung des Unfallausgleichs wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ist vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet. Hinsichtlich der Vollendung des 65. Lebensjahres gelten die Hinweise 6.1.3 entsprechend.
35.2.1
Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit des Beamten, seine Arbeitskraft auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu verwerten.
MdE ist die Herabsetzung dieser Erwerbsfähigkeit. Sie drückt aus, in welchem Umfang der Verletzte durch die Folgen des Dienstunfalls die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen.
Hinweise:
Auszugehen ist von der individuellen Arbeitskraft des Beamten allgemein und nicht von der speziellen dienstlichen Tätigkeit.
Mit der Feststellung der MdE werden Unfallfolgen bewertet, d. h., objektivierbare, funktionelle körperliche und psychische Beeinträchtigungen, die der dienstunfallbedingte Körperschaden rechtlich wesentlich (mit-) verursacht hat. Die Unfallfolgen müssen genau festgestellt und exakt beschrieben werden. Für die Bewertung der MdE ist die Diagnose nicht ausreichend, sondern nur die daraus resultierenden funktionellen Einbußen. Subjektive Beschwerden sind einer gesonderten MdE Einschätzung grundsätzlich nicht zugänglich. Die in der Literatur und Rechtsprechung anerkannten Erfahrungswerte berücksichtigen bereits Schmerzen. Lediglich über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen, die einer speziellen ärztlichen Behandlung bedürfen, können in besonderen Ausnahmefällen eine Erhöhung der MdE rechtfertigen.
35.2.2
Bei der Beurteilung der MdE ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor dem Dienstunfall immer mit 100 v. H. anzusetzen.
Danach ist zu prüfen, wie viele Hundertteile dieser individuellen Erwerbsfähigkeit der Beamte infolge des Dienstunfalls eingebüßt hat.
Hinweise:
Die MdE ist allein auf die dienstunfallbedingten Folgen abzustellen. Hat der Dienstunfall mehrere Körperschäden verursacht, ist die Gesamteinwirkung der Körperschäden zu beurteilen und eine Gesamt-MdE zu bilden. Diese darf nicht in der Addition einzelner MdE-Sätze bestehen.
35.2.3
Für erhebliche äußere Körperschäden haben sich typische MdE-Erfahrungswerte herausgebildet. Eine MdE von unter 10 v. H. ist nicht feststellbar und daher nicht zu berücksichtigen.
Hinweise:
Die Erfahrungswerte für erhebliche äußere Körperschäden ergeben sich z. B. aus dem Anhang 5 zu § 30 BVG.
35.2.4
War die individuelle Erwerbsfähigkeit vor dem Dienstunfall bereits durch einen dienstunfallunabhängigen Vorschaden beeinträchtigt, muss festgestellt werden, inwieweit sich dieser Vorschaden auf die unfallbedingte MdE auswirkt.
Hinweise:
War die Erwerbsfähigkeit vor dem Dienstunfall bereits aus unfallunabhängigen Gründen gemindert, ist eine stärkere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in der Regel bei Verletzungen von paarigen Organen und Organen mit funktioneller Wechselwirkung gegeben. In diesen Fällen sind die Erfahrungswerte der MdE unter entsprechender Berücksichtigung dieses Vorschadens heranzuziehen.
Von den Erfahrungswerten ist in diesen Fällen dann abzuweichen, wenn sich die Dienstunfallfolgen infolge des Vorschadens stärker auf die Erwerbsfähigkeit auswirken als im Normalfall ohne Vorschaden.
- So ist beispielsweise der dienstunfallbedingte Verlust eines Beines im Oberschenkel isoliert betrachtet mit einer MdE von 70 v. H. einzuschätzen. War vor dem Unfall aus unfallunabhängigen Gründen bereits das andere Bein im Oberschenkel amputiert, hat der Beamte durch den Dienstunfall seine Erwerbsfähigkeit vollständig verloren. Die MdE beträgt 100 v. H.
