Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

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Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG):
§ 15a Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion


(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion nicht anzuwenden.
(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein
selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.
(3) Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein
vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis
auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit
zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war.
(4) Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den
Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. (5) Wird der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt Absatz 4 entsprechend.

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