Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 60 Wahlvorstand; Wahl; Amtszeit; Vorsitz

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Bayern  

Art. 60 Wahlvorstand; Wahl; Amtszeit; Vorsitz

(1) 1 Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. 2 Art. 19 Abs. 1, 3, 4 Sätze 1 und 2, Abs. 5, 7, 8 und 9, Art. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 25 gelten entsprechend.

(2) 1 Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt ab der regelmäßigen Jugend- und Auszubildendenvertretungswahl 2011 zwei Jahre und sechs Monate. 2 Die regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre sechs Monate in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli des Jahres, in dem regelmäßige Personalratswahlen nach Art. 26 Abs. 3 stattfinden bzw. in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember des Jahres, in dem die Hälfte der Amtszeit der regelmäßig auf fünf Jahre gewählten Personalräte verstreicht (Zwischentermin), statt. 3 Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung endet am 31. Juli des Jahres, in dem nach Art. 26 Abs. 3 regelmäßige Personalratswahlen stattfinden, bzw. bei Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu einem Zwischentermin am 31. Dezember dieses Jahres. 4 Für eine außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung endet die Amtszeit zum nächsten
regelmäßigen Ende der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach Maßgabe von Satz 3. 5 Art. 26 Abs. 1 Satz 2, Art. 27 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2, Abs. 5 und Art. 27a bis 31 gelten sinngemäß. 6 Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Jugendvertreter im Lauf der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet.*

(3) 1 Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2 Frauen und Männer sollen dabei gleichermaßen berücksichtigt werden.

* § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10.4.2007, 276:
Vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2010 ist Art. 60 Abs. 2 BayPVG in folgender Fassung anzuwenden:
,,(2) 1 Die Amtszeit der bisherigen Jugend- und Auszubildendenvertretung endet am 31. Juli 2008, bzw. am 31. Juli des Jahres, in dem nach Art. 26 Abs. 3 regelmäßige Personalratswahlen stattfinden. 2 Die regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2008 statt. 3 Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt drei Jahre. 4 Für eine außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung endet die Amtszeit zum nächsten regelmäßigen Ende der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach Maßgabe von Satz 1. 5 Art. 26 Abs. 1 Satz 2, Art. 27 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2, Abs. 5 und Art. 27a bis 31 gelten sinngemäß. 6 Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Jugendvertreter im Lauf der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet."

 

 

 

 

 

 

 


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024