- Verliert der Beamte aber durch einen Dienstunfall z. B. zwei Finger und Daumen der rechten Hand (MdE beträgt - isoliert betrachtet - 30 v. H.) und hatte er davor aus unfallunabhängigen Gründen bereits alle Zehen eines Fußes verloren (MdE isoliert betrachtet 20 v. H.), ist die individuelle Erwerbsfähigkeit vor dem Dienstunfall trotzdem mit 100 v. H. anzusetzen. Unter Berücksichtigung des Vorschadens ist der Beamte durch die Dienstunfallfolgen nicht stärker in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden.
Es handelt sich weder um paarige Organe noch um solche mit funktioneller Wechselwirkung. Der Vorschaden wirkt sich allenfalls geringfügig aus. Die unfallbedingte MdE ist hier mit 30 v. H. einzuschätzen.
35.2.5
Ein Körperschaden, der zeitlich nach dem Dienstunfall und unabhängig von ihm eingetreten ist (Nachschaden), bleibt bei der Einschätzung der unfallbedingten MdE außer Betracht.
Hinweise:
Verliert der Beamte bei einem Dienstunfall beispielsweise ein Auge, so ist die unfallbedingte MdE mit 30 v. H. einzuschätzen. Verliert er danach aus unfallunabhängigen Gründen auch das andere Auge (Nachschaden), beträgt die unfallbedingte MdE weiterhin 30 v. H.
35.2.6
Ist absehbar, dass die Folgen des Dienstunfalls eine länger als sechs Monate andauernde MdE von mindestens 25 v. H. bedingen werden, ist ein ärztliches Gutachten einzuholen. Den Gutachter (Amts-/Polizeiarzt oder Facharzt) bestimmt die zuständige Dienstbehörde.
Hinweise:
Der Gutachtenauftrag muss klar abgefasst sein. Hierzu gehören insbesondere eine knappe und klare Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Hinweise auf Besonderheiten wie widersprüchliche Angaben des Verletzten, Vorschäden, bereits vorliegende Gutachten oder ärztliche Stellungnahmen, die präzise Formulierung der rechtserheblichen Fragen, die Erläuterung der im Einzelfall maßgebenden Rechtsbegriffe, die Frage nach Erforderlichkeit und Zeitpunkt einer Nachuntersuchung, usw. Dem Gutachtenauftrag ist ein Aktenauszug beizufügen, der nur die wesentlichen Unterlagen enthält (sämtliche medizinischen Berichte, Verwaltungsakte, Vorerkrankungsnachweise usw.). Auch sämtliche Röntgenaufnahmen sind für eine ordnungsgemäße Begutachtung unerlässlich.
Die Gutachtenauswertung ist Aufgabe der Dienstbehörde. Dazu gehört die kritische Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens, z. B. ob objektive oder subjektive Befunde beschrieben werden und die Befundschilderung in sich widerspruchsfrei ist, die aus dem Sachverhalt und dem medizinischen Befund gezogenen Schlüsse nachvollziehbar und in sich logisch sind, die MdE-Einschätzung schlüssig ist. Das Gutachten soll auch eine Aussage über den Zeitpunkt einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung enthalten.
35.2.7
Die Dienstbehörde stellt in ihrem Feststellungsbescheid konkrete Unfallfolgen fest und teilt diese dem Beamten mit.
Hinweise:
Konkrete Unfallfolgen sind z. B. "um 30° eingeschränkte Drehbeweglichkeit des rechten Handgelenks, leichte Muskelminderung des rechten Unterarmes sowie röntgenologisch erkennbare leichte Kalksalzminderung nachfest verheiltem Kahnbeinbruch rechts".
Allgemeine Formulierungen wie z. B. "Zustand nach Kahnbeinbruch, Zustand nach HWS-Schleudertrauma, Erscheinungen nach Hirnquetschungen" sind nicht ausreichend.
