

Versorgungsausgleich
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Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im Jahre 1977 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, §§ 1587 – 1587p) eingeführt und hat eine eigenständige Altersversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Ehescheidung zum Ziel. Zu diesem Zweck wird das während der Ehezeit "begründete Versorgungsvermögen" gleichmäßig (also hälftig) zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Das Versorgungsvermögen setzt sich aus den bereits bezogenen Versorgungsleistungen (Renten, Versorgungsbezüge) und den Versorgungsanwartschaften(Anrechte auf künftige Leistungen) zusammen. Sind die von einem Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Leistungen oder Anwartschaften höher als die des anderen Ehegatten, so wird der Ehegatte, der keine oder geringere Anwartschaften erworben hat, an den höheren Anwartschaften zur Hälfte beteiligt. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht. Ein Wertausgleich der Versorgungsanrechte der geschiedenen Eheleute kann auch im „schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ vorgenommen werden. In diesem Fall trifft das Familiengericht eine Entscheidung nur auf Antrag und nur in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Anrechten gegen private oder ausländische Versorgungsträger. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt hierdurch einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, sog. Ausgleichsrente, gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten, gegen den Versorgungsträger oder gegen die Witwe bzw. den Witwer des Ausgleichspflichtigen. Besteht der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Ausgleichsrente gegenüber einem Beamten oder Ruhestandsbeamten, hat die geschiedene Ehefrau nach dessen Tod unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach >>>§ 22 Abs. 2 BeamtVG.
Kürzung der Versorgung >>>§ 57 BeamtVG
Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte Beamter oder Richter, werden seine Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt und zwar in der Höhe dem Betrag, der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten an Rentenanwartschaften begründet oder übertragen wurde. Diese Kürzung wird mit jeder Anpassung der Versorgungsbezüge fortgeschrieben. Der Zeitpunkt, zu dem die Kürzung der Versorgung einsetzt, ist davon abhängig, ob die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor Beginn des Ruhestandes (also noch aktiven Dienstverhältnis) oder nach Eintritt in den Ruhestand rechtskräftig geworden ist. Zu den Rechtsvorschriften der Kürzung der Versorgung >>>weiter...
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