Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 81 Bildung und Aufgaben

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Bayern  

Art. 81 Bildung und Aufgaben

(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der Art. 9 Abs. 4, Art. 25, 28 und 47 Abs. 2 über

1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit;

2. Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in den Art. 57 genannten Vertreter;

3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den Art. 57 genannten Vertreter;

4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen;

5. Streitigkeiten nach Art. 71 Abs. 3 Satz 4 .

(2) 1 Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren mit Ausnahme des § 89 Abs. 1 und der §§ 92 bis 96a gelten entsprechend. 2 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist endgültig.

 

 

 

 

 

 


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024