35.2.8
Der Verletzte ist außerdem darauf hinzuweisen, dass er jede Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der für die Neufestsetzung des Unfallausgleichs zuständigen Stelle mitzuteilen hat. Hierzu gehören auch Änderungen einer dienstunfallunabhängigen MdE.
35.3.1
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn sich der Unfallfolgezustand geändert hat (Verbesserung/ Verschlimmerung) und die dadurch bedingte Erhöhung oder Minderung der MdE mindestens 10 v. H. beträgt und diese Änderung länger als sechs Monate Bestand hat. Eine Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht, z. B. eine altersbedingte Änderung, bleibt außer Betracht.
Hinweise:
Zur Feststellung einer wesentlichen Änderung ist zwingend erforderlich, dass bereits im Erstbescheid die Unfallfolgen konkret genannt werden. Nur wenn diese sich ändern, ist ggf. die MdE anders einzuschätzen. Ausschließlich durch Vergleich mit dem letzten, einer Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegten Gutachten ist es möglich, einen Besserungs- oder Verschlimmerungsnachweis zu führen.
Wurde z. B. als Unfallfolge lediglich ein "Zustand nach Schädelhirntrauma" festgestellt, kann im Rahmen einer Nachuntersuchung ein Änderungsnachweis nicht mehr geführt werden, da es an einem Vergleichsmaßstab fehlt.
Auch die Anpassung und Gewöhnung an den Unfallfolgezustand kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sein, z. B. bei unfallbedingtem Verlust der Gebrauchshand und dadurch bedingter Umstellung auf die andere Hand. Anpassung und Gewöhnung sind im Einzelfall nachzuweisen und können nicht allein durch Zeitablauf gerechtfertigt sein.
Haben sich nicht die Verhältnisse geändert, sondern nur die medizinische Einschätzung der MdE eines ansonsten gleichbleibenden Sachverhaltes, liegt kein Anwendungsfall des § 35 Abs. 3 vor. Hier ist ggf. zu prüfen, ob eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG zu erfolgen hat.
35.3.2
Zu den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, gehört auch eine unfallunabhängige MdE, wenn sie auf einem Vorschaden beruht und die dienstunfallbedingte MdE beeinträchtigt (Verletzungen paariger Organe).
Hinweise:
Für Dienstunfälle vor dem 1. Januar 1992 liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch vor. wenn die für die Feststellung maßgeblich gewesene unfallunabhängige MdE sich verändert.
35.3.3
Eine Nachuntersuchung kann auch dann angeordnet werden, wenn der Gutachter diese für entbehrlich hält. Diese Nachuntersuchung ist in der Regel vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides bei einem von der zuständigen Dienstbehörde bestimmten Arzt durchführen zu lassen. Die Dienstbehörde kann darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht mehr durchzuführen, wenn die Dienstunfallfolgen einen Dauerzustand erreicht haben.
Hinweise:
Erhebliche Anhaltspunkte für eine Nachuntersuchung liegen insbesondere dann vor, wenn der Beamte eine solche wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen beantragt
35.3.4
Kommt der Empfänger eines Unfallausgleichs ohne triftigen Grund der Nachuntersuchung nicht nach, so ist die Zahlung des Unfallausgleichs einzustellen, wenn und soweit sich keine hinreichenden Feststellungen für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen treffen lassen.
Hinweise:
Der Empfänger eines Unfallausgleichs ist vor der Einstellung der Zahlung darauf hinzuweisen, dass ggf. ein Gutachten nach Aktenlage erstellt werden kann und falls dies nicht möglich ist, die Zahlung eingestellt wird.
35.3.5
Ist der Unfallausgleich zu erhöhen, so ist der höhere Betrag von dem im ärztlichen Gutachten genannten Zeitpunkt an zu gewähren. Enthält das Gutachten keinen Änderungszeitpunkt, so ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem die ärztliche Untersuchung eingeleitet worden ist. Eine Minderung oder ein Wegfall des Unfallausgleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Änderungsbescheid zugestellt wird.
