

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsversorgungsgesetz - Ziffer 50 bis 54
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50.1
Bei den für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kindern sind die Verhältnisse des Verstorbenen zu berücksichtigen. Daher wird ein Unterschiedsbetrag neben Witwengeld nur gezahlt, wenn es sich um Kinder des Verstorbenen i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt.
Hinweise:
a) Die für Beamte geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts zum Familienzuschlag sind § 39 Abs. 1 sowie die §§ 40 und 41 BBesG.
b) Die Voraussetzung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" wird nicht dadurch erfüllt, dass infolge eines durchgeführten Versorgungsausgleichs (§§1587a ff. BGB) die Versorgungsbezüge nach § 57 gekürzt werden oder der Versorgungsempfänger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587f ff. BGB) seinem früheren Ehegatten eine Ausgleichsrente nach § 1587g BGB zu entrichten hat. Dies gilt auch dann, wenn ohne die nach einem Wertausgleich gewährte Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 1587b Abs. 2 BGB) oder ohne die gezahlte Ausgleichsrente (§ 1587g BGB) der Versorgungsempfänger aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet wäre.
c) Der Unterschiedsbetrag ist Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Ruhegehaltes, Witwengeldes oder Waisengeldes oder der Unterhaltsbeiträge. Er ist daher bei der Berechnung dieser Bezüge und bei der Gewährung von Leistungen, die nach diesen Bezügen zu bemessen sind (z. B. Witwenabfindung nach § 21), nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass seine Berücksichtigung ausdrücklich vorgesehen ist (z. B. nach § 18 Abs. 1 Satz 3). Ferner bleibt der Unterschiedsbetrag z. B. bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 und des § 25 außer Betracht.
50.3.1
Der Anspruch auf eine der in § 65 Abs. 1 und 2 EStG genannten Leistungen stellt i. S. d. Satzes 1 dann keinen Ausschlussgrund nach § 65 EStG dar, wenn beim Vorhandensein einer nach dem EStG anspruchsberechtigten Person Kindergeld nach § 65 Abs. 2 EStG zu zahlen wäre; in diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Anwendung des § 65 Abs. 2 EStG zu zahlen.
50.3.2
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Ausgleichsbetrag erfüllt, ist dieser auch dann zu zahlen, wenn vom Waisengeld nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.
Hinweise:
Der Ausgleichsbetrag ist Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Waisengeldes oder Unterhaltsbeitrages. Bei der anteilmäßigen Kürzung (§§ 25 und 42) bleibt der Ausgleichsbetrag unberücksichtigt.
50.4
§ 2 Nr. 2 BeamtVÜV i. V. m. § 3 Abs. 3 BesÜV ist zu beachten.
50a.0
Hinweise:
Zur Anwendung der §§ 50a bis 50e wird auf das BMI-Rdschr. vom 3. September 2002 - D II 3 – 223 100 - 1/3 (GMBl S. 689) verwiesen. Zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten wird auf das BMI-Rdschr. vom 24. April 2003 - D II 3 - 224 151/23 (GMBl S. 407) verwiesen.
Auszug aus dem BMI-Rundschreiben vom 3.9.2002
[...]
C. Zuschläge zum Ruhegehalt, §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG
I. Allgemeines
Mit den Vorschriften der §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG wurden neue Zuschläge zum Ruhegehalt eingeführt, wobei § 50a BeamtVG inhaltlich dem bisherigen Kindererziehungszuschlagsgesetz entspricht. Zugleich ist das Kindererziehungszuschlagsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2002 aufgehoben worden (Gesamtübersicht über die Zuschläge zum Ruhegehalt siehe Anlage II).
II. Gemeinsame Hinweise
1. Geltungsbereich der Regelungen
Die §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG gelten sowohl für vorhandene wie für künftige Versorgungsfälle.
Die Zuschläge sind von Amts wegen festzusetzen. Hiervon ausgenommen sind lediglich die vorübergehend nach § 50e BeamtVG zu gewährenden Zuschläge. Ihre Festsetzung erfolgt nur auf Antrag des Ruhegehaltsempfängers.
2. Rechtsnatur der Zuschläge
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG gehören die Zuschläge zur Versorgung. Sie sind aber keine eigenständigen Versorgungsbezüge, sondern Bestandteil des Ruhegehaltes.
3. Grundsätzliche Begrenzungen der Zuschläge
Durch die Zuschläge darf die Höchstversorgung (Ruhegehalt ermittelt aus dem Höchstruhegehaltssatz und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe) nicht überschritten werden.
Hat der Beamte Anspruch auf entsprechende Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, entfallt eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Zuschläge. Gegebenenfalls kommt in diesen Fällen eine vorübergehende Gewährung nach § 50e BeamtVG in Betracht.
Die Zuschläge werden auch für Zeiten gewährt, in denen der Beamte berufstätig war. Zu beachten sind jedoch die bei den einzelnen Zuschlägen im Interesse der Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären getroffenen Begrenzungen auf die insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen.
4. Zuordnung der Kindererziehungszeiten
Die Gewährung aller kinderbezogenen Zuschläge (Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag, Kinderpflegeergänzungszuschlag) setzt voraus, dass die für den jeweiligen Zuschlag zu berücksichtigende Zeit dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist (§ 50a Abs. 1 S. 1, § 50b Abs. 1 S. 1 Nr.3 und § 50d Abs. 2 S. 1 BeamtVG).
§ 50a Abs. 3 BeamtVG bestimmt für die Zuordnung der Kindererziehungszeit die entsprechende Geltung des § 56 Abs. 2 SGB VI. Danach ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Der Begriff des Elternteils ist in § 56 Abs. 1 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) definiert (Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern).
Einem allein erziehenden Elternteil ist damit zwangsläufig die Kindererziehungszeit zuzuordnen. Alleinerziehung liegt grundsätzlich vor, wenn das Kind nur im Haushalt eines Elternteils lebt.
Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Von einer gemeinsamen Erziehung ist insbesondere auszugehen, wenn beide Elternteile mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Wesentliche Kriterien für die Feststellung der überwiegenden Erziehung sind die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern oder die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. ab 01.01.2001 von Elternzeit nach den Vorschriften der Elternzeitverordnung (EltZV) oder des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) durch einen Elternteil. Lassen sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet. Unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Erziehung können die gemeinsam erziehenden Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll. Die Erklärung ist sowohl gegenüber der zuständigen Personaldienststelle (zu den Personalakten) als auch gegenüber dem für den anderen Elternteil zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder - wenn der andere Elternteil ebenfalls Beamter ist - gegenüber der für ihn zuständigen Personaldienststelle abzugeben. Sie ist grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft abzugeben und kann rückwirkend längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden. Die Erklärung kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit beschränkt werden (z. B. Zuordnung der halben Erziehungszeit zum Vater). Sie ist unwiderruflich.
Wenn beide Elternteile während der Erziehungszeit bereits Beamte waren, kann die Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit für die Berücksichtigung bei der Beamtenversorgung bis zum 31.03.2003 auch rückwirkend über den Zeitraum der letzten zwei Monate hinaus abgegeben werden. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch, wenn während der Erziehungszeit lediglich ein Elternteil Beamter war und der andere Elternteil zu den Personen gehört hat, die von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sind (§ 56 Abs. 4 SGB VI).
Die Eltern sind im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes in geeigneter Weise auf die Möglichkeiten der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung und die Rechtsfolgen der Nichtabgabe hinzuweisen.
Zum Verfahren und zur Vermeidung von Doppelanrechnungen von Kindererziehungszeiten wird ein gesondertes Rundschreiben ergehen.
5. Berechnung der Zuschläge
- Rundungsvorschriften
Für die Berechnung der Zuschläge nach §§ 50a bis 50e BeamtVG gilt gemäß § 49 Abs. 8 S. 4 BeamtVG die Regelung des § 121 SGB VI. Die der Höhe der Zuschläge zu Grunde liegenden Bruchteile des aktuellen Rentenwerts sind danach auf vier Dezimalstellen auszurechnen. Dabei wird die vierte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen fünf bis neun ergeben würde. Beträge sind auf zwei Dezimalstellen entsprechend auszurechnen.
Bei den für die Höchstgrenzenberechnung erforderlichen Berechnungen des Ruhegehalts und des anteiligen Ruhegehalts bleiben die versorgungsrechtlichen Rundungsvorschriften zu beachten.
- Rentenrechtliche Bemessungswerte
Die Höhe der Zuschläge berechnet sich nach dem aktuellen Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres durch die Rentenanpassungsverordnung gemäß §§ 69, 255b SGB VI neu bestimmt.
An Stelle des aktuellen Rentenwerts ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgeblich, soweit die für den Zuschlag zu berücksichtigende Zeit in den neuen Bundesländern zurückgelegt wurden. Wurde die Zeit während eines Kalendermonats sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern zurückgelegt, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgeblich.
Die für die Berechnung der Zuschläge ab 01.01. 1992 zu Grunde zu legenden aktuellen Rentenwerte, jährlichen Höchstwerte an Entgeltpunkten und Durchschnittsentgelte sind in den Anlagen III bis V beigefügt. Die Anlagen werden künftig mit Rundschreiben aktualisiert.
Werden für Zeiten im Jahr des Eintritts in den Ruhestand und im davor liegenden Kalenderjahr Zuschläge gewährt, sind bei der Erstfestsetzung der Zuschläge die Höchstwerte an Entgeltpunkten und Durchschnittsentgelte zu Grunde zu legen, die für diese Jahre vorläufig bestimmt wurden (vgl. § 70 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Diese vorläufigen Werte bleiben auch nach ihrer endgültigen Festsetzung für die Berechnung der Zuschläge weiterhin maßgebend.
- Begrenzung der in der berücksichtigungsfähigen Zeit insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen
Um der Intention des Gesetzgebers nach zielgenauem Ausgleich von Zeiten mit erziehungsund pflegebedingten Versorgungseinbußen und einer weitest gehenden Gleichbehandlung von Rentnern und Versorgungsempfängern gerecht zu werden, sind die Berechnungen jeweils gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, in dem sich die Zuschläge (z. B. durch Wechsel von Kindererziehungszuschlag auf Kindererziehungsergänzungszuschlag oder Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags) oder der Umfang einer zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z. B. durch Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geändert haben. Etwa anfallende Tage eines Monats sind für die Berechnung der Höhe der Zuschläge in Dezimalmonate umzurechnen, wobei auf die Tage des jeweiligen Kalendermonats abzustellen ist. Die Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn der Rest in der dritten Stelle fünf und mehr beträgt.
- Neuberechnung der Zuschläge
Mit jeder Anpassung des aktuellen Rentenwerts sind auch die Zuschläge anzupassen. Trifft die für die Zuschläge zu berücksichtigende Zeit mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammen oder werden die Zuschläge nicht in voller Höhe gewährt, weil die erreichbare Höchstversorgung überschritten ist, ist eine Neuberechnung der Zuschläge gleichfalls bei jeder linearen Bezügeanpassung und Anhebung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV i. V. m. § 2 Nr. 2 der BeamtVÜV erforderlich.
[. . . ]
VIII. Zusammentreffen mehrerer Zuschläge zum Ruhegehalt
1. Für einen gleichen Zeitraum
Die kinderbezogenen Zuschläge schließen sich für einen gleichen Zeitraum gegenseitig aus. Neben einem kinderbezogenen Zuschlag ist nur die Gewährung eines Pflegezuschlags möglich.
Hinsichtlich der Begrenzung der Zuschläge auf die in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenansprüche unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze bzw. des Durchschnitteinkommens ist folgendes zu beachten:
Liegen für einen gleichen Zeitraum sowohl die Voraussetzungen eines Kindererziehungszuschlags und eines Pflegezuschlags vor, sind zunächst beide Zuschläge gesondert zu berechnen (Abschnitte C.III.3 und C.V.3). Beide Zuschläge sind zusammenzurechnen. Überschreitet dieser Betrag – unter Berücksichtigung eines in dieser Zeit erdienten anteiligen Ruhegehaltes (Abschnitt C.III.4.1.a) – die für beide Zuschläge geltende Begrenzung in Höhe des erreichten Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (Abschnitt C.III.4.1.b), erfolgt die Kürzung der einzelnen Zuschläge anteilmäßig um die nach folgender Formel zu berechnenden Beträge:
Übersteigender Betrag: Gesamtbetrag der Zuschläge für diesen Zeitraum x jeweiligen Zuschlag für den Zeitraum
Beispiel:
Annahmen:
In einem Zeitraum vom 01.01.1996 – 31.12.1996 wurden folgende Ansprüche erworben:
Kindererziehungszuschlag: 25,85 €
Pflegezuschlag: + 13,56 €
Zusammen: 39,41 €
Anteiliges Ruhegehalt: + 29,00 €
Gesamtbetrag: 68,41 €
Berechnung:
Gesamtbetrag: 68,41 €
./. Höchstgrenze Kindererziehungszuschlag und Pflegezuschlag
(Höchstwerte an Entgeltpunkten 1,8577 x 25,86 €) 48,04 €
Übersteigender Betrag: 20,37 €
Gekürzter Kindererziehungszuschlag:
25,85 € ./. 13,36 € (=20,37 € : 39,41 € x 25,85 € = 12,49 €
Gekürzter Pflegezuschlag:
13,56 € ./. 7,01 € (=20,37 € : 39,41 € x 13,56 €) = 6,55 €
(Siehe S. 364)
Steht für einen Zeitraum ein Kindererziehungsergänzungszuschlag oder ein Kinderpflegeergänzungszuschlag neben einem Pflegezuschlag zu, sind die Zuschläge jeweils gesondert zu berechnen (Abschnitte C.IV.3 und C.VI.3). Die Höchstgrenzenberechnung ist zunächst unter Berücksichtigung beider Zuschläge bei dem Zuschlag mit der geringeren Begrenzung (Kindererziehungsergänzungszuschlag/Kinderpflegeergänzungszuschlag) in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs bei Durchschnittseinkommen (Abschnitt C.IV.4.1.b) durchzuführen. Die Berechnung der Begrenzung beim Pflegezuschlag in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (Abschnitt C.III.4.1.b) erfolgt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses.
Beispiel:
Annahmen:
In einem Zeitraum vom 01.01. – 31.12.1997 wurden folgende Ansprüche erworben:
Pflegezuschlag: 20,33 €
Kinderpflegeergänzungszuschlag: 8.63 €
Anteiliges Ruhegehalt: 40,00 €
Berechnung:
1. Begrenzung Kinderpflegeergänzungszuschlag
Anteiliges Ruhegehalt + Pflegezuschlag + Kinderpflegeergänzungszuschlag (40,00 € + 20,33 € + 8,63 €): 68,96 €
./. Höchstgrenze Kinderpflegeergänzungszuschlag (0,0833 x 12 x 25,86 €): ./. 25,85 €
Übersteigender Betrag: 43,11 €
Gekürzter Kinderpflegeergänzungszuschlag
(8,44 € ./. übersteigenden Betrag max. 8,44 €): 0,00 €
2. Begrenzung Pflegezuschlag
Anteiliges Ruhegehalt + Pflegezuschlag + gekürzter Kinderpflegeergänzungszuschlag (40,00 € + 20,33 € + 0,00 €): 60,33 €
./. Höchstgrenze Pfl.zuschlag (Höchstwert an Entgeltpunkten 1,8871 x 25,86 €): ./. 48,80 €
Übersteigender Betrag: 11,53 €
Gekürzter Pflegezuschlag
(20,33 € ./. 11,53 €): 8,80 €
2. Bei Überschreitung der erreichbaren Höchstgrenze
Erhöhen zwei oder mehr Zuschläge das Ruhegehalt und wird die erreichbare Höchstversorgung (Ruhegehalt berechnet aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe und unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes) insgesamt überschritten, erfolgt die Kürzung der Zuschläge anteilmäßig um die mit folgender Formel zu ermittelnden Beträge:
Übersteigender Betrag : Gesamtbetrag Zuschläge x jeweiligen Zuschlag
Beispiel:
Annahmen:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 3.250,00 €
Kindererziehungszuschlag: 155,10 €
Pflegezuschlag: 40,00 €
Gesamtbetrag Zuschläge: 195,79 €
Ruhgehalt: 2.200,00 €
Erhöhtes Ruhegehalt: 2.395.79 €
Berechnung:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe: 3.250,00 €
Höchstruhegehaltssatz: 71,75 €
Erreichte Höchstversorgung: 2.331,88 €
Erhöhtes Ruhegehalt: 2.395,79 €
./. erreichbare Höchstversorgung: ./. 2.331,88 €
übersteigender Betrag: 63,91 €
Gekürzter Kindererziehungszuschlag:
155,10 € ./. 50,63 € (= 63,91 € : 195,79 € x 155,10 €) 104,47 €
Gekürzter Pflegezuschlag:
40,69 € ./. 13,28 € (= 63,91 € : 195,79 € x 40,69 €) 27,41 €
IX. Einzelfragen
1. Zuschläge und Mindestversorgung
Um die Zuschläge erhöht wird das erdiente Ruhegehalt. Bleibt das erdiente Ruhegehalt zuzüglich zu gewährender Zuschläge hinter der Mindestversorgung zurück, wird die Mindestversorgung gewährt. Übersteigt das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt die Mindestversorgung wird das erhöhte Ruhegehalt gewährt.
