Beamtenversorgungsrecht: Beamtenversorgung in Brandenburg

 

Brandenburg: Hinweise zum Beamtenversorgungsrecht des Landes

Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht in Brandenburg

Rechtsgrundlage

Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz (BbgBeamtVG) vom 20.11.2013 (GVBl. 2013, Nr. 32). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 39], S.3).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.01.2015: Erhöhung um 60,10 Euro (wg. Abschaffung des Verheiratetenzuschlags für die Zukunft). Zum 01.06.2015: 1,9 Prozent linear. Zum 01.06.2016: 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.01.2017: 2,45 Prozent linear. Zum 01.01.2018: 2,85 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr ab dem Jahr 2014. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Die besonderen Altersgrenzen für Vollzugsdienste werden ebenfalls schrittweise um 2 Jahre angehoben und liegen laufbahngruppenabhängig zwischen dem 62. und 65. Lebensjahr; tätigkeits- oder dienstabhängige Ermäßigungen bei Polizei und Feuerwehr möglich. Besondere Antragsaltersgrenze für Vollzugsdienste mit dem 60. Lebensjahr. Ausnahmeregelungen zur 65er-Altersgrenzenanhebung bei Vorliegen besonders langer Dienstzeiten entsprechend den Bestimmungen im Bundesrecht.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.
- Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes künftig nur noch bis zu 5 Jahren berücksichtigungsfähig.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Gesetz zur Neuregelung des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts.
- Erweiterung der Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen Rentenanspruchs.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 66,5 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
- Abschaffung des Familienzuschlags der Stufe 1 für verheiratete Beamte und Versorgungsempfänger unter Besitzstandswahrung.
- Höhe der Witwenversorgung wird für alle ab 2014 hinzutretenden Fälle auf 55 v. H. festgesetzt; Abschaffung der bisherigen Besitzstandsregelung für die Zukunft.
- Anhebung des pauschal anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei vorzeitigem Ruhestand auf 450 Euro pro Monat.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Höchstversorgung bei (einfacher) Dienstunfallversorgung wird von 75 v.H. auf 71,75 v.H. der entsprechenden Besoldungsgruppe abgesenkt.
- Neukonzeption der Vorschriften zum Kindererziehungszuschlag durch Festbetragsregelung.
- Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht.
- Eingeschränkte Übernahme von Regelungen aus dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz des Bundes.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Nein

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine Regelung vorhanden.

 

Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Brandenburg.

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UT BV 2018 


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Brandenburg

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz 2006 und einzelne Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.01.2008: 1,5 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: 1,5% linear. Zum 01.01.2012: 1,9% linear, anschließend Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).

Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Gemäß dem Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2009 sollen die Altersgrenzen in Brandenburg künftig entsprechend dem Rentenrecht angehoben werden.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Einzelne Ersetzung des § 14 a BeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Landesrechtliche Ersetzung der §§ 53 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Grundlegende Neufassung eines brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes für Mitte des Jahres 2012 vorgesehen.


 

 

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