36.0
Hinweise:
Berechtigter Personenkreis:
Anspruch auf Unfallruhegehalt haben Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, nicht dagegen Beamte auf Widerruf.
36.1.1
Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit gewesen sein. Soweit auch andere Umstände die Dienstunfähigkeit verursacht haben, gilt die Tz 31.1.4 entsprechend.
36.1.2
Die dienstunfallbedingte Dienstunfähigkeit muss rechtlich wesentliche Ursache für die Versetzung in den Ruhestand gewesen sein (s. a. Tz 36.1.1 Satz 2).
36.2
Hinweise:
Sofern die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf Grundlage des § 85 Abs. 1 oder 3 ermittelt wird, ist § 13 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Die danach festgesetzte Zurechnungszeit (bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zu einem Drittel) ist beim Unfallruhegehalt nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
36.3
Bei der Ermittlung des Unfallruhegehalts ist das Mindestunfallruhegehalt zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Mindestunfallruhegehalts gilt die Tz 14.4.1 entsprechend. Bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 im Rahmen dieser Regelung ist § 69e Abs. 6 zu beachten (keine Absenkung des jährlichen Steigerungssatzes infolge des Versorgungsänderungsgesetzes 2001).
Hinweise:
Beträgt der Ruhegehaltssatz nach Erhöhung um 20 v. H. weniger als 66 2/3 (= 66,67 v. H.), so ist dieser Mindestvomhundertsatz zugrunde zu legen. Bei einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a ist zunächst der nach § 14 Abs. 1 ermittelte Ruhegehaltssatz um 20 v. H. und danach gemäß § 14a auf höchstens bis zu der nach § 14a i. V. m. § 69e zu bestimmenden Höchstgrenze zu erhöhen. Liegt der Ruhegehaltssatz danach unter 66,67 v. H., so ist von diesem Mindestvomhundertsatz auszugehen.
37.0
Hinweise:
Bei Unfällen im Ausland ist ggf. § 46a Satz 2 zu beachten.
Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt haben nur Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, nicht jedoch Beamte auf Widerruf.
37.1.1
Die Ausübung einer Diensthandlung setzt die konkrete Erledigung der dienstlichen Pflichten voraus.
37.1.2
Mit einer Diensthandlung ist für den Beamten eine besondere Lebensgefahr verbunden, wenn im konkreten Einzelfall die Diensthandlung objektiv erkennbar eine hohe, d. h. über die gelegentlich vorhandene allgemeine Lebensgefahr hinausgehende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt. Kein Beweis für die besondere Lebensgefahr einer Diensthandlung ist der Tod des Beamten für sich alleine, d. h. nicht jeder Tod im Dienst stellt einen qualifizierten Dienstunfall dar.
37.1.3
Dass sich der Beamte der besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat, setzt auch voraus, dass sich der Beamte der ihm objektiv drohenden besonderen Lebensgefahr auch bewusst war. Maßgeblich kommt es daher darauf an, dass in der Gefahrensituation zum Zeitpunkt des Unfalles erkennbare äußere Umstände dafür sprechen, eine besondere Lebensgefahr in sich zu bergen. Der Dienstausübung muss also in nachträglicher Betrachtung die Gefahr für das Leben so immanent gewesen sein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine lebensgefährliche Verletzung nicht auszuschließen war.
Hinweise:
Diese subjektive Anforderung ist nicht nur dann erfüllt, wenn - wie bei einem "Himmelfahrtskommando" - kaum eine Aussicht besteht, heil davonzukommen, sondern auch dann, wenn die Lebensgefahr zwar erheblich ist, der Beamte aber darauf vertrauen kann, dass ihm nichts zustoßen werde bzw. durchaus die Möglichkeit eines glücklichen Ausgangs des Unternehmens gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 12. April 1978 6 C 59.76 ).