Zahlungstechnisch ist in diesen Fällen die Mindestversorgung zuzüglich des die Mindestversorgung übersteigenden Betrages der Zuschläge zu gewähren. Anderenfalls würde ein Ruhegehaltsempfänger mit Anspruch auf Zuschläge gegenüber einem Ruhegehaltsempfänger ohne Anspruch auf Zuschläge im Hinblick auf die Gewährung der jährlichen Sonderzuwendung benachteiligt (vgl. Abschnitt C.IX.8).
2. Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflege pflegebedürftiger Personen im Ruhestand
Erzieht ein Beamter im Ruhestand ein Kind oder pflegt er eine pflegebedürftige Person, wirken sich diese Tätigkeiten nicht mehr versorgungssteigernd aus.
3. Zuschläge und Sterbegeld
Die Zuschläge sind Teil des Ruhegehalts. Sie gehören daher beim Tod eines Ruhestandsbeamten in Höhe ihrer Zahlbeträge im Sterbemonat zur Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes nach § 18 BeamtVG.
4. Zuschläge und Hinterbliebenenversorgung
Die Zuschläge nach §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG gehören zur Bemessungsgrundlage des Witwen- und Waisengeldes. Entsprechendes gilt für die Witwenabfindung nach § 21 BeamtVG.
Nach § 50e BeamtVG vorübergehend zu gewährende Zuschläge bleiben hingegen bei der Berechnung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts außer Betracht.
5. Zuschläge und Versorgungsausgleich
Die Zuschläge nach §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG sind keine familien- oder kinderbezogenen Bestandteile im Sinne des § 1587a Abs. 8 BGB. Die Erhöhung eines Ruhegehalts durch diese Zuschläge ist daher im Rahmen der Auskunftserteilung an das Familiengericht insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Zeiten beruhen, die in die Ehezeit fallen. Liegen die Zeiten außerhalb der Ehezeit, bleiben sie bei der Auskunftserteilung außer Betracht.
Zunächst ist dabei der Teil des Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit ergibt, zu berechnen. Der sich danach ergebende Wert ist um Zuschlagsbeträge, die auf in die Ehezeit fallenden Zeiten beruhen, zu erhöhen.
Liegen bei einem (aktiven) Beamten die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der den Zuschlägen zugrunde liegenden Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, so ist bei Auskünften im Verfahren über den Versorgungsausgleich darauf hinzuweisen, dass für den Versorgungsausgleich eine Bewertung dieser Zeiten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat, und zwar unabhängig davon, ob die allgemeine Wartezeit schon erfüllt ist.
Bei der Erhöhung des Ruhegehalts nach § 50e BeamtVG und beim Wegfall dieser Erhöhung handelt es sich nicht um eine Erhöhung bzw. Minderung des Ruhegehalts im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 3 und des § 58 Abs. 2 S. 2 BeamtVG. Eine Erhöhung oder Verminderung des Kürzungsbetrages nach § 57 BeamtVG und des Kapitalbetrages nach § 58 BeamtVG tritt hierdurch also nicht ein. In Fällen, in denen der Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG in einem Vomhundertsatz des Ruhegehaltes einschließlich von Zuschlägen festgesetzt worden ist, ist daher anlässlich einer Erhöhung nach § 50e BeamtVG sowie anlässlich eines Wegfalls dieser Erhöhung der Vomhundertsatz neu festzusetzen.
6. Zuschläge und Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften
Gegenstand von versorgungsrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt.
Für die erweiterte Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG und des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV sind die Zuschläge Bestandteil des erdienten Ruhegehalts.
Die Versorgungsabschläge nach § 14 Abs. 3 BeamtVG mindern das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt. Im Rahmen der Hinzuverdienstregelungen ist der Höchstgrenze das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt gegenüberzustellen.
Bei der Berechnung der Mindestbelassungsbeträge nach § 53 Abs. 5 bzw. § 54 Abs. 3 und 4 BeamtVG sind die Zuschläge gleichfalls zu berücksichtigen.
Die Höchstgrenzen der §§ 53 bis 56 BeamtVG sind nicht um die Zuschläge zu erhöhen.
7. Versteuerung der Zuschläge
Die Zuschläge sind auf Grund der Sonderregelung des § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei.
Bei der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften sind beim Restruhegehalt/Mindestbelassungsbetrag die anteilig enthaltenen Zuschläge nach folgender Formel zu berechnen und steuerfrei zu belassen:
Zuschlag (ungemindert) x Restruhegehalt /Mindestbelassungsbetrag
Gesamtversorgung (ungemindert)
Siehe S. 367
Gehören die Zuschläge zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs (z. B. Witwen- und Waisengeld, Sterbegeld), ist der steuerpflichtige Versorgungsbezug in vollem Umfang zu versteuern, da die Zuschläge in ihm als Bestandteil nicht mehr enthalten sind.
8. Zuschläge und jährliche Sonderzuwendung
Die Zuschläge gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der jährlichen Sonderzuwendung eines Versorgungsbezugs (§ 7 S. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG).
9. Zuschläge und andere Versorgungsbezüge
Die Zuschläge erhöhen das Ruhegehalt (auch als Bemessungsgrundlage für einen Unterhaltsbeitrag nach § 15 BeamtVG), nicht jedoch andere Versorgungsbezüge (z. B. Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG, Übergangsgeld). Sie führen unmittelbar zur Erhöhung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie zu deren Bemessungsgrundlagen gehören (z. B. Witwen- und Waisengeld).
10. Zuschläge und Zeiten im Ausland
Die Zuschläge für die Kindererziehung werden auch für Zeiten der Erziehung im Ausland erbracht. Für Pflegetätigkeiten wird auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI abgestellt. Sofern für eine Pflegetätigkeit im Ausland danach Versicherungspflicht besteht, können auch hierfür Zuschläge gewährt werden.
11. Zuschläge und Entstehen von Ansprüchen auf den Zuschlägen entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt in den Ruhestand
Fallen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuschläge nach Eintritt in den Ruhestand weg, insbesondere weil ein Beamter die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach Eintritt in den Ruhestand erfüllt, endet die Gewährung der Zuschläge mit dem Ablauf des Monats des Wegfalls der versorgungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen.
12. Zuschläge und Verjährung
Entstehen Nachzahlungsansprüche auf Zuschläge für mehr als drei Jahre, ist zu prüfen, ob die Einrede der Verjährung nach § 195 BGB geltend zu machen ist. Die Entscheidung darüber ist auf den Einzelfall abzustellen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Auf die Durchführungshinweise im Rundschreiben vom 03.09.2002 - D II 1 - 221 030/3 - wird Bezug genommen.
13. Begrenzung der in den Erziehungs- bzw. Pflegezeiten insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen und Rentenansprüche
Wurden in den für die Zuschläge zu berücksichtigenden Zeiten gleichfalls Rentenansprüche erworben, die nicht zum Ausschluss des Zuschlages führen (z. B. versicherungspflichtige Beschäftigung während einer Beurlaubung) sind diese - wie Versorgungsansprüche bei der Rente - bei der Begrenzung der insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen nicht zu berücksichtigen.
[. . . ]
Anlage I
s. Gesamtübersicht zu Inkrafttreten und Übergangsregelung praxisrelevanter Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes am Ende von Teil II.
(Hier folgen Tabellen auf
S. 369 – Gesamtübersicht Zuschläge zum Ruhegehalt
S. 370 – Gesamtübersicht Zuschläge zum Ruhegehalt - Fortsetzung
S. 371 – Aktuelle Rentenwerte (§ 68, § 69, § 225a, § 307b Abs. 2 SGB VI, Rentenanpassungsverordnungen)
S. 372 – Durchschnittentgelte (§ 68, § 69 SGB VI – Anlage 1) und Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten (Anlage 2 b, SGB VI)
S. 373 – Gesamtbeispiel zu den Zuschlägen zum Ruhegehalt
S. 374 – III Berechnung der Zuschläge -1, Kindererziehungszuschlag
S. 375 – 2. Kindererziehungsergänzungszuschlag
S. 376 – 3. Pflegezuschlag / Kinderpflegeergänzungszuschlag
4. Begrenzung auf die erreich bar Höchstversorgung
(§§ 50a Abs. 6, 50b Abs. 3 S. 2 und 50d Abs. 4 S. 1 BeamtVG)
Um die Zuschläge erhöhtes Ruhegehalt:
Ruhegehalt: 1.300 €
Kindererziehungszuschlag: 70,52 €
Kindererziehungsergänzungszuschlag: 42,42 €
Pflegezuschlag: 15,25 €
Kinderpflegeergänzungszuschlag: 7,63 €
Erhöhtes Ruhegehalt: 1.435,82 €
Erreichbare Höchstversorgung:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe: 2.900,00 €
Höchstruhegehaltssatz: 71,75 €
Erreichbare Höchstversorgung: 2.080,75 €
Ergebnis: Keine Kürzung der Zuschläge.
(s. S. 377)
51.1
Hinweise:
Inwieweit Versorgungsbezüge mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bezüge der Pfändung unterliegen, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 850 bis 850i der Zivilprozessordnung (ZPO). Zur Abtretung vgl. auch § 1587i Abs. 2 BGB. Für die Berechnung des pfändbaren Betrages vgl. die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pfändungsfreigrenzen. Für die Berechnung des pfändbaren Betrags vergleiche die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pfändungsfreigrenzen.
Zur Abtretung vgl. auch § 411 sowie § 1587i Abs. 2 BGB und zur Verpfändung die §§ 1275 und 1280 BGB.
51.2
Hinweise:
Die Aufrechnungserklärung ist kein Verwaltungsakt und stellt keine Vollziehung des Leistungsbescheides dar. Daher ist eine Aufrechnung unabhängig von aufschiebender Wirkung eines gegen den Leistungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs zulässig. Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein. Im Übrigen vgl. zur Aufrechnung die §§ 387 ff. BGB und zum Zurückbehandlungsrecht die §§ 273 und 274 BGB.
51.3.1
Das der Verwaltung in Satz 2 eingeräumte Ermessen setzt voraus, dass dem Dienstherrn ein Rückforderungsanspruch nach § 52 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 BBesG zusteht, der sich nach dem Tode des Beamten oder Ruhestandsbeamten als Nachlassverbindlichkeit gegen dessen Erben richtet. Bei nach dem Tode des Beamten oder Ruhestandsbeamten gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezügen ist eine Anrechnung ausgeschlossen. Ebenfalls entfällt eine Anrechnung, wenn keine sterbegeldberechtigte Person vorhanden ist.
51.3.2
Eine Anrechnung erfolgt bis zur Höhe des Sterbegeldanspruchs; dies gilt nicht im Falle eines Kostensterbegeldes nach § 18 Abs. 2 Nr. 2, wenn der Berechtigte nicht zugleich Erbe ist. Eine Anrechnung erfolgt auch dann, wenn der Sterbegeldberechtigte die Erbschaft ausgeschlagen hat und nicht für die Nachlassverbindlichkeit haftet.
52.0
Die für die Rückforderung der jährlichen Sonderzuwendung in § 4 Abs. 3 SZG enthaltene Sonderregelung ist zu beachten.
52.1
Die zu § 12 Abs. 1 BBesG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (BBesGVwV vom 11. Juli 1997, GMBl S. 314) sind entsprechend anzuwenden.
52.2
Die zu § 12 Abs. 2 BBesG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (BBesGVwV vom 11. Juli 1997, GMBl S. 314) sind entsprechend anzuwenden.
Hinweise:
Zur Verjährung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Ansprüche wird auf das BMI-Rdschr. vom 3. September 2002 - D II 1 – 221 030/3 (GMBl S. 725) verwiesen.
53.0
Hinweise:
a) Die durch das Versorgungsreformgesetz 1998 neu gefasste Ruhensvorschrift unterscheidet bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des Versorgungsempfängers nicht mehr danach, ob ein Einkommen aus privaten oder öffentlichen Kassen erzielt wird. Nach dem vollendeten 65. Lebensjahr wird nur noch Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Absatz 8) berücksichtigt. Für Wahlbeamte auf Zeit und für Beamte im einstweiligen Ruhestand gelten Sonderregelungen (Absatz 9 und 10). Zu den Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 wird auf das BMI-Rdschr. vom 3. September 2002 - D II 3 - 223 100 - 1/3 (GMBl S. 689) verwiesen.
b) Wegen einer Anwendung von Ruhensregelungen nach bisherigem Recht wird auf Abschnitt X (§ 69 Abs. 1 und 4, §§ 69a, 69c Abs. 4 und § 69e Abs. 2 und 3) hingewiesen.
c) Die Bezüge von Abgeordneten, Ministern und Parlamentarischen Staatssekretären sind kein Erwerbseinkommen. Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Parlaments eines Landes wird auf die jeweiligen Vorschriften in den Abgeordnetengesetzen hingewiesen (z. B. § 29 AbgG); beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung gilt § 20 BMinG; gleiches gilt für Parlamentarische Staatssekretäre. Auf entsprechende landesrechtliche Vorschriften wird hingewiesen.
d) Wegen der Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 4 und § 91 Abs. 2 Nr. 1.
e) Wegen der Behandlung eines Übergangsgeldes vgl. § 47 Abs.5 und § 47a Abs.4.
f) Der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 gilt für die Anwendung des § 53 nicht als Versorgungsbezug (§ 50 Abs. 3 Satz 2).
g) Wegen der Anrechnung von Einkommen auf Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und auf Waisengeld wegen einer Behinderung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gelten die Tz 22.1.13 und Tz 61.2.4.
h) Beim Zusammentreffen mit:
§ 53a vgl. Tz 53a.0
§ 54 vgl. Tz 53.1.2
§ 55 vgl. § 55Abs. 5
§ 56 vgl. Tz 56.1.2
§ 57 vgl. Tz 53.1.1
i) Wegen der Ruhensregelung im Falle des Bezuges eines nach Disziplinarrecht gekürzten Ruhegehaltes oder eines Unterhaltsbeitrages wird auf das Disziplinarrecht des Bundes und der Länder verwiesen. Kürzungen sowohl beim Erwerbseinkommen als Beschäftigter als auch beim Ruhegehalt oder einem Unterhaltsbeitrag nach dem BDG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften dürfen durch die Ruhensregelung nicht aufgehoben werden; dies gilt nicht für Unterhaltsbeiträge von Hinterbliebenen.
53.1.1
§ 53 wird mit Ausnahme von § 20 Abs. 2 (Kürzung wegen Altersunterschiedes), § 25 Abs. 1 (anteilige Kürzung bei mehreren Hinterbliebenenbezügen), § 42 (anteilige Kürzung der Unfallhinterbliebenenbezüge) und § 14 Abs. 3 (Versorgungsabschlag) auf die ungekürzten Versorgungsbezüge angewandt.
53.1.2
Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einem Erwerbseinkommen ist zunächst der neue und sodann der frühere Versorgungsbezug nach § 53 zu regeln, und zwar der frühere in der Weise, dass bei der Gegenüberstellung der Bezüge dem Erwerbseinkommen der nach der Regelung des neueren Versorgungsbezuges nicht ruhende Betrag hinzuzurechnen ist; ist es für den Versorgungsberechtigten günstiger, ist zunächst der frühere und sodann der neue Versorgungsbezug entsprechend zu regeln. Hierdurch darf der Versorgungsberechtigte aber nicht besser gestellt werden, als wenn das Erwerbseinkommen überhaupt nicht Anlass zur Anwendung der Ruhensvorschriften gäbe und nur § 54 anzuwenden wäre.
Hinweise:
Beispiel:
Fall a Fall b
Höchstgrenze beim früheren Ruhegehalt 1.800 1.800
früheres Ruhegehalt 1.050 1.050
Höchstgrenze beim neuen Ruhegehalt 1.200 1.200
neues Ruhegehalt 800 800
früheres Ruhegehalt bei Gesamtdienstzeit (§ 54) 1.350 1.350
Einkommen 1.000 300
Regelung des neuen Ruhegehaltes nach § 53:
Das Einkommen von 1.000 300
bleibt hinter der neuen Höchstgrenze von 1.200 1.200
zurück um 200 900
Ergebnis für das neue Ruhegehalt: 200 800
Regelung des früheren Ruhegehaltes nach § 53:
Einkommen von 1.000 300
Hinzurechnung Ergebnis für das neue Ruhegehalt 200 800
zusammen 1.200 1.100
bleibt hinter der früheren Höchstgrenze von 1.800 1.800
zurück um/ Ergebnis für das 1. Ruhegehalt 600 700
(s. S. 379)
Gesamtbezüge nach Anwendung §5-3
Einkommen 1.000 300
Ergebnis neues Ruhegehalt: 200 800
Ergebnis früheres Ruhegehalt: 600 700
zusammen 1.800 1.800
Gegenüberstellung
Regelung des früheren Ruhegehaltes nach § 54
früheres Ruhegehalt bei Gesamtdienstzeit (Höchstgr.) 1.350 1.350
davon ab das neue Ruhegehalt 800 800
mithin Ergebnis für das frühere Ruhegehalt 550 550
Gesamtbezüge nach Anwendung § 54
Einkommen 1.000 300
aus dem neuen Ruhegehalt wäre zu zahlen 800 800
aus dem früheren Ruhegehalt wäre zu zahlen 550 550
Summe nach Anwendung § 54 2.350 1.650
Summe nach Anwendung § 53 1.800 1.800
Begrenzung auf Ergebnis § 54 nein ja
(s. S. 380)
Da sich hiernach der Betreffende im Fall b bei der Regelung der beiden Ruhegehälter nach §53 um 1.800 - 1.650= 150 besser stehen würde, dürfen bei dieser Regelung aus dem früheren Ruhegehalt nicht 700, sondern nur 550 gezahlt werden.
