Beamtenversorgungsrecht: Beamtenversorgung in Nordrhein-Westfalen

 

 

Hier zu den ausgewählten Anwälten mit dem Schwerpunkt "Verwaltungsrecht und Beamtenrecht"

OnlineService zum Komplettpreis für 10 Euro

Zum Inklusivpreis von nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst und den Beamtenbereich auf dem Laufenden:

Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 




Nordrhein-Westfalen: Hinweise zum Beamtenversorgungsrecht


Hier informieren wir über wesentliche landesrechtliche Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht von Nordrhein-Westfalen

Rechtsgrundlage

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) vom 14. Juni 2016 (GVBl. Nr. 18, S. 310). Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 3 ÄndG zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts vom 24.3.2021 (GV. NRW. S. 330).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.06.2015: 1,9 Prozent linear. Zum 01.08.2016: 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Ab 01.04.2017: 2,0 Prozent linear, mindestens 75 Euro. Ab 01.01.2018: 2,35 Prozent linear.

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für die Vollzugsdienste von Polizei und Justiz um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelungen bei langjährigem Wechselschichtdienst. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die besondere Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung bleibt beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr. Schaffung einer neuen Antragsaltersgrenze für Polizeivollzugsdienste mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

- Verringerung der Berücksichtigung von Hochschul- und Fachhochschulzeiten von 3 Jahren auf 855 Tage.
- Abschaffung der Einschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Versorgungsrechtlicher Nachvollzug der Regelungen zum Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand anlässlich der Anhebung der Regelaltersgrenzen und besonderen Altersgrenzen.
- Verminderung der Ruhegehaltfähigkeit von Altersteilzeit auf 8/10
- Erhöhung des pauschalen, anrechnungsfreien Hinzuverdienstbetrags bei Dienstunfähigkeit auf 525 Euro monatlich.
- Wegfall des sog. Pensionistenprivilegs im Versorgungsausgleichsrecht unter Beibehaltung der externen Versorgungsteilung.
- Einführung eines Anspruchs auf Versorgungsauskunft ab Vollendung des 55. Lebensjahres (ab 2021 Mitteilung im 3-Jahres-Rhythmus beabsichtigt).
- Schaffung eigenständiger Regelungen zum Kindererziehungszuschlag mittels versorgungsrechtlicher Festbetragsregelung; Herausnahme der Zuschläge bei Ruhens- und Abschlagsregelungen.
- Wiedereinführung der Ruhegehaltfähigkeit der besonderen Stellungzulagen mit Wirkung für die Zukunft.
- Neudefinition des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts auf 61,6 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5.
- Schaffung einer eigenständigen Verjährungsregelung von 3 Jahren.
- Einbeziehung neu erworbener Landwirtschaftsrenten in die versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen.
- Abschaffung der Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten sowie der Unterschreitung der Mindestversorgung wegen Freistellungszeiten.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Integration der bisherigen separaten Zahlung in die Grundgehaltstabelle; Korrektur der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mittels eines Faktors für die BesGr A 7 und A 8 (0,99518) sowie ab BesGr A 9 (0,99349).

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine Regelung vorhanden.

Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Nordrhein-Westfalen.

 

Hier können Sie das Buch "Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern" für 7,50 Euro bestellen

 

UT BV 2018 


Ab hier steht der Text von 2013:

.

Nordrhein-Westfalen

Gesetzliche Grundlage

Beamtenversorgungsgesetz 2006 und einzelne Änderungen/Ergänzungen durch Landesgesetze.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.07.2008: 2,9 % linear. Ab 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 20 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0%. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. Zum 01.04.2011: 1,5% linear. Zum 01.01.2012: 1,9% linear, anschließend bis einschließlich Besoldungsgruppe A8 Erhöhung um 17 Euro (8. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG).

Altersgrenzen

Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste um zwei Jahre entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029. Ausnahmeregelungen bei langjährigem Wechselschichtdienst. Die besondere Altersgrenze für Vollzugsdienste der Feuerwehr bleibt zunächst beim 60. Lebensjahr. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Darüber hinaus noch keine nennenswerten landesrechtlichen Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).


Interessantes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zum Thema rund um die Beamtenversorgung. Auf dem USB-Stick (32 GB) sind acht Bücher aufgespielt, davon drei OnlineBücher Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgung in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Ebenfalls auf dem Stick: fünf eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024