37.1.4
Die in der Diensthandlung liegende besondere Gefährdung muss rechtlich wesentliche Ursache für den Dienstunfall sein. Wenn auch andere Umstände den Dienstunfall mitverursacht haben, gilt die Tz 31.1.4 entsprechend.
37.1.5
Übernächste Besoldungsgruppe ist die Besoldungsgruppe, die in der für den Beamten maßgebenden Besoldungsordnung im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit dem übernächsten Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattet ist. Ist die erreichte Besoldungsgruppe die höchste Besoldungsgruppe der BBesO A, C, R oder W, so ist als übernächste Besoldungsgruppe diejenige der BBesO B anzusehen, die gegenüber dem bisherigen Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen den übernächsten Grundgehaltssatz aufweist.
Übernächste Besoldungsgruppe ist nicht die Besoldungsgruppe, die der Beamte bei der übernächsten laufbahnmäßigen Beförderung erreicht hätte, sondern die innerhalb der jeweiligen Besoldungsordnung mit dem übernächsten Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattete Besoldungsgruppe. Erhielt der Beamte das höchste Grundgehalt der BBesO B verbleibt es dabei.
37.1.6
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der übernächsten Besoldungsgruppe gehört ggf. der dieser entsprechende Familienzuschlag.
37.1.7
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der übernächsten Besoldungsgruppe treten die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, wenn dem Beamten in der übernächsten Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte. Eine solche Zulage ist jedoch mindestens insoweit als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, als sie einem Beamten in der übernächsten Besoldungsgruppe tatsächlich zustünde.
37.1.8
Zu den gemäß Satz 2 zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus den maßgebenden Besoldungsgruppen gehören ggf. auch der danach relevante Familienzuschlag sowie die ggf. jeweils ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Nr. 27 Abs.1 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B BBesG.
Hinweise:
Vgl. Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980, BGBl. I S. 1513.
37.1.9
Für die Beurteilung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelten die Tz 35.2.1 bis 35.2.7 entsprechend.
37.2.1
Ein Angriff ist jede Gewalttat, die sich gezielt gegen einen oder mehrere Beamte richtet und nicht nur im zeitlichen, sondern auch im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Dienstausübung des oder der Beamten steht. Dabei genügt es, wenn sich die Gewalttat gegen den Einsatz als solchen und gegen die Dienstausübung der Beamten richtet. Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich die Gewalttat konkret gegen denjenigen Beamten richtet, der von ihr letztlich betroffen wird.
37.2.2
Der Täter muss zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung eines der am Einsatz beteiligten Beamten führte; bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
37.2.3
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn keine rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgründe vorliegen.
38.0.1
Neben dem Unterhaltsbeitrag wird Unfallausgleich nicht gewährt.
Hinweise:
Für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Abschnitts VII gilt der Unterhaltsbeitrag nach § 63 Nr. 2 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59. Durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 38 wird die Nachversicherung weder ausgeschlossen noch aufgeschoben.
38.1.1
Frühere Beamte sind Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat.
Hinweise:
Hat das Beamtenverhältnis wegen Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung geendet, besteht kein früheres Beamtenverhältnis und damit auch kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag.
38.1.2
Der Unterhaltsbeitrag ist bei jeder Änderung der MdE - unabhängig von deren Dauer und Höhe - neu festzusetzen.
38.2
Völlig erwerbsunfähig ist, wessen Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v. H. gemindert ist (vgl. § 31 Abs. 3 BVG).
Hinweise:
Besteht eine MdE von wenigstens 20 v. H. erst nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, so wird der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt gewährt (entsprechende Anwendung der Tz 35.3.5 gemäß Tz 38.6.1).
38.3.1
Die unverschuldete Arbeitslosigkeit ist durch eine Bestätigung des Arbeitsamts nachzuweisen.
Hinweise:
Im Falle der Hilflosigkeit des Verletzten ist auf Antrag neben dem Unterhaltsbeitrag ein Zuschlag bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4 zu gewähren (§ 34 Abs. 2 i. V. m. § 13 HeilVfVO).