53.2.
Wird beim Erwerbseinkommen der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder ein Ortszuschlag bzw. Sozialzuschlag wegen eines Kindes gewährt, für das neben dem zu regelnden Versorgungsbezug ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 nicht gezahlt wird, so ist dieses Kind für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 53 zu berücksichtigen.
Hinweise:
a) Bei der Höchstgrenze sind folgende Leistungen zu berücksichtigen:
- Anpassungszuschlag.
- Strukturausgleich,
- Erhöhungszuschlag,
soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre.
Bei entpflichteten Hochschullehrern ist das zustehende Vorlesungsgeld (Kolleggeld) anzusetzen.
Zur Berechnung der Höchstgrenze während der sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach § 70 wird auf § 69e Abs. 3 verwiesen.
Zur Höchstgrenze nach Nr. 3 wird auf § 69e Abs. 2 verwiesen.
d) Berechnungsgrundlage für die Höchstgrenze von 71,75 v. H. nach Nr. 3 ist der sich nach Absatz 2 Nr. 1 ohne Anwendung des letzten Halbsatzes ergebende Betrag. Die Höchstgrenze ist ggf. um den vollen Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 zu erhöhen.
e) Der Betrag der mindestens anzusetzenden Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils zusammen mit der Tabelle über die jeweilige Mindestversorgung nach §14 Abs. 4 Satz 2 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) bekannt gegeben.
53.3.1
Die Höchstgrenze ist im Monat Juli immer um den Betrag des Urlaubsgeldes zu erhöhen, und zwar auch dann, wenn zu dem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen kein entsprechender Betrag gezahlt wird. Im Falle der Höchstgrenzenberechnung nach Absatz 2 Nr. 3 ist die Höchstgrenze ebenfalls im Monat Juli um das volle Urlaubsgeld zu erhöhen.
Hinweise:
Für die Berechnung der Mindesthöchstgrenze im Monat Juli ist das für die Besoldungsgruppe A 4 maßgebliche Urlaubsgeld in Ansatz zu bringen.
53.3.2
Der volle Betrag des Urlaubsgeldes erhöht auch die Höchstgrenze für das Waisengeld im Monat Juli.
53.4
Die Höchstgrenze ist im Monat Dezember immer um den Betrag der Sonderzuwendung zu erhöhen, und zwar auch dann, wenn zu dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen kein entsprechender Betrag gezahlt wird.
Hinweise:
§ 69e Abs. 2 und 3 sind während der sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach § 70 zu beachten.
53.5
Berechnungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilige Versorgungsbezug (§ 2) vor Anwendung von Ruhensregelungen. Wenn die vorrangig durchzuführende Ruhensregelung nach § 55 zu einem Unterschreiten des Mindestbelassungsbetrages führt, verbleibt es dabei.
Hinweise:
Wegen des Ausschlusses der Mindestbelassung vgl. BMI-Rdschr. vom 3. September 2002 - D II 3 - 223 100- 1/3 (GMBl S. 689).
Für die am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfänger ist § 69e Abs. 1 zu beachten.
53.6
Absatz 5 findet auch bei Versorgung nach § 38 Anwendung, wenn dies für den früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten günstiger ist.
53.7.1
Den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind alle aus dem Beschäftigungsverhältnis zufließenden Einnahmen (vgl. § 2 LStDV) zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie steuerfrei sind (z. B. Fahrkostenzuschüsse nach § 3 Nr. 34 EStG, Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG, Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds im Sinne von § 3 Nr. 63 EStG). Es sind die jeweiligen monatlichen Bruttobezüge zugrunde zu legen; Werbungskosten sind nicht abzuziehen. Einkommen in fremder Währung ist in Inlandswährung umzurechnen.
Erwerbseinkommen sind auch
- Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis
- bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Leistungen, die zum steuerpflichtigen Brutto-Einkommen gehören oder dieses erhöhen, z. B. Überstundenvergütung.
Abfindungen und Entschädigungen, die ein Versorgungsberechtigter für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Beschäftigung erhält, gehören zum Erwerbseinkommen. Der Einmalbetrag wird den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen. Abweichend hiervon ist zu verfahren, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden können.
Hinweise:
a) Absatz 7 enthält eine gesetzliche Definition des Erwerbseinkommens. Zum Erwerbseinkommen gehören z. B. auch Beiträge von Arbeitgebern zu Direktversicherungen von Arbeitnehmern oder Deputate, die als geldwerte Vorteile zu versteuern sind.
b) Hinsichtlich der Definition des Erwerbsersatzeinkommens wird auf die abschließende Aufzählung in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV verwiesen. Danach gelten als Erwerbsersatzeinkommen insbesondere das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, das Krankengeld und vergleichbare Leistungen. Vergleichbare Leistungen sind insbesondere das Überbrückungsgeld der Seemannskasse und die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV; einzubeziehen sind auch Ersatzleistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereiches des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Nicht zu den vergleichbaren Leistungen zählen wegen ihres fürsorgerechtlichen Charakters die Leistungen der Arbeitslosenhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Sozialhilfe.
c) Der Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 und 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TVATZ) und der Altersteilzeitzuschlag nach § 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages bei Altersteilzeit (ATZV) sind Verwendungseinkommen.
d) Zur Behandlung sog. Entlassungsabfindungen vgl. Hinweise 22.1.8.
53.7.2
Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft ist der steuerliche Gewinn maßgebend. Bis zur Erteilung eines bestandskräftigen Steuerbescheides sind die voraussichtlichen Einkünfte zu berücksichtigen. Über deren Höhe hat der Versorgungsberechtigte eine Erklärung abzugeben.
Hinweise:
Ergänzend hierzu sind Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, diese Erklärung näher zu begründen bzw. zu bestätigen (z. B. Steuererklärung). Die Art der Beweismittel richtet sich nach der Art der Tätigkeit und den Gegebenheiten des Einzelfalles. Eine Saldierung von steuerlich positiven und negativen Einkünften ist nur innerhalb derselben Einkunftsart zulässig.
53.7.3
Aufwandsentschädigungen sind pauschale Leistungen aus öffentlichen Kassen für eine in der Regel ehrenamtliche Tätigkeit; die steuerrechtliche Betrachtung ist insoweit unbeachtlich. Pauschale Leistungen zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen sind als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, wenn es sich steuerrechtlich um Einkommen handelt.
Hinweise:
Unberücksichtigt bleiben ferner ein Unfallausgleich (§ 35), Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit, wenn diese Tätigkeit den Umfang einer im aktiven Dienst zulässigen Nebentätigkeit nicht übersteigt. Im übrigen ist auf das jeweilige Nebentätigkeitsrecht abzustellen.
53.8
Gehören einem Verband neben Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts an, ist darauf abzustellen,
- ob ein Verbandsmitgliederanteil von mindestens 75 v. H. zugunsten der öffentlichrechtlichen Mitglieder erreicht ist und
- der Verband mindestens zu 90 v. H. von den öffentlich-rechtlichen Mitgliedern finanziert wird.
Der Verband muss darüber hinaus die öffentlich-rechtlichen Mitglieder und ihre Zwecke fördern.
Auf die Rechtsform kommt es nicht an. Dazu gehören auch Zusammenschlüsse von Verbänden.
Hinweise:
a) Für eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist kennzeichnend ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Beschäftigte zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit weisungsgebunden ist. Nicht im öffentlichen Dienst verwendet wird, wer als selbständiger Unternehmer oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig ist.
b) Ob eine Verwendung im öffentlichen Dienst vorliegt, beurteilt sich allein nach formalen Merkmalen, also danach, ob die Einrichtung, mit der ein Versorgungsempfänger einen Beschäftigungsvertrag schließt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Juristische Personen des Privatrechts, z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder sonstige Gesellschaften des privaten Rechts sind als Arbeitgeber nicht dem öffentlichen Dienst i. S. d. Ruhensregelungen zuzurechnen, auch wenn sich das gesamte oder überwiegende Kapital in öffentlicher Hand befindet.
c) Es kommt weder auf die Dauer der Beschäftigung noch darauf an, ob die Beschäftigung im Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis oder in anderer Form erfolgt oder aus welchen Mitteln die Vergütung für die Leistung fließt. Die Ruhensvorschrift wird auch dann angewendet, wenn zu ihrer Umgehung die Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts missbraucht werden (Dienst-/Werkvertrag).
d) Wegen der in Betracht kommenden zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Einrichtungen vgl. die Tz 6.3.2 und Hinweise.
e) Wegen einer Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen wird auf § 105 Satz 2 Nr. 5 hingewiesen.
53.9
Hinweise:
Satz 1 gilt nicht beim Bezug von sonstigem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, die Absätze 1 bis 8 sind auf sonstiges Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anzuwenden (§§69, 69a, § 69c Abs. 4, 69d Abs. 2 und § 69e) sind zu beachten.
53.10
Hinweise:
Absatz 10 bestimmt lediglich den Umfang des Ruhens; im Übrigen ist § 53 anzuwenden. Beamte im einstweiligen Ruhestand erhalten für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wurde und für die folgenden drei Monate noch ihre Dienstbezüge (§ 4 Abs. 1 BBesG). Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte während des vorgenannten Zeitraums Verwendungseinkommen, werden die Bezüge nach § 4 Abs. 2 BBesG verringert. Erst danach ist § 53 Abs. 10 anzuwenden (auf § 69d Abs. 2 wird hingewiesen). Dies gilt nicht in Fällen eines Vorruhestandes (vgl. § 63 Nr. 10).
53a.0
§ 53a ist aufgehoben, gilt aber im Rahmen des Übergangsrechts (vgl. § 69 Abs. 1,
§ 69a, § 69c Abs. 4 und § 69d Abs. 2) weiter.
Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 beim Zusammentreffen mit
- § 53 ist zunächst die Ruhensberechnung nach § 53 durchzuführen. Für die Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 ist von dem nach Anwendung des § 53 verbleibenden Versorgungsbezug zuzüglich des Verwendungseinkommens nach § 53 auszugehen.
- § 54 ist für die Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 in den Fällen
- des § 54 Abs. 1 Nr. 1, wenn nur ein Ruhegehalt auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bemessungsgrundlagen beruht,
- des § 54 Abs. 1 Nr. 3,
- des § 54 Abs. 4
von dem nach Anwendung des § 54 verbleibenden Gesamtversorgungsbezug (früherer Restversorgungsbezug zuzüglich neuerer Versorgungsbezug) auszugehen.
In den Fällen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 ist, sofern beide Ruhegehälter auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bemessungsgrundlagen beruhen, das Beispiel der Tz 53.1.2 entsprechend anzuwenden.
- § 55 ist für die Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 von der Gesamtversorgung (gekürzter Versorgungsbezug zuzüglich der nach § 55 berücksichtigten Rente) auszugehen.
Hinweise:
a) § 53a gilt nur für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand (nicht dagegen für abgewählte Wahlbeamte auf Zeit - vgl. § 66 Abs. 8), die neben Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes beziehen. Für Einkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im öffentlichen Dienst gilt § 53 Abs. 9. Erwerbsersatzeinkommen werden nicht (auch nicht nach § 53) angerechnet.
b) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes wird in Höhe des Betrages auf das Ruhegehalt angerechnet, um den das Ruhegehalt zusammen mit dem Erwerbseinkommen die in Absatz 2 bezeichnete Höchstgrenze übersteigt, begrenzt auf den Ruhegehaltsteilbetrag, der auf den "nicht erdienten Teilen" nach Absatz 1 beruht.
53a.1
Hinweise:
a) Erwerbseinkommen wird auf das Ruhegehalt bis zur Höhe eines Differenzbetrages angerechnet. Dieser ergibt sich, wenn
- von dem Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens- Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ( obere Berechnungsgrundlage)
- das fiktive Ruhegehalt abgezogen wird, das sich ergäbe, wenn die in Absatz 1 genannten Bemessungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben (untere Berechnungsgrundlage).
Obere Berechnungsgrundlage:
Zu den außer Betracht zu lassenden Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften gehören z. B. die §§ 53, 54 bis 57, 79, 105 Nr. 5.
Untere Berechnungsgrundlage:
Dabei handelt es sich um ein fiktives Ruhegehalt; bei seiner Berechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 erfüllt ist.
b) Bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts bleiben folgende Bemessungsgrundlagen unberücksichtigt:
- dienstunfallbedingte Erhöhungen nach den §§ 36, 37 und 82 Abs. 1
- § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a, § 66 Abs. 6.
- sonstige ggf. zu berücksichtigende spezialgesetzliche Regelungen, nach denen das Ruhegehalt bei vorzeitigem Ausscheiden erhöht wird.
c) Der auf das Ruhegehalt anzurechnende Betrag ist der nach Ermittlung des "nicht erdienten Teils des Ruhegehalts" (Absatz 1) und des die Höchstgrenze übersteigenden Betrages (Absatz 2) jeweils niedrigere Betrag.
Beispiel:
Fall a Fall b
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 2.000 2.500
Ruhegehalt 1.500 1.875
Erwerbseinkommen 1.000 1.000
1. Berechnung des "nicht erdienten Teils"
des Ruhegehalts
1.1 obere Berechnungsgrundlage (gewährtes
Ruhegehalt) 1.500 1.875
1.2 untere Berechnungsgrundlage (Ruhegehalt,
ohne die in Absatz 1 genannten Regelungen 1.400 1.400
1.3 Unterschied ( = Betrag, der auf "nicht erdienten
Teilen" beruht) 100 475
2. Berechnung des zu berücksichtigenden
Erwerbseinkommens
2.1 Höchstgrenze (Absatz 2 Satz 1) 2.000 2.500
2.2 Ruhegehalt 1.500 1.875
2.3 Erwerbseinkommen 1.000 1.000
2.4 Gesamteinkommen 2.500 2.875
2.5 Gesamteinkommen übersteigt die Höchstgrenze um (= zu berücksichtigendes
Erwerbseinkommen) 500 375
3. anzurechnen ist der niedrigere Betrag 100 375
Zur Frage der Verwendung im öffentlichen Dienst vgl. Tz 53.8.
(s. Seite 385)
53a.2
Hinweise:
Der Betrag, der mindestens anzusetzenden Höchstgrenze in Höhe von 125 v. H. der nach der Besoldungsgruppe A 4 berechneten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wird regelmäßig zusammen mit der Tabelle über die jeweilige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 im GMBl bekannt gegeben.
53a.3
Hinweise:
Obere Berechnungsgrundlage ist der Unterhaltsbeitrag, untere Berechnungsgrundlage ist der Betrag, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.
