Beamtenversorgungsrecht: Beamtenversorgung im Saarland

 

 

 

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Saarland: Hinweise zur Beamtenversorgungsrecht

 

Hier finden Sie Wissenswertes zu landesrechtlichen Regelungen zum Beamtenversorgungsrecht im Saarland

Rechtsgrundlage

Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) in der Bekanntmachung vom 14.05.2008 (Amtsblatt S. 1062).  Das Gesetz wurde zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften vom 8.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341).

Letzte Anpassungen von Besoldung und Versorgung

Zum 01.05.2015 (bis BesGr A 9) bzw. 01.07.2015 (BesGr A 10 bis A 13) bzw. 01.09.2015 (ab BesGr A 14): 1,9 Prozent linear. Zum 01.07.2016 (bis BesGr A 9) bzw. 01.09.2016 (BesGr A 10 bis A 13) bzw. 01.11.2016 (ab BesGr A 14): 2,1 Prozent linear, mindestens 75 Euro unter Berücksichtigung des Abzugs von 0,2 Prozentpunkten. Zum 01.05.2017: 2,0 Prozent linear. Zum 01.09.2018: 2,25 Prozent linear.

Altersgrenzen

Die Regelaltersgrenze und die besonderen Altersgrenzen der Vollzugsdienste werden ab dem Jahr 2015 schrittweise um zwei Jahre angehoben. Ausnahmeregelung zur Anhebung der Regelaltersgrenze bei langer Dienstzeit von 45 Jahren. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr, während für die Vollzugsdienste eine neue Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres eingeführt wurde. Ermäßigungen beim Versorgungsabschlag bei Schicht- und Wechselschichtdienst.

Versorgungsabschlag

0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent pro Jahr) des vorzeitigen Ruhestandseintritts. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt

Besonderheiten bei ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

Hochschul- und Fachhochschulzeiten bleiben bis zu 3 Jahre ruhegehaltfähig.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Modifizierung des § 5 und des § 14 a SBeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mittels eines komplexen Faktors modifiziert bemessen.
- Altersteilzeit weiterhin zu 9/10 ruhegehaltfähig.
- Beibehaltung des pauschalen Hinzuverdienstbetrags bei Dienstunfähigkeit aus früherem Bundesrecht in Höhe von 325 Euro.

Sonderzahlung für Versorgungsempfänger

- Über Korrekturfaktoren betragsmäßig i. H. v. 500 Euro (bis A11) bzw. 400 Euro (ab A 11, B, C, W und R) in das Grundgehalt integriert.

Altersgeldanspruch bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Dienst

Keine Regelung vorhanden.

Hinweis: Der Bund und alle Länder haben für die Beamtenversorgung eine eigene Regelungskompetenz. Aber selbst dort, wo eigenständige Gesetze zur Beamtenversorgung entstanden sind, sind die meisten Vorschriften zur Versorgung ähnlich oder vergleichbar wie beim Bund ausgestaltet. Die geltenden Regelungen der Versorgung sind in diesem Buch ausführlich erläutert. Dort wo es Abweichungen oder spezielle Regelungen gibt, erläutern wir in diesem Kapitel „Aktuelles aus Bund und Ländern“ die Unterschiede, so wie hier zu Saarland.

 

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UT BV 2018  


Ab hier stehen Texte von 2013 und früher... .

Saarland

Gesetzliche Grundlage

Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) in der Bekanntmachung vom 14. Mai 2008

Entspricht mit einzelnen Änderungen/Ergänzungen im Wesentlichen dem Beamtenversorgungsgesetz 2006.

Anpassung von Besoldung & Versorgung

Zum 01.04.2008: 2,9 % linear. Zum 01.03.2009: Anhebung der Grundgehaltssätze um 40 Euro, anschließend Erhöhung um 3,0 %. Zum 01.03.2010: 1,2% linear. (7. Anpassungsschritt gem. § 69e BeamtVG) Zum 01. Juli 2012 ist die nächste lineare Anpassung in Höhe von 1,9 % vorgesehen.

Altersgrenzen

Zunächst keine Anhebung der allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenze für Vollzugsdienste beabsichtigt. Die allgemeine Antragsaltersgrenze bleibt unverändert beim 63. Lebensjahr.

Wesentliche versorgungsrechtliche Änderungen

- Modifizierung des § 5 und des § 14 a SBeamtVG sowie ergänzende Regelungen zur Versorgung von Hochschullehrern durch Landesrecht.
- Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Beamtenversorgungsrecht.
- Einbau der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt; ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Versorgungsempfänger werden mittels eines komplexen Faktors modifiziert bemessen.


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