38.3.2
Die Bewilligung des erhöhten Unterhaltsbeitrages ist auf die Zeit der nachgewiesenen unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Verletzten zu begrenzen und unter den Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen zu stellen. Der Verletzte ist verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führen kann, unverzüglich anzuzeigen.
Hinweise:
Für den Beginn der Zahlung des erhöhten Unterhaltsbeitrags wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit und des Hilflosigkeitszuschlags nach § 34 Abs. 2 gilt die Regelung der Tz 49.2.1.
38.4
Hinweise:
a) Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Besoldungsgruppe anzusetzen, der das Eingangsamt des Beamten zugeordnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 - 2 B 133.92, ZBR 1993 S. 30). Anzusetzen ist bei einem Beamten auf Widerruf, der nicht wegen der Folge eines Dienstunfalls ausgeschieden ist, die Stufe seiner Besoldungsgruppe, die er im fiktiven Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Probe erreicht hätte. Ist ein früherer Beamter auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls entlassen worden, so ist die Stufe maßgebend, in die er bis zum Erreichen der Altersgrenze in der für ihn maßgeblichen Laufbahngruppe aufgestiegen wäre.
b) Für einen früheren Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2), kann entsprechend der unfallbedingten MdE ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Unfallausgleichs (§ 35) gewährt werden. Werden für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages Dienstbezüge nach billigem Ermessen festgesetzt, richtet sich der als Unterhaltsbeitrag zu gewährende Hundertsatz der festgesetzten Dienstbezüge nach der unfallbedingten MdE. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit und Hilflosigkeit gilt Absatz 3 entsprechend.
38.5
Bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls ist der Betrag des Unterhaltsbeitrags bei völliger Erwerbsunfähigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Grundlage für die Berechnung und deshalb unabhängig vom individuellen Grad der MdE festzustellen (konstante Bemessungsgrundlage).
38.6.1
Für die Beurteilung und Nachprüfung der unfallbedingten MdE sowie die dadurch bedingte Änderung des Unterhaltsbeitrags gelten die Tz 35.2.1 bis 35.2.6 und 35.3.5 entsprechend.
Hinweise:
Bei einer Änderung der MdE auf unter 20 v. H. ist die Zahlung des Unterhaltsbeitrags einzustellen (Absatz 2).
38.6.2
Bestehen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags bereits im Zeitpunkt der Entlassung, so erfolgt der Zahlungsbeginn erst mit der Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge (z. B. §§ 4 und 60 BBesG).
38a.0
Der Unterhaltsbeitrag ist vom Tage der Geburt an zu zahlen.
Hinweise:
Für die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Abschnitts VII gilt der Unterhaltsbeitrag nach § 63 Nr. 7 a als Waisengeld. Bei dem Unterhaltsbeitrag handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes. Auf eine Unfallversorgung der Mutter kommt es nicht an. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 durch die Mutter kommt es nicht an.
Im Übrigen wird auf die Vorschriften zu den §§ 12 und 56 SGB VII hingewiesen. Hinweise Tz 35.0.2 Buchstabe a) gelten entsprechend.
38a.2
Tz 38.6.1 gilt entsprechend.
38a.3
Der Anspruch auf den vollen Unterhaltsbeitrag nach Absatz 1 wird erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht.
Hinweise:
Zur Vollendung des jeweiligen Lebensjahres vgl. Tz 6.1.3.
39.0
Unfall-Hinterbliebenenversorgung ist nur zu gewähren, wenn der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls oder der Erkrankung i. S. d. §§ 31 und 31a verstorben ist (vgl. Tz 45.3.1.4).
Hinweise:
Die Hinterbliebenenbezüge sind nach § 42 anteilig zu kürzen, wenn sie insgesamt die dort genannten Höchstgrenzen übersteigen.
39.1
Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist. In Zweifelsfällen ist Tz 45.3.1.4 zu beachten.