54.0
Hinweise:
a) Bei der Anwendung des § 54 sind die Übergangsvorschriften der §§ 69, 69a und 69e zu beachten. Wegen der Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer vgl. auch § 91.
b) Für die Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen gilt § 63.
c) Beim Zusammentreffen von Witwengeldern aus mehreren Ehen gilt § 61 Abs. 3, bei Waisengeldansprüchen aus Dienstverhältnissen mehrerer Personen gilt § 24 Abs. 3.
d) Beim Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und sonstigen Versorgungsbezügen ist nur das Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 22 Abs. 1 direkt anzurechnen; eine Ruhensregelung nach § 54 entfällt. Vgl. Tz 22.1.8.
e) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen vgl. Tz 53.1.2.
f) § 54 ist vor Anrechnungsvorschriften anzuwenden; ausgenommen sind § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 61 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2. Die Kürzungsvorschriften des § 20 Abs. 2 und des § 25 sind vor § 54 anzuwenden.
g) Beim Zusammentreffen von "neuem" Unterhaltsbeitrag und "früheren" Versorgungsbezügen unterliegt der Unterhaltsbeitrag als der "neue" Versorgungsbezug nur der Anrechnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2, während die "früheren" Versorgungsbezüge der Ruhensvorschrift des § 54 unterliegen. Bei der Berechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 sind die "früheren" Versorgungsbezüge vor Anwendung des § 54 zu berücksichtigen. Der sich danach ergebende gekürzte Unterhaltsbeitrag ist für die Ruhensregelung nach § 54 maßgebend.
h) Wegen eines Zusammentreffens mit § 55 vgl. § 55 Abs. 6, Tz 55.0 sowie Hinweise 55.0 Buchstabe e). Die Mindestbelassungsvorschrift nach Artikel2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG ist ggf. zu beachten, es sei denn, der frühere Versorgungsbezug würde durch die Ruhensregelung des § 54 ohne Anwendung des § 55 auf einen geringeren Betrag gekürzt.
i) Wegen der Berücksichtigung eines nach Disziplinarrecht gekürzten Ruhegehalts und eines Unterhaltsbeitrags nach Disziplinarrecht wird auf die jeweiligen disziplinarrechtlichen Vorschriften verwiesen.
j) Bei Gewährung eines Ausgleichsbetrages zum Waisengeld ist § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 zu beachten.
k) Beispiel für das Zusammentreffen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 mit § 55 i. V. m. Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG- (Mindestbelassung)
Eine Beamtin bezieht:
- Witwengeld 900
- Ruhegehalt 3.000
- Hinterbliebenenrente 1.050
1. Ruhensregelung gem. § 54 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 54 Abs. 3
Witwengeld (frühere Versorgung) 900
Ruhegehalt (neue Versorgung) 3.000
Gesamtbetrag: 3.900
übersteigt die Höchstgrenze gem. § 54 Abs. 2 Nr. 3 1.600
um 2.300
Witwengeld (frühere Versorgung): 900
Ruhensbetrag gem. § 54 2.300
Nach Anwendung des § 54 verbleibende Versorgungsbezüge 0
jedoch Mindestbelassung gem. § 54 Abs. 3 180
2. Ruhensregelung gem. § 55 Abs. 1 mit Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG
Witwengeld (vor Anwendung des § 54) 900
Rentenbetrag gem. Artikel 2 § 2 Abs. 3 Buchstabe a des 2. HStruktG (60 v. H. von 1.050) 630 Gesamtbetrag: 1.530
übersteigt die Höchstgrenze gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 960
um 570
(s. Seite 386)
Witwengeld (vor Anwendung § 55) 900
abzüglich Ruhensbetrag 570
verbleiben 330
jedoch Mindestbelassung gem. Artikel 2 § 2 Abs. 3 Buchst. b 2. HStruktG (40 v. H. aus 900) 360
Da jedoch das Witwengeld als früherer Versorgungsbezug durch die Ruhensregelung des § 54 bereits ohne Anwendung des § 55 auf einen geringeren Betrag zu kürzen ist, verbleibt ein Witwengeld in Höhe von 180
(s. Seite 387)
54.1.1
Ob es sich um eine Verwendung im öffentlichen Dienst handelt, ist aufgrund der Tatbestände zum Zeitpunkt der damaligen Beschäftigung zu beurteilen.
Hinweise:
Auf § 105 Satz 2 Nr. 5 (Weitergeltung landesrechtlicher Regelung) wird hingewiesen.
54.1.2
Eine „ähnliche Versorgung" liegt nur dann vor, wenn alle folgenden Merkmale vorhanden sind:
- die Versorgung beruht zu weniger als 25 v. H. auf eigenen Beiträgen,
- der Anspruch muss gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gerichtet sein,
- Dienstzeit und Bezüge müssen in der Höhe der "ähnlichen Versorgung" Berücksichtigung finden,
- die Versorgungsleistung muss in voller Höhe durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erbracht werden (keine ergänzende oder zusätzliche Versorgung).
Hinweise:
Zum Begriff der "ähnlichen Versorgung" vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1977 - VI C 96.75 - BVerwGE 54,177 und vom 12. November 1984 - 6 C 93.83 - (DÖV 1985, 327) zur Versorgungsleistung des Dienstherrn oder des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes neben Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Führt eine Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine "ähnliche Versorgung" vorliegt, ist zu prüfen, ob die betreffende Leistung als Rente i. S. v. § 55 Abs. 1 oder als andere Versorgungsleistung i. S. d. Tz 11.0.2 zu berücksichtigen ist.
54.1.3
Die Reihenfolge der Versorgungsbezüge richtet sich nach dem zeitlichen Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles. Bei gleichzeitigem Eintritt des Versorgungsfalles aus mehreren Dienstverhältnissen gilt als früherer Versorgungsfall der aus dem früher begründeten Dienstverhältnis. Bei Witwen und Waisen gilt das aus dem früheren Ruhegehalt errechnete Witwen- und Waisengeld als „früherer Versorgungsbezug".
54.2.1
Für die Berechnung der "gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit" (Satz 1 Nr. 1) ist die dem neuen Versorgungsbezug zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht der Festsetzung des früheren Versorgungsbezugs zugrunde lag. Eine Zurechnungszeit, die nach § 13 Abs. 1 beim früheren Versorgungsbezug berücksichtigt wurde, gehört nur insoweit zur Höchstgrenze, als die dieser Zurechnungszeit zugrunde liegende Zeit nicht nach einer anderen Vorschrift beim neueren Versorgungsbezug berücksichtigt worden ist. Eine Zurechnungszeit, die nach § 13 Abs. 1 beim neuen Versorgungsbezug berücksichtigt wurde, ist für die Berechnung der "gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit" nur insoweit hinzuzurechnen, als sie nicht bereits nach § 13 Abs. 1 beim früheren Versorgungsbezug berücksichtigt worden ist.
Hinweise:
Beispiel (ab der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70):
Festsetzung der Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
Geb. 15.06.1944
55. Lebensjahr vollendet 14.06.1999.
60. Lebensjahr vollendet 14.06.2004.
1. Erstes Dienstverhältnis:
Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.1982 wegen Dienstunfähigkeit Ruhegehaltfähige Dienstzeit 01.07.1961 - 30.06.1982 (voll) 21 J
Zurechnungszeit 01.07.1982 - 30.06.1999 (1/3) 5 J 243,33 T
zusammen 26 J 243,33 T
oder 27 J
Ruhegehaltssatz nach dem bis 31.12.91 geltenden Recht 67 v. H.
Ruhegehaltssatz nach Anwendung § 69e Abs. 4 64,10 v. H.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.250,00
Ruhegehalt 2.083,25
2. Zweites Dienstverhältnis:
Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06 2003 wegen Dienstunfähigkeit
a) Ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht, Zurechnungszeit nach § 69d Abs. 3
01.07.1961 - 30.06.1982 (voll) 21 J
01.07.1985 - 30.06.2003 (voll) 18J
01.07.2003 - 30.06.2004 (7/12) 212,92 T
zusammen 39 J 212,92 T
oder 39,58 J.
Ruhegehaltssatz nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht 74,21 v. H.
Ruhegehaltssatz nach Anwendung § 69e Abs. 4 70,99 v. H.
b) Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1
01.07.1961 - 30.06.1982 (voll) 21 J.
01.07.1985 - 31.12.1991 (voll) 6 J 184 T
zusammen 27 J 184 T
oder 28 J.
Am 31.12.1991 erdienter Ruhegehaltssatz 68 v. H.
01.01.1992 - 30.06.2003 (voll) 11 J 181 T
oder 11,50 J.
Ruhegehaltssatz für den Zeitraum ab 01.01.1992 11,50 v. H.
Gesamt (höchstens 75 v. H.): 75 v. H.
Ruhegehaltssatz nach Anwendung § 69e Abs. 4 71, 75 v. H.
c) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 2.950,00
Ruhegehalt 2.116,63
abzüglich Versorgungsabschlag § 14 Abs. 3 ( 10,8 v. H.) 228,60
verbleibendes Ruhegehalt 1.888,03
(s. Seite 388)
3. Höchstgrenze
Gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit
01.07.1961 - 30.06.1982 (voll) 21 J
01.07.1982 - 30.06.1985 (1/3) 1 J
01.07.1985 - 30.06.2003 (voll) 18 J
zusammen 40 J
Ruhegehaltssatz nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht i. V m. § 69eAbs.4 71,75 v. H. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (vgl. 1) 3.250,00
Ruhegehalt für Höchstgrenze 2.331, 88
abzüglich Versorgungsabschlag § 14 Abs. 3 ( 10,8 v. H.) 251,84
verbleibendes Ruhegehalt für Höchstgrenze 2.080,04
Höchstgrenze mindestens jedoch Ruhegehalt nach Nr. 1 2.083,25
4. Ruhensberechnung
ältere Versorgung (vgl. 1.) 2.083,25
zuzüglich neue Versorgung (vgl. 2.) 1.888,03
Gesamtversorgung 3.971,28
abzüglich Höchstgrenze (vgl. 3.) 2.083,25
Ruhensbetrag 1.888,03
ältere Versorgung (vgl. 1.) 2.083,25
abzüglich Ruhensbetrag 1.888,03
geregelte ältere Versorgung 195,22
zuzüglich neue Versorgung (vgl. 2.) 1.888,03
geregelte Gesamtversorgung 2.083,25
(s. Seite 389)
54.2.2
Für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes der Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Festsetzung der früheren Versorgung galten.
Hinweise:
Die Gesamtversorgung darf nicht hinter die frühere Versorgung zurücktreten.
Die Höchstgrenze wird im Monat Dezember um den Betrag erhöht, der sich bei Anwendung des Bemessungsfaktors auf den Höchstgrenzenbetrag ergibt, vgl. § 9 i. V. m. § 13 SZG.
54.2.3
Falls der Ruhegehaltssatz des früheren oder neuen Versorgungsbezugs vorübergehend nach § 14a erhöht ist, ist diese Vorschrift auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 1 zu berücksichtigen.
54.2.4
In Fällen, in denen beim früheren oder neuen Versorgungsbezug die Voraussetzungen für die Anwendung des § 36 Abs. 2 und 3 (Besonderheiten beim Unfallruhegehalt) vorliegen, sind diese Vorschriften auch bei dem für die Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 1 und 2 maßgebenden Ruhegehalt anzuwenden. In Fällen, in denen beim früheren oder neuen Versorgungsbezug die Voraussetzungen für die Anwendung des § 37 Abs. 1 bis 3 (Besonderheiten beim erhöhten Unfallruhegehalt) vorliegen, ist der dort vorgesehene Ruhegehaltssatz auch für die Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zu berücksichtigen.
54.2.5
Bei der Höchstgrenze sind ebenfalls folgende Leistungen zu berücksichtigen:
- ein Anpassungszuschlag,
- ein Strukturausgleich,
- ein Erhöhungszuschlag,
soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. Für die Hinterbliebenen sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen.
54.2.6
Ist das frühere oder neue Ruhegehalt des Verstorbenen ein Unfallruhegehalt und ist der Tod infolge des Unfalls eingetreten, so ist für die Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 2 für die Waise von einem Anteilsatz von 30 v. H. der Höchstgrenze i. S. d. Satzes 1 Nr. 1 auszugehen.
54.2.7
Die Kürzungsvorschriften des § 20 Abs. 2 (Kürzung wegen Altersunterschieds), § 25 (anteilige Kürzung für Witwen und Waisen) und des § 42 (anteilige Kürzung der Unfallhinterbliebenenbezüge) sind auch für die Berechnung der Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch bei teilweiser Versagung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 Satz 1.
54.2.8
Für die Berücksichtigung eines Erhöhungsbetrages zum Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 (Besoldungsgruppen A 1 bis A 5) sind die Besoldungsmerkmale des Witwengeldes (Satz 1 Nr. 3 und Absatz 4 Satz 1) maßgeblich.
Hinweise:
Berücksichtigung eines Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 und eines besoldungsrechtlichen Erhöhungsbetrages zum Unterschiedsbetrag
1. Witwengeld (frühere Versorgung) WwG 1.300
2. Ruhegehalt (neue Versorgung) = Mindestversorgung 1.132
zzgl. Unterschiedsbetrag + Erhöhungsbetrag (UB+EB) 84
neue Versorgung 1.216
3. Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3:
71, 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, Endstufe der BesGr., aus der sich das dem WwG zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst 2.250
zuzüglich UB 79
Höchstgrenze 2.329
4. Ruhensberechnung:
WwG 1.300
zuzüglich neue Versorgung 1.216
Gesamtversorgung Gv 2.516
abzüglich Höchstgrenze 2.329
Ruhensbetrag 187
WwG 1.300
abzüglich Ruhensbetrag 187
verbleibendes WwG 1.113
(mehr als 20 v. H. des WwG)
5. verbleibende Gv:
verbleibendes WwG 1.113
zuzüglich neue Versorgung (einschl. UB+EB) 1.216
Gesamtversorgung 2.329
(s. Seite 390)
54.2.9
Tz 53.2 gilt entsprechend.
54.3
Hinweise:
Wegen der Berücksichtigung eines ggf. zum Witwengeld zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1:
Beispiel:
1. Witwengeld 1.050
zzgl. Unterschiedsbetrag 80
früherer Versorgungsbezug 1.130
2. Ruhegehalt 2.100
zzgl. Unterschiedsbetrag 80
neuer Versorgungsbezug 2.180
Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
Endstufe der BesGr. aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt
bemisst 1.875
zzgl. Unterschiedsbetrag 80
Höchstgrenze 1.955
Ruhensregelung:
früherer Versorgungsbezug 1. 130
neuer Versorgungsbezug 2.180
Gesamtversorgung 3.310
abzgl. Höchstgrenze 1.955
Ruhensbetrag 1.355
früherer Versorgungsbezug 1.130
abzgl. Ruhensbetrag 1.355
verbleibender früherer Versorgungsbezug 0
zzgl. neuer Versorgungsbetrag 2.180
Gesamtversorgung 2.180
3. Mindestgesamtversorgung:
neuer Versorgungsbezug 2.180
zzgl. 20 v. H. des früheren Versorgungsbezugs 226
zustehende Gesamtversorgung 2.406
(s. Seite 391)
54.4
Hinweise:
Wegen der Berücksichtigung eines Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ist das Beispiel Hinweise 54.3 sinngemäß anzuwenden.
54.5
Hinweise:
Bei zu regelnden Unterhaltsbeiträgen i. S. d. § 53 Abs. 6 ist als Höchstgrenze der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. Vgl. auch Tz 55.2.6.
Bei den für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kindern sind die Verhältnisse des Verstorbenen zu berücksichtigen. Daher wird ein Unterschiedsbetrag neben Witwengeld nur gezahlt, wenn es sich um Kinder des Verstorbenen i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt.
Hinweise:
a) Die für Beamte geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts zum Familienzuschlag sind § 39 Abs. 1 sowie die §§ 40 und 41 BBesG.
b) Die Voraussetzung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" wird nicht dadurch erfüllt, dass infolge eines durchgeführten Versorgungsausgleichs (§§1587a ff. BGB) die Versorgungsbezüge nach § 57 gekürzt werden oder der Versorgungsempfänger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587f ff. BGB) seinem früheren Ehegatten eine Ausgleichsrente nach § 1587g BGB zu entrichten hat. Dies gilt auch dann, wenn ohne die nach einem Wertausgleich gewährte Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 1587b Abs. 2 BGB) oder ohne die gezahlte Ausgleichsrente (§ 1587g BGB) der Versorgungsempfänger aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet wäre.
c) Der Unterschiedsbetrag ist Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Ruhegehaltes, Witwengeldes oder Waisengeldes oder der Unterhaltsbeiträge. Er ist daher bei der Berechnung dieser Bezüge und bei der Gewährung von Leistungen, die nach diesen Bezügen zu bemessen sind (z. B. Witwenabfindung nach § 21), nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass seine Berücksichtigung ausdrücklich vorgesehen ist (z. B. nach § 18 Abs. 1 Satz 3). Ferner bleibt der Unterschiedsbetrag z. B. bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 und des § 25 außer Betracht.
50.3.1
Der Anspruch auf eine der in § 65 Abs. 1 und 2 EStG genannten Leistungen stellt i. S. d. Satzes 1 dann keinen Ausschlussgrund nach § 65 EStG dar, wenn beim Vorhandensein einer nach dem EStG anspruchsberechtigten Person Kindergeld nach § 65 Abs. 2 EStG zu zahlen wäre; in diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Anwendung des § 65 Abs. 2 EStG zu zahlen.
50.3.2
Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Ausgleichsbetrag erfüllt, ist dieser auch dann zu zahlen, wenn vom Waisengeld nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.
Hinweise:
Der Ausgleichsbetrag ist Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Waisengeldes oder Unterhaltsbeitrages. Bei der anteilmäßigen Kürzung (§§ 25 und 42) bleibt der Ausgleichsbetrag unberücksichtigt.
50.4
§ 2 Nr. 2 BeamtVÜV i. V. m. § 3 Abs. 3 BesÜV ist zu beachten.
50a.0
Hinweise:
Zur Anwendung der §§ 50a bis 50e wird auf das BMI-Rdschr. vom 3. September 2002 - D II 3 – 223 100 - 1/3 (GMBl S. 689) verwiesen. Zur Zuordnung der Kindererziehungszeiten wird auf das BMI-Rdschr. vom 24. April 2003 - D II 3 - 224 151/23 (GMBl S. 407) verwiesen.
Auszug aus dem BMI-Rundschreiben vom 3.9.2002
[...]
