Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .58 Ziele der Zusammenarbeit

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§ 58 Ziele der Zusammenarbeit

(1) Die Personalvertretung und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass
1. alle für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften beachtet und durchgeführt werden,
2. alle Beschäftigten der Dienststelle und alle Personen, die sich um eine Beschäftigung in der Dienststelle bewerben, nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Staatsangehörigkeit, Herkunft, politischen und gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt,
3. Maßnahmen durchgeführt werden, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen,
4. Anregungen von Beschäftigten nachgegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird,
5. Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen und
6. die Vereinigungsfreiheit gewahrt bleibt.
(2) Die Personalvertretung und die Dienststelle fördern insbesondere
1. die Eingliederung und die berufliche Entwicklung von jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden, früherer Arbeitsloser, Schwerbehinderter sowie älterer und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle,
2. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ausländischen und deutschen Beschäftigten,
3. die Belange zeitweise in der Dienststelle tätiger Beschäftigter,
4. im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten die vielseitige Verwendung der Beschäftigten unter Wahrung ihrer Belange,
5. Eingliederung und berufliche Entwicklung von Frauen und Männern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder längere Zeit aus dem Berufsleben ausgeschieden waren,
6. die Einhaltung des Datenschutzes für alle Beschäftigten.


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