Hinweise:
Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung haben die Hinterbliebenen
a) eines während des aktiven Dienstverhältnisses an den Dienstunfallfolgen verstorbenen Beamten
- auf Lebenszeit oder auf Zeit;
- auf Probe, es .sei denn, dass der Beamte den Dienstunfall durch grobes Verschulden herbeigeführt hat (vgl. § 46 Abs. 1 BBG oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften);
b) eines Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Unfallruhegehalt hatte (BVerwG vom 8. September 1964 - 2 C 159/62 - ZBR 1965/183) und an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.
Ausgeschlossen ist Unfallhinterbliebenenversorgung bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland, wenn sich der Beamte der zur Erkrankung oder zum Unfall führenden Gefährdung grob fahrlässig ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte wäre (§ 31 a Satz 3).
Keinen Anspruch hat die Witwe aus der Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, die erst nach dessen vollendetem 65. Lebensjahr und nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist (§ 44 Abs. 3. Ihr steht nur ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 zu.
Nachträglich als Kind angenommene Kinder i. S. d. § 23 Abs. 2 können einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Unfallwaisengeldes erhalten.
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- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsversorgungsgesetz - Ziffer 14
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsversorgungsgesetz - Ziffer 15
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsversorgungsgesetz - Ziffer 17 bis 19
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsversorgungsgesetz - Ziffer 20 bis 29
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsversorgungsgesetz - Ziffer 30 bis 39
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsversorgungsgesetz - Ziffer 40 bis 49
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsversorgungsgesetz - Ziffer 50 bis 54
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsversorgungsgesetz - Ziffer 55 bis 59
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsversorgungsgesetz - Ziffer 60 bis 69
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsversorgungsgesetz - Ziffer 85 bis 107
- Allgemeine Vorschriften
§§ 1 bis 3 - Allgemeines zu Hinterbliebenenversorgung § 16 BeamtVG
- Anpassung der Versorgungsbezüge
§§ 70 bis 76 - Arten der Versorgung § 2 BeamtVG
- Ausbildungszeiten § 12 BeamtVG
- Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion § 15a BeamtVG
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..1 Geltungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..2 Arten der Versorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..3 Regelung durch Gesetz
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § ..9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .11 Sonstige Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .12 Ausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .14 Höhe des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .16 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .17 Bezüge für den Sterbemonat
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .18 Sterbegeld
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .19 Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .20 Höhe des Witwengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .21 Witwenabfindung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .23 Waisengeld
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .24 Höhe des Waisengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .27 Beginn der Zahlungen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .28 Witwerversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .29 Zahlung der Bezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .30 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .31 Dienstunfall
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .31a Einsatzversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .33 Heilverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .35 Unfallausgleich
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .36 Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .46a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .47 Übergangsgeld
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50a Kindererziehungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .53a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .62 Anzeigepflicht
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .63 Anwendungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .66 Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptb
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .68 Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .73 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .74 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .75 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .76 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 109 (Inkrafttreten)
- Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..1 Geltungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..2 Arten der Versorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..3 Regelung durch Gesetz