C. Zuschläge zum Ruhegehalt, §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG
I. Allgemeines
Mit den Vorschriften der §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG wurden neue Zuschläge zum Ruhegehalt eingeführt, wobei § 50a BeamtVG inhaltlich dem bisherigen Kindererziehungszuschlagsgesetz entspricht. Zugleich ist das Kindererziehungszuschlagsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2002 aufgehoben worden (Gesamtübersicht über die Zuschläge zum Ruhegehalt siehe Anlage II).
II. Gemeinsame Hinweise
1. Geltungsbereich der Regelungen
Die §§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG gelten sowohl für vorhandene wie für künftige Versorgungsfälle.
Die Zuschläge sind von Amts wegen festzusetzen. Hiervon ausgenommen sind lediglich die vorübergehend nach § 50e BeamtVG zu gewährenden Zuschläge. Ihre Festsetzung erfolgt nur auf Antrag des Ruhegehaltsempfängers.
2. Rechtsnatur der Zuschläge
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG gehören die Zuschläge zur Versorgung. Sie sind aber keine eigenständigen Versorgungsbezüge, sondern Bestandteil des Ruhegehaltes.
3. Grundsätzliche Begrenzungen der Zuschläge
Durch die Zuschläge darf die Höchstversorgung (Ruhegehalt ermittelt aus dem Höchstruhegehaltssatz und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe) nicht überschritten werden.
Hat der Beamte Anspruch auf entsprechende Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, entfallt eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Zuschläge. Gegebenenfalls kommt in diesen Fällen eine vorübergehende Gewährung nach § 50e BeamtVG in Betracht.
Die Zuschläge werden auch für Zeiten gewährt, in denen der Beamte berufstätig war. Zu beachten sind jedoch die bei den einzelnen Zuschlägen im Interesse der Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären getroffenen Begrenzungen auf die insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen.
4. Zuordnung der Kindererziehungszeiten
Die Gewährung aller kinderbezogenen Zuschläge (Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag, Kinderpflegeergänzungszuschlag) setzt voraus, dass die für den jeweiligen Zuschlag zu berücksichtigende Zeit dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist (§ 50a Abs. 1 S. 1, § 50b Abs. 1 S. 1 Nr.3 und § 50d Abs. 2 S. 1 BeamtVG).
§ 50a Abs. 3 BeamtVG bestimmt für die Zuordnung der Kindererziehungszeit die entsprechende Geltung des § 56 Abs. 2 SGB VI. Danach ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Der Begriff des Elternteils ist in § 56 Abs. 1 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) definiert (Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern).
Einem allein erziehenden Elternteil ist damit zwangsläufig die Kindererziehungszeit zuzuordnen. Alleinerziehung liegt grundsätzlich vor, wenn das Kind nur im Haushalt eines Elternteils lebt.
Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Von einer gemeinsamen Erziehung ist insbesondere auszugehen, wenn beide Elternteile mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Wesentliche Kriterien für die Feststellung der überwiegenden Erziehung sind die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern oder die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. ab 01.01.2001 von Elternzeit nach den Vorschriften der Elternzeitverordnung (EltZV) oder des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) durch einen Elternteil. Lassen sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, wird die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet. Unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Erziehung können die gemeinsam erziehenden Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll. Die Erklärung ist sowohl gegenüber der zuständigen Personaldienststelle (zu den Personalakten) als auch gegenüber dem für den anderen Elternteil zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder - wenn der andere Elternteil ebenfalls Beamter ist - gegenüber der für ihn zuständigen Personaldienststelle abzugeben. Sie ist grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft abzugeben und kann rückwirkend längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden. Die Erklärung kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit beschränkt werden (z. B. Zuordnung der halben Erziehungszeit zum Vater). Sie ist unwiderruflich.
Wenn beide Elternteile während der Erziehungszeit bereits Beamte waren, kann die Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit für die Berücksichtigung bei der Beamtenversorgung bis zum 31.03.2003 auch rückwirkend über den Zeitraum der letzten zwei Monate hinaus abgegeben werden. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch, wenn während der Erziehungszeit lediglich ein Elternteil Beamter war und der andere Elternteil zu den Personen gehört hat, die von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sind (§ 56 Abs. 4 SGB VI).
Die Eltern sind im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes in geeigneter Weise auf die Möglichkeiten der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung und die Rechtsfolgen der Nichtabgabe hinzuweisen.
Zum Verfahren und zur Vermeidung von Doppelanrechnungen von Kindererziehungszeiten wird ein gesondertes Rundschreiben ergehen.
5. Berechnung der Zuschläge
- Rundungsvorschriften
Für die Berechnung der Zuschläge nach §§ 50a bis 50e BeamtVG gilt gemäß § 49 Abs. 8 S. 4 BeamtVG die Regelung des § 121 SGB VI. Die der Höhe der Zuschläge zu Grunde liegenden Bruchteile des aktuellen Rentenwerts sind danach auf vier Dezimalstellen auszurechnen. Dabei wird die vierte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen fünf bis neun ergeben würde. Beträge sind auf zwei Dezimalstellen entsprechend auszurechnen.
Bei den für die Höchstgrenzenberechnung erforderlichen Berechnungen des Ruhegehalts und des anteiligen Ruhegehalts bleiben die versorgungsrechtlichen Rundungsvorschriften zu beachten.
- Rentenrechtliche Bemessungswerte
Die Höhe der Zuschläge berechnet sich nach dem aktuellen Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres durch die Rentenanpassungsverordnung gemäß §§ 69, 255b SGB VI neu bestimmt.
An Stelle des aktuellen Rentenwerts ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgeblich, soweit die für den Zuschlag zu berücksichtigende Zeit in den neuen Bundesländern zurückgelegt wurden. Wurde die Zeit während eines Kalendermonats sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern zurückgelegt, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgeblich.
Die für die Berechnung der Zuschläge ab 01.01. 1992 zu Grunde zu legenden aktuellen Rentenwerte, jährlichen Höchstwerte an Entgeltpunkten und Durchschnittsentgelte sind in den Anlagen III bis V beigefügt. Die Anlagen werden künftig mit Rundschreiben aktualisiert.
Werden für Zeiten im Jahr des Eintritts in den Ruhestand und im davor liegenden Kalenderjahr Zuschläge gewährt, sind bei der Erstfestsetzung der Zuschläge die Höchstwerte an Entgeltpunkten und Durchschnittsentgelte zu Grunde zu legen, die für diese Jahre vorläufig bestimmt wurden (vgl. § 70 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Diese vorläufigen Werte bleiben auch nach ihrer endgültigen Festsetzung für die Berechnung der Zuschläge weiterhin maßgebend.
- Begrenzung der in der berücksichtigungsfähigen Zeit insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen
Um der Intention des Gesetzgebers nach zielgenauem Ausgleich von Zeiten mit erziehungsund pflegebedingten Versorgungseinbußen und einer weitest gehenden Gleichbehandlung von Rentnern und Versorgungsempfängern gerecht zu werden, sind die Berechnungen jeweils gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, in dem sich die Zuschläge (z. B. durch Wechsel von Kindererziehungszuschlag auf Kindererziehungsergänzungszuschlag oder Berücksichtigung eines weiteren Zuschlags) oder der Umfang einer zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z. B. durch Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geändert haben. Etwa anfallende Tage eines Monats sind für die Berechnung der Höhe der Zuschläge in Dezimalmonate umzurechnen, wobei auf die Tage des jeweiligen Kalendermonats abzustellen ist. Die Berechnung ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn der Rest in der dritten Stelle fünf und mehr beträgt.
- Neuberechnung der Zuschläge
Mit jeder Anpassung des aktuellen Rentenwerts sind auch die Zuschläge anzupassen. Trifft die für die Zuschläge zu berücksichtigende Zeit mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammen oder werden die Zuschläge nicht in voller Höhe gewährt, weil die erreichbare Höchstversorgung überschritten ist, ist eine Neuberechnung der Zuschläge gleichfalls bei jeder linearen Bezügeanpassung und Anhebung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV i. V. m. § 2 Nr. 2 der BeamtVÜV erforderlich.
[. . . ]
VIII. Zusammentreffen mehrerer Zuschläge zum Ruhegehalt
1. Für einen gleichen Zeitraum
Die kinderbezogenen Zuschläge schließen sich für einen gleichen Zeitraum gegenseitig aus. Neben einem kinderbezogenen Zuschlag ist nur die Gewährung eines Pflegezuschlags möglich.
Hinsichtlich der Begrenzung der Zuschläge auf die in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenansprüche unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze bzw. des Durchschnitteinkommens ist folgendes zu beachten:
Liegen für einen gleichen Zeitraum sowohl die Voraussetzungen eines Kindererziehungszuschlags und eines Pflegezuschlags vor, sind zunächst beide Zuschläge gesondert zu berechnen (Abschnitte C.III.3 und C.V.3). Beide Zuschläge sind zusammenzurechnen. Überschreitet dieser Betrag – unter Berücksichtigung eines in dieser Zeit erdienten anteiligen Ruhegehaltes (Abschnitt C.III.4.1.a) – die für beide Zuschläge geltende Begrenzung in Höhe des erreichten Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (Abschnitt C.III.4.1.b), erfolgt die Kürzung der einzelnen Zuschläge anteilmäßig um die nach folgender Formel zu berechnenden Beträge:
Übersteigender Betrag: Gesamtbetrag der Zuschläge für diesen Zeitraum x jeweiligen Zuschlag für den Zeitraum
Beispiel:
Annahmen:
In einem Zeitraum vom 01.01.1996 – 31.12.1996 wurden folgende Ansprüche erworben:
Kindererziehungszuschlag: 25,85 €
Pflegezuschlag: + 13,56 €
Zusammen: 39,41 €
Anteiliges Ruhegehalt: + 29,00 €
Gesamtbetrag: 68,41 €
Berechnung:
Gesamtbetrag: 68,41 €
./. Höchstgrenze Kindererziehungszuschlag und Pflegezuschlag
(Höchstwerte an Entgeltpunkten 1,8577 x 25,86 €) 48,04 €
Übersteigender Betrag: 20,37 €
Gekürzter Kindererziehungszuschlag:
25,85 € ./. 13,36 € (=20,37 € : 39,41 € x 25,85 € = 12,49 €
Gekürzter Pflegezuschlag:
13,56 € ./. 7,01 € (=20,37 € : 39,41 € x 13,56 €) = 6,55 €
(Siehe S. 364)
Steht für einen Zeitraum ein Kindererziehungsergänzungszuschlag oder ein Kinderpflegeergänzungszuschlag neben einem Pflegezuschlag zu, sind die Zuschläge jeweils gesondert zu berechnen (Abschnitte C.IV.3 und C.VI.3). Die Höchstgrenzenberechnung ist zunächst unter Berücksichtigung beider Zuschläge bei dem Zuschlag mit der geringeren Begrenzung (Kindererziehungsergänzungszuschlag/Kinderpflegeergänzungszuschlag) in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs bei Durchschnittseinkommen (Abschnitt C.IV.4.1.b) durchzuführen. Die Berechnung der Begrenzung beim Pflegezuschlag in Höhe des in diesem Zeitraum erreichbaren Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (Abschnitt C.III.4.1.b) erfolgt unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses.
Beispiel:
Annahmen:
In einem Zeitraum vom 01.01. – 31.12.1997 wurden folgende Ansprüche erworben:
Pflegezuschlag: 20,33 €
Kinderpflegeergänzungszuschlag: 8.63 €
Anteiliges Ruhegehalt: 40,00 €
Berechnung:
1. Begrenzung Kinderpflegeergänzungszuschlag
Anteiliges Ruhegehalt + Pflegezuschlag + Kinderpflegeergänzungszuschlag (40,00 € + 20,33 € + 8,63 €): 68,96 €
./. Höchstgrenze Kinderpflegeergänzungszuschlag (0,0833 x 12 x 25,86 €): ./. 25,85 €
Übersteigender Betrag: 43,11 €
Gekürzter Kinderpflegeergänzungszuschlag
(8,44 € ./. übersteigenden Betrag max. 8,44 €): 0,00 €
2. Begrenzung Pflegezuschlag
Anteiliges Ruhegehalt + Pflegezuschlag + gekürzter Kinderpflegeergänzungszuschlag (40,00 € + 20,33 € + 0,00 €): 60,33 €
./. Höchstgrenze Pfl.zuschlag (Höchstwert an Entgeltpunkten 1,8871 x 25,86 €): ./. 48,80 €
Übersteigender Betrag: 11,53 €
Gekürzter Pflegezuschlag
(20,33 € ./. 11,53 €): 8,80 €
2. Bei Überschreitung der erreichbaren Höchstgrenze
Erhöhen zwei oder mehr Zuschläge das Ruhegehalt und wird die erreichbare Höchstversorgung (Ruhegehalt berechnet aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe und unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes) insgesamt überschritten, erfolgt die Kürzung der Zuschläge anteilmäßig um die mit folgender Formel zu ermittelnden Beträge:
Übersteigender Betrag : Gesamtbetrag Zuschläge x jeweiligen Zuschlag
Beispiel:
Annahmen:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge: 3.250,00 €
Kindererziehungszuschlag: 155,10 €
Pflegezuschlag: 40,00 €
Gesamtbetrag Zuschläge: 195,79 €
Ruhgehalt: 2.200,00 €
Erhöhtes Ruhegehalt: 2.395.79 €
Berechnung:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe: 3.250,00 €
Höchstruhegehaltssatz: 71,75 €
Erreichte Höchstversorgung: 2.331,88 €
Erhöhtes Ruhegehalt: 2.395,79 €
./. erreichbare Höchstversorgung: ./. 2.331,88 €
übersteigender Betrag: 63,91 €
Gekürzter Kindererziehungszuschlag:
155,10 € ./. 50,63 € (= 63,91 € : 195,79 € x 155,10 €) 104,47 €
Gekürzter Pflegezuschlag:
40,69 € ./. 13,28 € (= 63,91 € : 195,79 € x 40,69 €) 27,41 €
IX. Einzelfragen
1. Zuschläge und Mindestversorgung
Um die Zuschläge erhöht wird das erdiente Ruhegehalt. Bleibt das erdiente Ruhegehalt zuzüglich zu gewährender Zuschläge hinter der Mindestversorgung zurück, wird die Mindestversorgung gewährt. Übersteigt das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt die Mindestversorgung wird das erhöhte Ruhegehalt gewährt.
Zahlungstechnisch ist in diesen Fällen die Mindestversorgung zuzüglich des die Mindestversorgung übersteigenden Betrages der Zuschläge zu gewähren. Anderenfalls würde ein Ruhegehaltsempfänger mit Anspruch auf Zuschläge gegenüber einem Ruhegehaltsempfänger ohne Anspruch auf Zuschläge im Hinblick auf die Gewährung der jährlichen Sonderzuwendung benachteiligt (vgl. Abschnitt C.IX.8).
2. Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflege pflegebedürftiger Personen im Ruhestand
Erzieht ein Beamter im Ruhestand ein Kind oder pflegt er eine pflegebedürftige Person, wirken sich diese Tätigkeiten nicht mehr versorgungssteigernd aus.
3. Zuschläge und Sterbegeld
Die Zuschläge sind Teil des Ruhegehalts. Sie gehören daher beim Tod eines Ruhestandsbeamten in Höhe ihrer Zahlbeträge im Sterbemonat zur Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes nach § 18 BeamtVG.
4. Zuschläge und Hinterbliebenenversorgung
Die Zuschläge nach §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG gehören zur Bemessungsgrundlage des Witwen- und Waisengeldes. Entsprechendes gilt für die Witwenabfindung nach § 21 BeamtVG.
Nach § 50e BeamtVG vorübergehend zu gewährende Zuschläge bleiben hingegen bei der Berechnung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts außer Betracht.
5. Zuschläge und Versorgungsausgleich
Die Zuschläge nach §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG sind keine familien- oder kinderbezogenen Bestandteile im Sinne des § 1587a Abs. 8 BGB. Die Erhöhung eines Ruhegehalts durch diese Zuschläge ist daher im Rahmen der Auskunftserteilung an das Familiengericht insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Zeiten beruhen, die in die Ehezeit fallen. Liegen die Zeiten außerhalb der Ehezeit, bleiben sie bei der Auskunftserteilung außer Betracht.
Zunächst ist dabei der Teil des Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit ergibt, zu berechnen. Der sich danach ergebende Wert ist um Zuschlagsbeträge, die auf in die Ehezeit fallenden Zeiten beruhen, zu erhöhen.
Liegen bei einem (aktiven) Beamten die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der den Zuschlägen zugrunde liegenden Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, so ist bei Auskünften im Verfahren über den Versorgungsausgleich darauf hinzuweisen, dass für den Versorgungsausgleich eine Bewertung dieser Zeiten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat, und zwar unabhängig davon, ob die allgemeine Wartezeit schon erfüllt ist.
