Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .76 Beteiligung des Gesamtpersonalrates

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg

§ 76 Beteiligung des Gesamtpersonalrates

Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat gilt § 75 Abs. 1 und 2 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat ist den einzelnen Personalräten nicht übergeordnet.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024