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .11 Sonstige Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .12 Ausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .14 Höhe des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .16 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .17 Bezüge für den Sterbemonat
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .18 Sterbegeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .19 Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .20 Höhe des Witwengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .21 Witwenabfindung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .23 Waisengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .24 Höhe des Waisengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .27 Beginn der Zahlungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .28 Witwerversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .29 Zahlung der Bezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .30 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .31 Dienstunfall
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .31a Einsatzversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .33 Heilverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .35 Unfallausgleich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .36 Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .46a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .47 Übergangsgeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50 f Abzug für Pflegeleistungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50a Kindererziehungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .62 Anzeigepflicht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .63 Anwendungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .66 Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professore
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .68 Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69 g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .91 Hochschullehrer,Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 109 (Inkrafttreten)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): §§ .73 bis 76 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder (BeamtVG) - Übersicht -
- Beamtenversorgungsgesetze: 1. Bund (Fassung vom 01.07.2009) und 2. Bund und Länder (Fassung vom August 2006)
- Beginn der Zahlungen § 27 BeamtVG
- Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 8 BeamtVG
- Bezüge bei Verschollenheit
§ 29 - Bezüge für den Sterbemonat § 17 BeamtVG
- Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts § 4 BeamtVG
- Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 7 BeamtVG
- Geltungsbereich § 1 BeamtVG
- Gemeinsame Vorschriften
§§ 49 bis 63 - Hinterbliebenenversorgung
§§ 16 bis 28 - Höhe des Ruhegehalts § 14 BeamtVG
- Höhe des Waisengeldes § 24 BeamtVG
- Höhe des Witwengeldes § 20 BeamtVG
- Nicht zu berücksichtigende Zeiten § 12a BeamtVG
- Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 9 BeamtVG
- Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 6 BeamtVG
- Regelung durch Gesetz § 3 BeamtVG
- Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§§ 4 bis 15 a - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 5 BeamtVG
- Schlußvorschriften
§§ 105 bis109 - Sondervorschriften
§§ 64 bis 65 - Sonstige Zeiten § 11 BeamtVG
- Sterbegeld § 18 BeamtVG
- Übergangsgeld; Ausgleich
§§ 47 bis 48 - Übergangsvorschriften §§ 69 bis 69e
- Übergangsvorschriften
§§ bis 84 bis 91 - Unfallfürsorge
§§ 30 bis 46a - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe § 15 BeamtVG
- Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe § 26 BeamtVG
- Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen § 22 BeamtVG
- Versorgung besonderer Beamtengruppen
§§ 66 bis 68 - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 14a BeamtVG
- Waisengeld § 23 BeamtVG
- Witwenabfindung § 21 BeamtVG
- Witwengeld § 19 BeamtVG
- Witwerversorgung § 28 BeamtVG
- Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit § 29 BeamtVG
- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 10 BeamtVG
- Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 12b BeamtVG
- Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 13 BeamtVG
- Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen § 25 BeamtVG
- § 105 BeamtVG
- § 106 BeamtVG
- § 107 BeamtVG
- § 107a BeamtVG
- § 107b BeamtVG
- § 107c BeamtVG
- § 109 BeamtVG
- § 30 BeamtVG
- § 31 BeamtVG
- § 31a BeamtVG
- § 32 BeamtVG
- § 33 BeamtVG
- § 34 BeamtVG
- § 35 BeamtVG
- § 36 BeamtVG
- § 37 BeamtVG
- § 38 BeamtVG
- § 38a BeamtVG
- § 39 BeamtVG
- § 40 BeamtVG
- § 41 BeamtVG
- § 42 BeamtVG
- § 43 BeamtVG
- § 43a BeamtVG
- § 44 BeamtVG
- § 45 BeamtVG
- § 46 BeamtVG
- § 46a BeamtVG
- § 47 BeamtVG
- § 47a BeamtVG
- § 48 BeamtVG
- § 49 BeamtVG
- § 50 BeamtVG
- § 50a BeamtVG
- § 50b BeamtVG
- § 50c BeamtVG
- § 50d BeamtVG
- § 50e BeamtVG
- § 51 BeamtVG
- § 52 BeamtVG
- § 53 BeamtVG
- § 53a BeamtVG
- § 53a BeamtVG
- § 54 BeamtVG
- § 55 BeamtVG
- § 56 BeamtVG
- § 57 BeamtVG
- § 58 BeamtVG
- § 59 BeamtVG
- § 60 BeamtVG
- § 61 BeamtVG
- § 62 BeamtVG
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- § 63 BeamtVG
- § 64 BeamtVG
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- § 69 BeamtVG
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- § 70 BeamtVG
- § 84 BeamtVG
- § 85 BeamtVG
- § 85a BeamtVG
- § 86 BeamtVG
- § 87 BeamtVG
- § 88 BeamtVG
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- § 90 BeamtVG
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