Baden-Württemberg: § .23 Landespersonalvertretungsgesetz

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§ 23 Einleitung der Wahl   

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl spätestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wahltag einzuleiten; die Wahl soll rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit des Personalrats, in den Fällen des § 19 Abs. 2, des § 20 Abs. 2 und des § 21 spätestens zwei Monate nach der Wahl des Wahlvorstands stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 und § 22 gelten entsprechend.

(2) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Dem Leiter der Dienststelle, den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und den Vertretern der sonstigen gültigen Wahlvorschläge ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

 


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