

Altersgrenzen beim Ruhestand
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Die allgemeine Altersgrenze wird mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Aufgrund der beruflichen Beanspruchung gibt es für den Polizei- und Justizvollzugsdienst (60. Lebensjahr), den Einsatzdienst der Feuerwehr (60. Lebensjahr) und den Flugverkehrskontrolldienst (55. Lebensjahr) besondere Altersgrenzen. Auch für Lehrkräfte an Schulen und Lehrende an Hochschulen können besondere Altersgrenzen vorgesehen sein.
Beamte auf Lebenszeit können unter Inkaufnahme von Versorgungsabschlägen auf eigenen Antrag und ohne Gesundheitsprüfung inden Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr – sogenannte Antragsaltergrenze – vollendet haben. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte können bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen; auch hier werden Versorgungsabschläge fällig.
Die Mitgliedseinrichtungen des DBW sind seit Jahrzehnten auf den öffentlichen Dienst spezialisiert und kennen sich deshalb auch besonders gut in der Versorgungssituation von Beamtinnen und Beamten aus. Deshalb empfehlen wir Ihnen, die Berechnung ihrer persönlichen Versorgungslücke von einer der DBW-Mitgliedseinrichtungen vornehmen zu lassen. >>>weiter...
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