Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) § .29 Zahlung der Bezüge

In der Infothek zur Beamtenversorgung von A bis Z finden Sie mehr Infos zum Versorgungsrecht von Beamtinnen und Beamten. Hier können Sie für 7,50 Euro den beliebten Ratgeber "Die Beamtenversorgung" mit den wichtigsten Vorschriften zum Versorgungsrecht des Bundes und der Länder bestellen.
SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht: Tagesveranstaltungen für 295 Euro. Hier mehr Informationen www.die-oeffentliche-verwaltung.de
Zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG):
§ 29 Zahlung der Bezüge


(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt,
erhalten die Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten nicht.
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Bezüge, soweit nicht
besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Voraussetzungen des § 9 des
Bundesbesoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt
oder eine Sterbeurkunde über den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die
Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter
Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

mehr zum Thema:

 

Ratgeber

RatgeberService für den öffentlichen Dienst - jedes Buch nur 7,50 Euro.
Die beliebte Ratgeberreihe für Beamte und den öffentlichen Dienst umfasst mehrere Buchtitel, beispielsweise "Die Beamtenversorgung".

Mehr Informationen
www.nuernberger-beamten.de
© 2008 • www.die-beamtenversorgung.de • Alle Rechte vorbehalten