Bei der Erhöhung des Ruhegehalts nach § 50e BeamtVG und beim Wegfall dieser Erhöhung handelt es sich nicht um eine Erhöhung bzw. Minderung des Ruhegehalts im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 3 und des § 58 Abs. 2 S. 2 BeamtVG. Eine Erhöhung oder Verminderung des Kürzungsbetrages nach § 57 BeamtVG und des Kapitalbetrages nach § 58 BeamtVG tritt hierdurch also nicht ein. In Fällen, in denen der Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG in einem Vomhundertsatz des Ruhegehaltes einschließlich von Zuschlägen festgesetzt worden ist, ist daher anlässlich einer Erhöhung nach § 50e BeamtVG sowie anlässlich eines Wegfalls dieser Erhöhung der Vomhundertsatz neu festzusetzen.
6. Zuschläge und Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften
Gegenstand von versorgungsrechtlichen Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt.
Für die erweiterte Ruhensregelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG und des § 2 Nr. 9 BeamtVÜV sind die Zuschläge Bestandteil des erdienten Ruhegehalts.
Die Versorgungsabschläge nach § 14 Abs. 3 BeamtVG mindern das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt. Im Rahmen der Hinzuverdienstregelungen ist der Höchstgrenze das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt gegenüberzustellen.
Bei der Berechnung der Mindestbelassungsbeträge nach § 53 Abs. 5 bzw. § 54 Abs. 3 und 4 BeamtVG sind die Zuschläge gleichfalls zu berücksichtigen.
Die Höchstgrenzen der §§ 53 bis 56 BeamtVG sind nicht um die Zuschläge zu erhöhen.
7. Versteuerung der Zuschläge
Die Zuschläge sind auf Grund der Sonderregelung des § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei.
Bei der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften sind beim Restruhegehalt/Mindestbelassungsbetrag die anteilig enthaltenen Zuschläge nach folgender Formel zu berechnen und steuerfrei zu belassen:
Zuschlag (ungemindert) x Restruhegehalt /Mindestbelassungsbetrag
Gesamtversorgung (ungemindert)
Siehe S. 367
Gehören die Zuschläge zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs (z. B. Witwen- und Waisengeld, Sterbegeld), ist der steuerpflichtige Versorgungsbezug in vollem Umfang zu versteuern, da die Zuschläge in ihm als Bestandteil nicht mehr enthalten sind.
8. Zuschläge und jährliche Sonderzuwendung
Die Zuschläge gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der jährlichen Sonderzuwendung eines Versorgungsbezugs (§ 7 S. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG).
9. Zuschläge und andere Versorgungsbezüge
Die Zuschläge erhöhen das Ruhegehalt (auch als Bemessungsgrundlage für einen Unterhaltsbeitrag nach § 15 BeamtVG), nicht jedoch andere Versorgungsbezüge (z. B. Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG, Übergangsgeld). Sie führen unmittelbar zur Erhöhung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie zu deren Bemessungsgrundlagen gehören (z. B. Witwen- und Waisengeld).
10. Zuschläge und Zeiten im Ausland
Die Zuschläge für die Kindererziehung werden auch für Zeiten der Erziehung im Ausland erbracht. Für Pflegetätigkeiten wird auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI abgestellt. Sofern für eine Pflegetätigkeit im Ausland danach Versicherungspflicht besteht, können auch hierfür Zuschläge gewährt werden.
11. Zuschläge und Entstehen von Ansprüchen auf den Zuschlägen entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt in den Ruhestand
Fallen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuschläge nach Eintritt in den Ruhestand weg, insbesondere weil ein Beamter die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach Eintritt in den Ruhestand erfüllt, endet die Gewährung der Zuschläge mit dem Ablauf des Monats des Wegfalls der versorgungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen.
12. Zuschläge und Verjährung
Entstehen Nachzahlungsansprüche auf Zuschläge für mehr als drei Jahre, ist zu prüfen, ob die Einrede der Verjährung nach § 195 BGB geltend zu machen ist. Die Entscheidung darüber ist auf den Einzelfall abzustellen und nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Auf die Durchführungshinweise im Rundschreiben vom 03.09.2002 - D II 1 - 221 030/3 - wird Bezug genommen.
13. Begrenzung der in den Erziehungs- bzw. Pflegezeiten insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen und Rentenansprüche
Wurden in den für die Zuschläge zu berücksichtigenden Zeiten gleichfalls Rentenansprüche erworben, die nicht zum Ausschluss des Zuschlages führen (z. B. versicherungspflichtige Beschäftigung während einer Beurlaubung) sind diese - wie Versorgungsansprüche bei der Rente - bei der Begrenzung der insgesamt erzielbaren Versorgungssteigerungen nicht zu berücksichtigen.
[. . . ]
Anlage I
s. Gesamtübersicht zu Inkrafttreten und Übergangsregelung praxisrelevanter Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes am Ende von Teil II.
(Hier folgen Tabellen auf
S. 369 – Gesamtübersicht Zuschläge zum Ruhegehalt
S. 370 – Gesamtübersicht Zuschläge zum Ruhegehalt - Fortsetzung
S. 371 – Aktuelle Rentenwerte (§ 68, § 69, § 225a, § 307b Abs. 2 SGB VI, Rentenanpassungsverordnungen)
S. 372 – Durchschnittentgelte (§ 68, § 69 SGB VI – Anlage 1) und Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten (Anlage 2 b, SGB VI)
S. 373 – Gesamtbeispiel zu den Zuschlägen zum Ruhegehalt
S. 374 – III Berechnung der Zuschläge -1, Kindererziehungszuschlag
S. 375 – 2. Kindererziehungsergänzungszuschlag
S. 376 – 3. Pflegezuschlag / Kinderpflegeergänzungszuschlag
4. Begrenzung auf die erreich bar Höchstversorgung
(§§ 50a Abs. 6, 50b Abs. 3 S. 2 und 50d Abs. 4 S. 1 BeamtVG)
Um die Zuschläge erhöhtes Ruhegehalt:
Ruhegehalt: 1.300 €
Kindererziehungszuschlag: 70,52 €
Kindererziehungsergänzungszuschlag: 42,42 €
Pflegezuschlag: 15,25 €
Kinderpflegeergänzungszuschlag: 7,63 €
Erhöhtes Ruhegehalt: 1.435,82 €
Erreichbare Höchstversorgung:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe: 2.900,00 €
Höchstruhegehaltssatz: 71,75 €
Erreichbare Höchstversorgung: 2.080,75 €
Ergebnis: Keine Kürzung der Zuschläge.
(s. S. 377)
51.1
Hinweise:
Inwieweit Versorgungsbezüge mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bezüge der Pfändung unterliegen, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 850 bis 850i der Zivilprozessordnung (ZPO). Zur Abtretung vgl. auch § 1587i Abs. 2 BGB. Für die Berechnung des pfändbaren Betrages vgl. die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pfändungsfreigrenzen. Für die Berechnung des pfändbaren Betrags vergleiche die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Pfändungsfreigrenzen.
Zur Abtretung vgl. auch § 411 sowie § 1587i Abs. 2 BGB und zur Verpfändung die §§ 1275 und 1280 BGB.
51.2
Hinweise:
Die Aufrechnungserklärung ist kein Verwaltungsakt und stellt keine Vollziehung des Leistungsbescheides dar. Daher ist eine Aufrechnung unabhängig von aufschiebender Wirkung eines gegen den Leistungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs zulässig. Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein. Im Übrigen vgl. zur Aufrechnung die §§ 387 ff. BGB und zum Zurückbehandlungsrecht die §§ 273 und 274 BGB.
51.3.1
Das der Verwaltung in Satz 2 eingeräumte Ermessen setzt voraus, dass dem Dienstherrn ein Rückforderungsanspruch nach § 52 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 BBesG zusteht, der sich nach dem Tode des Beamten oder Ruhestandsbeamten als Nachlassverbindlichkeit gegen dessen Erben richtet. Bei nach dem Tode des Beamten oder Ruhestandsbeamten gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezügen ist eine Anrechnung ausgeschlossen. Ebenfalls entfällt eine Anrechnung, wenn keine sterbegeldberechtigte Person vorhanden ist.
51.3.2
Eine Anrechnung erfolgt bis zur Höhe des Sterbegeldanspruchs; dies gilt nicht im Falle eines Kostensterbegeldes nach § 18 Abs. 2 Nr. 2, wenn der Berechtigte nicht zugleich Erbe ist. Eine Anrechnung erfolgt auch dann, wenn der Sterbegeldberechtigte die Erbschaft ausgeschlagen hat und nicht für die Nachlassverbindlichkeit haftet.
52.0
Die für die Rückforderung der jährlichen Sonderzuwendung in § 4 Abs. 3 SZG enthaltene Sonderregelung ist zu beachten.
52.1
Die zu § 12 Abs. 1 BBesG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (BBesGVwV vom 11. Juli 1997, GMBl S. 314) sind entsprechend anzuwenden.
52.2
Die zu § 12 Abs. 2 BBesG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (BBesGVwV vom 11. Juli 1997, GMBl S. 314) sind entsprechend anzuwenden.
Hinweise:
Zur Verjährung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Ansprüche wird auf das BMI-Rdschr. vom 3. September 2002 - D II 1 – 221 030/3 (GMBl S. 725) verwiesen.
53.0
Hinweise:
a) Die durch das Versorgungsreformgesetz 1998 neu gefasste Ruhensvorschrift unterscheidet bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des Versorgungsempfängers nicht mehr danach, ob ein Einkommen aus privaten oder öffentlichen Kassen erzielt wird. Nach dem vollendeten 65. Lebensjahr wird nur noch Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Absatz 8) berücksichtigt. Für Wahlbeamte auf Zeit und für Beamte im einstweiligen Ruhestand gelten Sonderregelungen (Absatz 9 und 10). Zu den Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 wird auf das BMI-Rdschr. vom 3. September 2002 - D II 3 - 223 100 - 1/3 (GMBl S. 689) verwiesen.
b) Wegen einer Anwendung von Ruhensregelungen nach bisherigem Recht wird auf Abschnitt X (§ 69 Abs. 1 und 4, §§ 69a, 69c Abs. 4 und § 69e Abs. 2 und 3) hingewiesen.
c) Die Bezüge von Abgeordneten, Ministern und Parlamentarischen Staatssekretären sind kein Erwerbseinkommen. Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Parlaments eines Landes wird auf die jeweiligen Vorschriften in den Abgeordnetengesetzen hingewiesen (z. B. § 29 AbgG); beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung gilt § 20 BMinG; gleiches gilt für Parlamentarische Staatssekretäre. Auf entsprechende landesrechtliche Vorschriften wird hingewiesen.
d) Wegen der Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 4 und § 91 Abs. 2 Nr. 1.
e) Wegen der Behandlung eines Übergangsgeldes vgl. § 47 Abs.5 und § 47a Abs.4.
f) Der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 gilt für die Anwendung des § 53 nicht als Versorgungsbezug (§ 50 Abs. 3 Satz 2).
g) Wegen der Anrechnung von Einkommen auf Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und auf Waisengeld wegen einer Behinderung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 gelten die Tz 22.1.13 und Tz 61.2.4.
h) Beim Zusammentreffen mit:
§ 53a vgl. Tz 53a.0
§ 54 vgl. Tz 53.1.2
§ 55 vgl. § 55Abs. 5
§ 56 vgl. Tz 56.1.2
§ 57 vgl. Tz 53.1.1
i) Wegen der Ruhensregelung im Falle des Bezuges eines nach Disziplinarrecht gekürzten Ruhegehaltes oder eines Unterhaltsbeitrages wird auf das Disziplinarrecht des Bundes und der Länder verwiesen. Kürzungen sowohl beim Erwerbseinkommen als Beschäftigter als auch beim Ruhegehalt oder einem Unterhaltsbeitrag nach dem BDG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften dürfen durch die Ruhensregelung nicht aufgehoben werden; dies gilt nicht für Unterhaltsbeiträge von Hinterbliebenen.
53.1.1
§ 53 wird mit Ausnahme von § 20 Abs. 2 (Kürzung wegen Altersunterschiedes), § 25 Abs. 1 (anteilige Kürzung bei mehreren Hinterbliebenenbezügen), § 42 (anteilige Kürzung der Unfallhinterbliebenenbezüge) und § 14 Abs. 3 (Versorgungsabschlag) auf die ungekürzten Versorgungsbezüge angewandt.
53.1.2
Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einem Erwerbseinkommen ist zunächst der neue und sodann der frühere Versorgungsbezug nach § 53 zu regeln, und zwar der frühere in der Weise, dass bei der Gegenüberstellung der Bezüge dem Erwerbseinkommen der nach der Regelung des neueren Versorgungsbezuges nicht ruhende Betrag hinzuzurechnen ist; ist es für den Versorgungsberechtigten günstiger, ist zunächst der frühere und sodann der neue Versorgungsbezug entsprechend zu regeln. Hierdurch darf der Versorgungsberechtigte aber nicht besser gestellt werden, als wenn das Erwerbseinkommen überhaupt nicht Anlass zur Anwendung der Ruhensvorschriften gäbe und nur § 54 anzuwenden wäre.
Hinweise:
Beispiel:
Fall a Fall b
Höchstgrenze beim früheren Ruhegehalt 1.800 1.800
früheres Ruhegehalt 1.050 1.050
Höchstgrenze beim neuen Ruhegehalt 1.200 1.200
neues Ruhegehalt 800 800
früheres Ruhegehalt bei Gesamtdienstzeit (§ 54) 1.350 1.350
Einkommen 1.000 300
Regelung des neuen Ruhegehaltes nach § 53:
Das Einkommen von 1.000 300
bleibt hinter der neuen Höchstgrenze von 1.200 1.200
zurück um 200 900
Ergebnis für das neue Ruhegehalt: 200 800
Regelung des früheren Ruhegehaltes nach § 53:
Einkommen von 1.000 300
Hinzurechnung Ergebnis für das neue Ruhegehalt 200 800
zusammen 1.200 1.100
bleibt hinter der früheren Höchstgrenze von 1.800 1.800
zurück um/ Ergebnis für das 1. Ruhegehalt 600 700
(s. S. 379)
Gesamtbezüge nach Anwendung §5-3
Einkommen 1.000 300
Ergebnis neues Ruhegehalt: 200 800
Ergebnis früheres Ruhegehalt: 600 700
zusammen 1.800 1.800
Gegenüberstellung
Regelung des früheren Ruhegehaltes nach § 54
früheres Ruhegehalt bei Gesamtdienstzeit (Höchstgr.) 1.350 1.350
davon ab das neue Ruhegehalt 800 800
mithin Ergebnis für das frühere Ruhegehalt 550 550
Gesamtbezüge nach Anwendung § 54
Einkommen 1.000 300
aus dem neuen Ruhegehalt wäre zu zahlen 800 800
aus dem früheren Ruhegehalt wäre zu zahlen 550 550
Summe nach Anwendung § 54 2.350 1.650
Summe nach Anwendung § 53 1.800 1.800
Begrenzung auf Ergebnis § 54 nein ja
(s. S. 380)
Da sich hiernach der Betreffende im Fall b bei der Regelung der beiden Ruhegehälter nach §53 um 1.800 - 1.650= 150 besser stehen würde, dürfen bei dieser Regelung aus dem früheren Ruhegehalt nicht 700, sondern nur 550 gezahlt werden.
53.2.
Wird beim Erwerbseinkommen der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder ein Ortszuschlag bzw. Sozialzuschlag wegen eines Kindes gewährt, für das neben dem zu regelnden Versorgungsbezug ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 nicht gezahlt wird, so ist dieses Kind für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 53 zu berücksichtigen.
Hinweise:
a) Bei der Höchstgrenze sind folgende Leistungen zu berücksichtigen:
- Anpassungszuschlag.
- Strukturausgleich,
- Erhöhungszuschlag,
soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre.
Bei entpflichteten Hochschullehrern ist das zustehende Vorlesungsgeld (Kolleggeld) anzusetzen.
Zur Berechnung der Höchstgrenze während der sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach § 70 wird auf § 69e Abs. 3 verwiesen.
Zur Höchstgrenze nach Nr. 3 wird auf § 69e Abs. 2 verwiesen.
d) Berechnungsgrundlage für die Höchstgrenze von 71,75 v. H. nach Nr. 3 ist der sich nach Absatz 2 Nr. 1 ohne Anwendung des letzten Halbsatzes ergebende Betrag. Die Höchstgrenze ist ggf. um den vollen Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 zu erhöhen.
e) Der Betrag der mindestens anzusetzenden Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils zusammen mit der Tabelle über die jeweilige Mindestversorgung nach §14 Abs. 4 Satz 2 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) bekannt gegeben.
53.3.1
Die Höchstgrenze ist im Monat Juli immer um den Betrag des Urlaubsgeldes zu erhöhen, und zwar auch dann, wenn zu dem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen kein entsprechender Betrag gezahlt wird. Im Falle der Höchstgrenzenberechnung nach Absatz 2 Nr. 3 ist die Höchstgrenze ebenfalls im Monat Juli um das volle Urlaubsgeld zu erhöhen.
Hinweise:
Für die Berechnung der Mindesthöchstgrenze im Monat Juli ist das für die Besoldungsgruppe A 4 maßgebliche Urlaubsgeld in Ansatz zu bringen.
