Beamtenversorgungsrecht: Beamtenversorgung in Bayern

 

 

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Bayern: Hinweise zum Beamtenversorgungsrecht im Freistaat

Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Regelungen des Beamtenversorgungsrechts im Freistaat Bayern

Rechtsgrundlage

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 05.08.2010 (GVBl. Nr. 15, S. 410). Das Gesetz wurde zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 19.03.2020 (GVBl. S. 153) geändert.

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.03.2015: 2,1 Prozent linear. Zum 01.03.2016: 2,3 Prozent, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2017: 2,0 Prozent, mindestens 75 Euro. Zum 01.01.2018: 2,35 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029; Ausnahmeregelungen bei langjährigem Schicht- oder Wechselschichtdienst durch Einführung einer besonderen Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 64. Lebensjahr.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei
Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen bleibt über den bislang festgelegten Zeitpunkt (Ende 2007/Ende 2010) hinaus erhalten.
- Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand
anlässlich der Anhebung von Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Schrittweises Entfallen der Zahlung eines Ausgleichsbetrages bei besonderen Altersgrenzen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 66,5 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem
Ruhestand auf 525 Euro pro Monat.
- Wegfall der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer Freistellungszeiten
- Gewährung eines Versorgungszuschlags für Lehrkräfte, welche im ihrem letzten Schulhalbjahr die gesetzliche Altersgrenze überschreiten.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Altersteilzeit nur noch nach Maßgabe der Relation zur Vollzeit ruhegehaltfähig.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag;
materielle Verdoppelung der bisherigen bundeseinheitlichen Regelungen für vor 1992 geborene Kinder.
- Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaften.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- bis A 11: 60 %, ab A 12: 56 % von 1/12 der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge
- 84,29 % des Familienzuschlags (Auszahlung mit Dezemberbezügen)

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Versorgungsabfindungs-Regelung bei Wechsel in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union beabsichtigt.

Beginn Kasten

Hinweis: 
Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Bayern.

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UT BV 2018 


 

Bayern

Gesetzliche Grundlage

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Neufassung im Rahmen des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht vom 5. August 2010

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.10.2007: 3,0 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40,00 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. (Gesetzentwurf): Zum 01.01.2012: 1,9% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro. Zum 01.11.2012: 1,5% linear. (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG)

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029; Ausnahmeregelungen bei langer Dienstzeit oder Wechselschichtdienst möglich. Einführung einer besonderen Antragsaltersgrenze bei Schicht- oder Wechselschichtdienst. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 64. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen bleibt über den bislang festgelegten Zeitpunkt (Ende 2007/Ende 2010) hinaus erhalten.
- Eigenständiges Beamtenversorgungsrecht (BayBeamtVG) im Rahmen der Neukonzeption des Dienstrechts ab dem Jahr 2011.
- Höchstanrechnung einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung bleibt wie bisher bei drei Jahren (1095 Tagen).
- Schrittweises Entfallen der Zahlung eines Ausgleichsbetrages bei besonderen Altersgrenzen.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 66,5 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.
- Die bisherige Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen langer
Freistellungszeiten entfällt.
- Gewährung eines Versorgungszuschlags für Lehrkräfte, welche im ihrem letzten Schulhalbjahr die gesetzliche Altersgrenze überschreiten.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eigenständige versorgungsrechtliche Regelungen zum Kindererziehungszuschlag.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.


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