53.3.2
Der volle Betrag des Urlaubsgeldes erhöht auch die Höchstgrenze für das Waisengeld im Monat Juli.
53.4
Die Höchstgrenze ist im Monat Dezember immer um den Betrag der Sonderzuwendung zu erhöhen, und zwar auch dann, wenn zu dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen kein entsprechender Betrag gezahlt wird.
Hinweise:
§ 69e Abs. 2 und 3 sind während der sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassungen nach § 70 zu beachten.
53.5
Berechnungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilige Versorgungsbezug (§ 2) vor Anwendung von Ruhensregelungen. Wenn die vorrangig durchzuführende Ruhensregelung nach § 55 zu einem Unterschreiten des Mindestbelassungsbetrages führt, verbleibt es dabei.
Hinweise:
Wegen des Ausschlusses der Mindestbelassung vgl. BMI-Rdschr. vom 3. September 2002 - D II 3 - 223 100- 1/3 (GMBl S. 689).
Für die am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfänger ist § 69e Abs. 1 zu beachten.
53.6
Absatz 5 findet auch bei Versorgung nach § 38 Anwendung, wenn dies für den früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten günstiger ist.
53.7.1
Den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind alle aus dem Beschäftigungsverhältnis zufließenden Einnahmen (vgl. § 2 LStDV) zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie steuerfrei sind (z. B. Fahrkostenzuschüsse nach § 3 Nr. 34 EStG, Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG, Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds im Sinne von § 3 Nr. 63 EStG). Es sind die jeweiligen monatlichen Bruttobezüge zugrunde zu legen; Werbungskosten sind nicht abzuziehen. Einkommen in fremder Währung ist in Inlandswährung umzurechnen.
Erwerbseinkommen sind auch
- Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis
- bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Leistungen, die zum steuerpflichtigen Brutto-Einkommen gehören oder dieses erhöhen, z. B. Überstundenvergütung.
Abfindungen und Entschädigungen, die ein Versorgungsberechtigter für ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Beschäftigung erhält, gehören zum Erwerbseinkommen. Der Einmalbetrag wird den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen. Abweichend hiervon ist zu verfahren, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden können.
Hinweise:
a) Absatz 7 enthält eine gesetzliche Definition des Erwerbseinkommens. Zum Erwerbseinkommen gehören z. B. auch Beiträge von Arbeitgebern zu Direktversicherungen von Arbeitnehmern oder Deputate, die als geldwerte Vorteile zu versteuern sind.
b) Hinsichtlich der Definition des Erwerbsersatzeinkommens wird auf die abschließende Aufzählung in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV verwiesen. Danach gelten als Erwerbsersatzeinkommen insbesondere das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, das Krankengeld und vergleichbare Leistungen. Vergleichbare Leistungen sind insbesondere das Überbrückungsgeld der Seemannskasse und die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV; einzubeziehen sind auch Ersatzleistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereiches des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Nicht zu den vergleichbaren Leistungen zählen wegen ihres fürsorgerechtlichen Charakters die Leistungen der Arbeitslosenhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Sozialhilfe.
c) Der Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 und 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TVATZ) und der Altersteilzeitzuschlag nach § 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages bei Altersteilzeit (ATZV) sind Verwendungseinkommen.
d) Zur Behandlung sog. Entlassungsabfindungen vgl. Hinweise 22.1.8.
53.7.2
Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft ist der steuerliche Gewinn maßgebend. Bis zur Erteilung eines bestandskräftigen Steuerbescheides sind die voraussichtlichen Einkünfte zu berücksichtigen. Über deren Höhe hat der Versorgungsberechtigte eine Erklärung abzugeben.
Hinweise:
Ergänzend hierzu sind Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, diese Erklärung näher zu begründen bzw. zu bestätigen (z. B. Steuererklärung). Die Art der Beweismittel richtet sich nach der Art der Tätigkeit und den Gegebenheiten des Einzelfalles. Eine Saldierung von steuerlich positiven und negativen Einkünften ist nur innerhalb derselben Einkunftsart zulässig.
53.7.3
Aufwandsentschädigungen sind pauschale Leistungen aus öffentlichen Kassen für eine in der Regel ehrenamtliche Tätigkeit; die steuerrechtliche Betrachtung ist insoweit unbeachtlich. Pauschale Leistungen zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen sind als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, wenn es sich steuerrechtlich um Einkommen handelt.
Hinweise:
Unberücksichtigt bleiben ferner ein Unfallausgleich (§ 35), Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit, wenn diese Tätigkeit den Umfang einer im aktiven Dienst zulässigen Nebentätigkeit nicht übersteigt. Im übrigen ist auf das jeweilige Nebentätigkeitsrecht abzustellen.
53.8
Gehören einem Verband neben Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts an, ist darauf abzustellen,
- ob ein Verbandsmitgliederanteil von mindestens 75 v. H. zugunsten der öffentlichrechtlichen Mitglieder erreicht ist und
- der Verband mindestens zu 90 v. H. von den öffentlich-rechtlichen Mitgliedern finanziert wird.
Der Verband muss darüber hinaus die öffentlich-rechtlichen Mitglieder und ihre Zwecke fördern.
Auf die Rechtsform kommt es nicht an. Dazu gehören auch Zusammenschlüsse von Verbänden.
Hinweise:
a) Für eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist kennzeichnend ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Beschäftigte zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit weisungsgebunden ist. Nicht im öffentlichen Dienst verwendet wird, wer als selbständiger Unternehmer oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig ist.
b) Ob eine Verwendung im öffentlichen Dienst vorliegt, beurteilt sich allein nach formalen Merkmalen, also danach, ob die Einrichtung, mit der ein Versorgungsempfänger einen Beschäftigungsvertrag schließt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Juristische Personen des Privatrechts, z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder sonstige Gesellschaften des privaten Rechts sind als Arbeitgeber nicht dem öffentlichen Dienst i. S. d. Ruhensregelungen zuzurechnen, auch wenn sich das gesamte oder überwiegende Kapital in öffentlicher Hand befindet.
c) Es kommt weder auf die Dauer der Beschäftigung noch darauf an, ob die Beschäftigung im Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis oder in anderer Form erfolgt oder aus welchen Mitteln die Vergütung für die Leistung fließt. Die Ruhensvorschrift wird auch dann angewendet, wenn zu ihrer Umgehung die Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts missbraucht werden (Dienst-/Werkvertrag).
d) Wegen der in Betracht kommenden zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Einrichtungen vgl. die Tz 6.3.2 und Hinweise.
e) Wegen einer Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen wird auf § 105 Satz 2 Nr. 5 hingewiesen.
53.9
Hinweise:
Satz 1 gilt nicht beim Bezug von sonstigem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, die Absätze 1 bis 8 sind auf sonstiges Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anzuwenden (§§69, 69a, § 69c Abs. 4, 69d Abs. 2 und § 69e) sind zu beachten.
53.10
Hinweise:
Absatz 10 bestimmt lediglich den Umfang des Ruhens; im Übrigen ist § 53 anzuwenden. Beamte im einstweiligen Ruhestand erhalten für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wurde und für die folgenden drei Monate noch ihre Dienstbezüge (§ 4 Abs. 1 BBesG). Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte während des vorgenannten Zeitraums Verwendungseinkommen, werden die Bezüge nach § 4 Abs. 2 BBesG verringert. Erst danach ist § 53 Abs. 10 anzuwenden (auf § 69d Abs. 2 wird hingewiesen). Dies gilt nicht in Fällen eines Vorruhestandes (vgl. § 63 Nr. 10).
53a.0
§ 53a ist aufgehoben, gilt aber im Rahmen des Übergangsrechts (vgl. § 69 Abs. 1,
§ 69a, § 69c Abs. 4 und § 69d Abs. 2) weiter.
Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 beim Zusammentreffen mit
- § 53 ist zunächst die Ruhensberechnung nach § 53 durchzuführen. Für die Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 ist von dem nach Anwendung des § 53 verbleibenden Versorgungsbezug zuzüglich des Verwendungseinkommens nach § 53 auszugehen.
- § 54 ist für die Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 in den Fällen
- des § 54 Abs. 1 Nr. 1, wenn nur ein Ruhegehalt auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bemessungsgrundlagen beruht,
- des § 54 Abs. 1 Nr. 3,
- des § 54 Abs. 4
von dem nach Anwendung des § 54 verbleibenden Gesamtversorgungsbezug (früherer Restversorgungsbezug zuzüglich neuerer Versorgungsbezug) auszugehen.
In den Fällen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 ist, sofern beide Ruhegehälter auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bemessungsgrundlagen beruhen, das Beispiel der Tz 53.1.2 entsprechend anzuwenden.
- § 55 ist für die Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 von der Gesamtversorgung (gekürzter Versorgungsbezug zuzüglich der nach § 55 berücksichtigten Rente) auszugehen.
Hinweise:
a) § 53a gilt nur für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand (nicht dagegen für abgewählte Wahlbeamte auf Zeit - vgl. § 66 Abs. 8), die neben Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes beziehen. Für Einkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im öffentlichen Dienst gilt § 53 Abs. 9. Erwerbsersatzeinkommen werden nicht (auch nicht nach § 53) angerechnet.
b) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes wird in Höhe des Betrages auf das Ruhegehalt angerechnet, um den das Ruhegehalt zusammen mit dem Erwerbseinkommen die in Absatz 2 bezeichnete Höchstgrenze übersteigt, begrenzt auf den Ruhegehaltsteilbetrag, der auf den "nicht erdienten Teilen" nach Absatz 1 beruht.
53a.1
Hinweise:
a) Erwerbseinkommen wird auf das Ruhegehalt bis zur Höhe eines Differenzbetrages angerechnet. Dieser ergibt sich, wenn
- von dem Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens- Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ( obere Berechnungsgrundlage)
- das fiktive Ruhegehalt abgezogen wird, das sich ergäbe, wenn die in Absatz 1 genannten Bemessungsgrundlagen unberücksichtigt bleiben (untere Berechnungsgrundlage).
Obere Berechnungsgrundlage:
Zu den außer Betracht zu lassenden Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften gehören z. B. die §§ 53, 54 bis 57, 79, 105 Nr. 5.
Untere Berechnungsgrundlage:
Dabei handelt es sich um ein fiktives Ruhegehalt; bei seiner Berechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 erfüllt ist.
b) Bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts bleiben folgende Bemessungsgrundlagen unberücksichtigt:
- dienstunfallbedingte Erhöhungen nach den §§ 36, 37 und 82 Abs. 1
- § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a, § 66 Abs. 6.
- sonstige ggf. zu berücksichtigende spezialgesetzliche Regelungen, nach denen das Ruhegehalt bei vorzeitigem Ausscheiden erhöht wird.
c) Der auf das Ruhegehalt anzurechnende Betrag ist der nach Ermittlung des "nicht erdienten Teils des Ruhegehalts" (Absatz 1) und des die Höchstgrenze übersteigenden Betrages (Absatz 2) jeweils niedrigere Betrag.
Beispiel:
Fall a Fall b
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 2.000 2.500
Ruhegehalt 1.500 1.875
Erwerbseinkommen 1.000 1.000
1. Berechnung des "nicht erdienten Teils"
des Ruhegehalts
1.1 obere Berechnungsgrundlage (gewährtes
Ruhegehalt) 1.500 1.875
1.2 untere Berechnungsgrundlage (Ruhegehalt,
ohne die in Absatz 1 genannten Regelungen 1.400 1.400
1.3 Unterschied ( = Betrag, der auf "nicht erdienten
Teilen" beruht) 100 475
2. Berechnung des zu berücksichtigenden
Erwerbseinkommens
2.1 Höchstgrenze (Absatz 2 Satz 1) 2.000 2.500
2.2 Ruhegehalt 1.500 1.875
2.3 Erwerbseinkommen 1.000 1.000
2.4 Gesamteinkommen 2.500 2.875
2.5 Gesamteinkommen übersteigt die Höchstgrenze um (= zu berücksichtigendes
Erwerbseinkommen) 500 375
3. anzurechnen ist der niedrigere Betrag 100 375
Zur Frage der Verwendung im öffentlichen Dienst vgl. Tz 53.8.
(s. Seite 385)
53a.2
Hinweise:
Der Betrag, der mindestens anzusetzenden Höchstgrenze in Höhe von 125 v. H. der nach der Besoldungsgruppe A 4 berechneten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wird regelmäßig zusammen mit der Tabelle über die jeweilige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 im GMBl bekannt gegeben.
53a.3
Hinweise:
Obere Berechnungsgrundlage ist der Unterhaltsbeitrag, untere Berechnungsgrundlage ist der Betrag, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht.
54.0
Hinweise:
a) Bei der Anwendung des § 54 sind die Übergangsvorschriften der §§ 69, 69a und 69e zu beachten. Wegen der Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer vgl. auch § 91.
b) Für die Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen gilt § 63.
c) Beim Zusammentreffen von Witwengeldern aus mehreren Ehen gilt § 61 Abs. 3, bei Waisengeldansprüchen aus Dienstverhältnissen mehrerer Personen gilt § 24 Abs. 3.
d) Beim Zusammentreffen von Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und sonstigen Versorgungsbezügen ist nur das Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen i. S. v. § 22 Abs. 1 direkt anzurechnen; eine Ruhensregelung nach § 54 entfällt. Vgl. Tz 22.1.8.
e) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen vgl. Tz 53.1.2.
f) § 54 ist vor Anrechnungsvorschriften anzuwenden; ausgenommen sind § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 61 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2. Die Kürzungsvorschriften des § 20 Abs. 2 und des § 25 sind vor § 54 anzuwenden.
g) Beim Zusammentreffen von "neuem" Unterhaltsbeitrag und "früheren" Versorgungsbezügen unterliegt der Unterhaltsbeitrag als der "neue" Versorgungsbezug nur der Anrechnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2, während die "früheren" Versorgungsbezüge der Ruhensvorschrift des § 54 unterliegen. Bei der Berechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 sind die "früheren" Versorgungsbezüge vor Anwendung des § 54 zu berücksichtigen. Der sich danach ergebende gekürzte Unterhaltsbeitrag ist für die Ruhensregelung nach § 54 maßgebend.
h) Wegen eines Zusammentreffens mit § 55 vgl. § 55 Abs. 6, Tz 55.0 sowie Hinweise 55.0 Buchstabe e). Die Mindestbelassungsvorschrift nach Artikel2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG ist ggf. zu beachten, es sei denn, der frühere Versorgungsbezug würde durch die Ruhensregelung des § 54 ohne Anwendung des § 55 auf einen geringeren Betrag gekürzt.
i) Wegen der Berücksichtigung eines nach Disziplinarrecht gekürzten Ruhegehalts und eines Unterhaltsbeitrags nach Disziplinarrecht wird auf die jeweiligen disziplinarrechtlichen Vorschriften verwiesen.
j) Bei Gewährung eines Ausgleichsbetrages zum Waisengeld ist § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 zu beachten.
k) Beispiel für das Zusammentreffen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 mit § 55 i. V. m. Artikel 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG- (Mindestbelassung)
Eine Beamtin bezieht:
- Witwengeld 900
- Ruhegehalt 3.000
- Hinterbliebenenrente 1.050
1. Ruhensregelung gem. § 54 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 54 Abs. 3
Witwengeld (frühere Versorgung) 900
Ruhegehalt (neue Versorgung) 3.000
Gesamtbetrag: 3.900
übersteigt die Höchstgrenze gem. § 54 Abs. 2 Nr. 3 1.600
um 2.300
Witwengeld (frühere Versorgung): 900
Ruhensbetrag gem. § 54 2.300
Nach Anwendung des § 54 verbleibende Versorgungsbezüge 0
jedoch Mindestbelassung gem. § 54 Abs. 3 180
2. Ruhensregelung gem. § 55 Abs. 1 mit Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG
Witwengeld (vor Anwendung des § 54) 900
Rentenbetrag gem. Artikel 2 § 2 Abs. 3 Buchstabe a des 2. HStruktG (60 v. H. von 1.050) 630 Gesamtbetrag: 1.530
übersteigt die Höchstgrenze gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 960
um 570
(s. Seite 386)
Witwengeld (vor Anwendung § 55) 900
abzüglich Ruhensbetrag 570
verbleiben 330
jedoch Mindestbelassung gem. Artikel 2 § 2 Abs. 3 Buchst. b 2. HStruktG (40 v. H. aus 900) 360
Da jedoch das Witwengeld als früherer Versorgungsbezug durch die Ruhensregelung des § 54 bereits ohne Anwendung des § 55 auf einen geringeren Betrag zu kürzen ist, verbleibt ein Witwengeld in Höhe von 180
(s. Seite 387)
54.1.1
Ob es sich um eine Verwendung im öffentlichen Dienst handelt, ist aufgrund der Tatbestände zum Zeitpunkt der damaligen Beschäftigung zu beurteilen.
Hinweise:
Auf § 105 Satz 2 Nr. 5 (Weitergeltung landesrechtlicher Regelung) wird hingewiesen.
54.1.2
Eine „ähnliche Versorgung" liegt nur dann vor, wenn alle folgenden Merkmale vorhanden sind:
- die Versorgung beruht zu weniger als 25 v. H. auf eigenen Beiträgen,
- der Anspruch muss gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gerichtet sein,
- Dienstzeit und Bezüge müssen in der Höhe der "ähnlichen Versorgung" Berücksichtigung finden,
- die Versorgungsleistung muss in voller Höhe durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erbracht werden (keine ergänzende oder zusätzliche Versorgung).
Hinweise:
Zum Begriff der "ähnlichen Versorgung" vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1977 - VI C 96.75 - BVerwGE 54,177 und vom 12. November 1984 - 6 C 93.83 - (DÖV 1985, 327) zur Versorgungsleistung des Dienstherrn oder des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes neben Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Führt eine Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine "ähnliche Versorgung" vorliegt, ist zu prüfen, ob die betreffende Leistung als Rente i. S. v. § 55 Abs. 1 oder als andere Versorgungsleistung i. S. d. Tz 11.0.2 zu berücksichtigen ist.
54.1.3
Die Reihenfolge der Versorgungsbezüge richtet sich nach dem zeitlichen Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles. Bei gleichzeitigem Eintritt des Versorgungsfalles aus mehreren Dienstverhältnissen gilt als früherer Versorgungsfall der aus dem früher begründeten Dienstverhältnis. Bei Witwen und Waisen gilt das aus dem früheren Ruhegehalt errechnete Witwen- und Waisengeld als „früherer Versorgungsbezug".
54.2.1
Für die Berechnung der "gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit" (Satz 1 Nr. 1) ist die dem neuen Versorgungsbezug zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht der Festsetzung des früheren Versorgungsbezugs zugrunde lag. Eine Zurechnungszeit, die nach § 13 Abs. 1 beim früheren Versorgungsbezug berücksichtigt wurde, gehört nur insoweit zur Höchstgrenze, als die dieser Zurechnungszeit zugrunde liegende Zeit nicht nach einer anderen Vorschrift beim neueren Versorgungsbezug berücksichtigt worden ist. Eine Zurechnungszeit, die nach § 13 Abs. 1 beim neuen Versorgungsbezug berücksichtigt wurde, ist für die Berechnung der "gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit" nur insoweit hinzuzurechnen, als sie nicht bereits nach § 13 Abs. 1 beim früheren Versorgungsbezug berücksichtigt worden ist.
Hinweise:
Beispiel (ab der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70):
Festsetzung der Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 1 und Satz 2
Geb. 15.06.1944
55. Lebensjahr vollendet 14.06.1999.
60. Lebensjahr vollendet 14.06.2004.
1. Erstes Dienstverhältnis:
Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.1982 wegen Dienstunfähigkeit Ruhegehaltfähige Dienstzeit 01.07.1961 - 30.06.1982 (voll) 21 J
Zurechnungszeit 01.07.1982 - 30.06.1999 (1/3) 5 J 243,33 T
zusammen 26 J 243,33 T
oder 27 J
Ruhegehaltssatz nach dem bis 31.12.91 geltenden Recht 67 v. H.
Ruhegehaltssatz nach Anwendung § 69e Abs. 4 64,10 v. H.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.250,00
Ruhegehalt 2.083,25
2. Zweites Dienstverhältnis:
Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06 2003 wegen Dienstunfähigkeit
a) Ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht, Zurechnungszeit nach § 69d Abs. 3
01.07.1961 - 30.06.1982 (voll) 21 J
01.07.1985 - 30.06.2003 (voll) 18J
01.07.2003 - 30.06.2004 (7/12) 212,92 T
zusammen 39 J 212,92 T
oder 39,58 J.
Ruhegehaltssatz nach dem ab 01.01.1992 geltenden Recht 74,21 v. H.
Ruhegehaltssatz nach Anwendung § 69e Abs. 4 70,99 v. H.
b) Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1
01.07.1961 - 30.06.1982 (voll) 21 J.
01.07.1985 - 31.12.1991 (voll) 6 J 184 T
zusammen 27 J 184 T
oder 28 J.
Am 31.12.1991 erdienter Ruhegehaltssatz 68 v. H.
01.01.1992 - 30.06.2003 (voll) 11 J 181 T
oder 11,50 J.
Ruhegehaltssatz für den Zeitraum ab 01.01.1992 11,50 v. H.
Gesamt (höchstens 75 v. H.): 75 v. H.
Ruhegehaltssatz nach Anwendung § 69e Abs. 4 71, 75 v. H.
c) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 2.950,00
Ruhegehalt 2.116,63
abzüglich Versorgungsabschlag § 14 Abs. 3 ( 10,8 v. H.) 228,60
verbleibendes Ruhegehalt 1.888,03
(s. Seite 388)
3. Höchstgrenze
Gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit
01.07.1961 - 30.06.1982 (voll) 21 J
01.07.1982 - 30.06.1985 (1/3) 1 J
01.07.1985 - 30.06.2003 (voll) 18 J
zusammen 40 J
Ruhegehaltssatz nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht i. V m. § 69eAbs.4 71,75 v. H. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (vgl. 1) 3.250,00
Ruhegehalt für Höchstgrenze 2.331, 88
abzüglich Versorgungsabschlag § 14 Abs. 3 ( 10,8 v. H.) 251,84
verbleibendes Ruhegehalt für Höchstgrenze 2.080,04
Höchstgrenze mindestens jedoch Ruhegehalt nach Nr. 1 2.083,25
4. Ruhensberechnung
ältere Versorgung (vgl. 1.) 2.083,25
zuzüglich neue Versorgung (vgl. 2.) 1.888,03
Gesamtversorgung 3.971,28
abzüglich Höchstgrenze (vgl. 3.) 2.083,25
Ruhensbetrag 1.888,03
ältere Versorgung (vgl. 1.) 2.083,25
abzüglich Ruhensbetrag 1.888,03
geregelte ältere Versorgung 195,22
zuzüglich neue Versorgung (vgl. 2.) 1.888,03
geregelte Gesamtversorgung 2.083,25
(s. Seite 389)
54.2.2
Für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes der Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Festsetzung der früheren Versorgung galten.
Hinweise:
Die Gesamtversorgung darf nicht hinter die frühere Versorgung zurücktreten.
Die Höchstgrenze wird im Monat Dezember um den Betrag erhöht, der sich bei Anwendung des Bemessungsfaktors auf den Höchstgrenzenbetrag ergibt, vgl. § 9 i. V. m. § 13 SZG.
54.2.3
Falls der Ruhegehaltssatz des früheren oder neuen Versorgungsbezugs vorübergehend nach § 14a erhöht ist, ist diese Vorschrift auch bei der Festsetzung der Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 1 zu berücksichtigen.
54.2.4
In Fällen, in denen beim früheren oder neuen Versorgungsbezug die Voraussetzungen für die Anwendung des § 36 Abs. 2 und 3 (Besonderheiten beim Unfallruhegehalt) vorliegen, sind diese Vorschriften auch bei dem für die Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 1 und 2 maßgebenden Ruhegehalt anzuwenden. In Fällen, in denen beim früheren oder neuen Versorgungsbezug die Voraussetzungen für die Anwendung des § 37 Abs. 1 bis 3 (Besonderheiten beim erhöhten Unfallruhegehalt) vorliegen, ist der dort vorgesehene Ruhegehaltssatz auch für die Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zu berücksichtigen.
54.2.5
Bei der Höchstgrenze sind ebenfalls folgende Leistungen zu berücksichtigen:
- ein Anpassungszuschlag,
- ein Strukturausgleich,
- ein Erhöhungszuschlag,
soweit sie bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag, der am jeweiligen Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. Für die Hinterbliebenen sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen.
54.2.6
Ist das frühere oder neue Ruhegehalt des Verstorbenen ein Unfallruhegehalt und ist der Tod infolge des Unfalls eingetreten, so ist für die Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 2 für die Waise von einem Anteilsatz von 30 v. H. der Höchstgrenze i. S. d. Satzes 1 Nr. 1 auszugehen.
54.2.7
Die Kürzungsvorschriften des § 20 Abs. 2 (Kürzung wegen Altersunterschieds), § 25 (anteilige Kürzung für Witwen und Waisen) und des § 42 (anteilige Kürzung der Unfallhinterbliebenenbezüge) sind auch für die Berechnung der Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch bei teilweiser Versagung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 Satz 1.
54.2.8
Für die Berücksichtigung eines Erhöhungsbetrages zum Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 (Besoldungsgruppen A 1 bis A 5) sind die Besoldungsmerkmale des Witwengeldes (Satz 1 Nr. 3 und Absatz 4 Satz 1) maßgeblich.
Hinweise:
Berücksichtigung eines Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 und eines besoldungsrechtlichen Erhöhungsbetrages zum Unterschiedsbetrag
1. Witwengeld (frühere Versorgung) WwG 1.300
2. Ruhegehalt (neue Versorgung) = Mindestversorgung 1.132
zzgl. Unterschiedsbetrag + Erhöhungsbetrag (UB+EB) 84
neue Versorgung 1.216
3. Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3:
71, 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, Endstufe der BesGr., aus der sich das dem WwG zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst 2.250
zuzüglich UB 79
Höchstgrenze 2.329
4. Ruhensberechnung:
WwG 1.300
zuzüglich neue Versorgung 1.216
Gesamtversorgung Gv 2.516
abzüglich Höchstgrenze 2.329
Ruhensbetrag 187
WwG 1.300
abzüglich Ruhensbetrag 187
verbleibendes WwG 1.113
(mehr als 20 v. H. des WwG)
5. verbleibende Gv:
verbleibendes WwG 1.113
zuzüglich neue Versorgung (einschl. UB+EB) 1.216
Gesamtversorgung 2.329
(s. Seite 390)
54.2.9
Tz 53.2 gilt entsprechend.
54.3
Hinweise:
Wegen der Berücksichtigung eines ggf. zum Witwengeld zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1:
Beispiel:
1. Witwengeld 1.050
zzgl. Unterschiedsbetrag 80
früherer Versorgungsbezug 1.130
2. Ruhegehalt 2.100
zzgl. Unterschiedsbetrag 80
neuer Versorgungsbezug 2.180
Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
Endstufe der BesGr. aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt
bemisst 1.875
zzgl. Unterschiedsbetrag 80
Höchstgrenze 1.955
Ruhensregelung:
früherer Versorgungsbezug 1. 130
neuer Versorgungsbezug 2.180
Gesamtversorgung 3.310
abzgl. Höchstgrenze 1.955
Ruhensbetrag 1.355
früherer Versorgungsbezug 1.130
abzgl. Ruhensbetrag 1.355
verbleibender früherer Versorgungsbezug 0
zzgl. neuer Versorgungsbetrag 2.180
Gesamtversorgung 2.180
3. Mindestgesamtversorgung:
neuer Versorgungsbezug 2.180
zzgl. 20 v. H. des früheren Versorgungsbezugs 226
zustehende Gesamtversorgung 2.406
(s. Seite 391)
54.4
Hinweise:
Wegen der Berücksichtigung eines Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ist das Beispiel Hinweise 54.3 sinngemäß anzuwenden.
54.5
Hinweise:
Bei zu regelnden Unterhaltsbeiträgen i. S. d. § 53 Abs. 6 ist als Höchstgrenze der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. Vgl. auch Tz 55.2.6.
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- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .46a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .47 Übergangsgeld
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50a Kindererziehungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .53a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .62 Anzeigepflicht
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .63 Anwendungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .66 Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptb
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .68 Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .73 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .74 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .75 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .76 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § 109 (Inkrafttreten)
- Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..1 Geltungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..2 Arten der Versorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..3 Regelung durch Gesetz
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § ..9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .11 Sonstige Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .12 Ausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .14 Höhe des Ruhegehalts
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .16 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .17 Bezüge für den Sterbemonat
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .18 Sterbegeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .19 Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .20 Höhe des Witwengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .21 Witwenabfindung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .23 Waisengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .24 Höhe des Waisengeldes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .27 Beginn der Zahlungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .28 Witwerversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .29 Zahlung der Bezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .30 Allgemeines
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .31 Dienstunfall
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .31a Einsatzversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .33 Heilverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .35 Unfallausgleich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .36 Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .45 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .46a (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .47 Übergangsgeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .49 Versorgungsauskunft und Zahlung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50 f Abzug für Pflegeleistungen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50a Kindererziehungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .62 Anzeigepflicht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .63 Anwendungsbereich
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .66 Beamte auf Zeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professore
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .68 Ehrenbeamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69 g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .70 Allgemeine Anpassung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .86 Hinterbliebenenversorgung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .87 Unfallfürsorge
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .88 Abfindung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .89 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § .91 Hochschullehrer,Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 105 Außerkrafttreten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107b Verteilung der Versorgungslasten
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): § 109 (Inkrafttreten)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG): §§ .73 bis 76 (weggefallen)
- Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder (BeamtVG) - Übersicht -
- Beamtenversorgungsgesetze: 1. Bund (Fassung vom 01.07.2009) und 2. Bund und Länder (Fassung vom August 2006)
- Beginn der Zahlungen § 27 BeamtVG
- Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 8 BeamtVG
- Bezüge bei Verschollenheit
§ 29 - Bezüge für den Sterbemonat § 17 BeamtVG
- Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts § 4 BeamtVG
- Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 7 BeamtVG
- Geltungsbereich § 1 BeamtVG
- Gemeinsame Vorschriften
§§ 49 bis 63 - Hinterbliebenenversorgung
§§ 16 bis 28 - Höhe des Ruhegehalts § 14 BeamtVG
- Höhe des Waisengeldes § 24 BeamtVG
- Höhe des Witwengeldes § 20 BeamtVG
- Nicht zu berücksichtigende Zeiten § 12a BeamtVG
- Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 9 BeamtVG
- Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 6 BeamtVG
- Regelung durch Gesetz § 3 BeamtVG
- Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
§§ 4 bis 15 a - Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 5 BeamtVG
- Schlußvorschriften
§§ 105 bis109 - Sondervorschriften
§§ 64 bis 65 - Sonstige Zeiten § 11 BeamtVG
- Sterbegeld § 18 BeamtVG
- Übergangsgeld; Ausgleich
§§ 47 bis 48 - Übergangsvorschriften §§ 69 bis 69e
- Übergangsvorschriften
§§ bis 84 bis 91 - Unfallfürsorge
§§ 30 bis 46a - Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe § 15 BeamtVG
- Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe § 26 BeamtVG
- Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen § 22 BeamtVG
- Versorgung besonderer Beamtengruppen
§§ 66 bis 68 - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 14a BeamtVG
- Waisengeld § 23 BeamtVG
- Witwenabfindung § 21 BeamtVG
- Witwengeld § 19 BeamtVG
- Witwerversorgung § 28 BeamtVG
- Zahlung der Bezüge bei Verschollenheit § 29 BeamtVG
- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 10 BeamtVG
- Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 12b BeamtVG
- Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 13 BeamtVG
- Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen § 25 BeamtVG
- § 105 BeamtVG
- § 106 BeamtVG
- § 107 BeamtVG
- § 107a BeamtVG
- § 107b BeamtVG
- § 107c BeamtVG
- § 109 BeamtVG
- § 30 BeamtVG
- § 31 BeamtVG
- § 31a BeamtVG
- § 32 BeamtVG
- § 33 BeamtVG
- § 34 BeamtVG
- § 35 BeamtVG
- § 36 BeamtVG
- § 37 BeamtVG
- § 38 BeamtVG
- § 38a BeamtVG
- § 39 BeamtVG
- § 40 BeamtVG
- § 41 BeamtVG
- § 42 BeamtVG
- § 43 BeamtVG
- § 43a BeamtVG
- § 44 BeamtVG
- § 45 BeamtVG
- § 46 BeamtVG
- § 46a BeamtVG
- § 47 BeamtVG
- § 47a BeamtVG
- § 48 BeamtVG
- § 49 BeamtVG
- § 50 BeamtVG
- § 50a BeamtVG
- § 50b BeamtVG
- § 50c BeamtVG
- § 50d BeamtVG
- § 50e BeamtVG
- § 51 BeamtVG
- § 52 BeamtVG
- § 53 BeamtVG
- § 53a BeamtVG
- § 53a BeamtVG
- § 54 BeamtVG
- § 55 BeamtVG
- § 56 BeamtVG
- § 57 BeamtVG
- § 58 BeamtVG
- § 59 BeamtVG
- § 60 BeamtVG
- § 61 BeamtVG
- § 62 BeamtVG
- § 62a BeamtVG
- § 63 BeamtVG
- § 64 BeamtVG
- § 65 BeamtVG
- § 66 BeamtVG
- § 67 BeamtVG
- § 68 BeamtVG
- § 69 BeamtVG
- § 69a BeamtVG
- § 69b BeamtVG
- § 69c BeamtVG
- § 69d BeamtVG
- § 69e BeamtVG
- § 70 BeamtVG
- § 84 BeamtVG
- § 85 BeamtVG
- § 85a BeamtVG
- § 86 BeamtVG
- § 87 BeamtVG
- § 88 BeamtVG
- § 89 BeamtVG
- § 90 BeamtVG
- § 91 BeamtVG
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