Bundespersonalvertretungsgesetz § .14 Wahlberechtigung (BPersVG neu)

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BPversG neu 2021

Kapitel 2

Personalrat

A b s c h n i t t 1

W a h l u n d Z u s a m m e n s e t z u n g d e s P e r s o n a l r a t s

§ 14 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass
sie

1. infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,

2. am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder

3. Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als
drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt
nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind.
Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen
Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten
die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender
Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.


Begründung

Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)

Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)

Zu Kapitel 2 (Personalrat)

Zu Abschnitt 1 (Wahl und Zusammensetzung des Personalrats)

Zu § 14 (Wahlberechtigung)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 13 geltender Fassung, jedoch mit der Reduzierung der Altersgrenze
für das aktive Wahlrecht und die Erweiterung zulässiger Abwesenheitszeiten in Absatz 1.

Zu Absatz 1
Im Eingangssatzteil wird das Mindestalter für die Wahlberechtigung von der Vollendung des 18. Lebensjahrs
(§ 13 Absatz 1 Satz 1 geltender Fassung) auf das 16. Lebensjahr abgesenkt. Der Ausschluss der jugendlichen
Beschäftigten von der Wahlberechtigung ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die aufgenommene Erwerbstätigkeit
bzw. das eingegangene Beamtenverhältnis sind jugendliche Beschäftigte über das aktive Wahlrecht gleichberechtigt in die Mitgestaltung der Rahmenbedingungen der Dienststelle einzubeziehen. Das Wahlalter wird daher entsprechend den Regelungen zur Wahlberechtigung bei Sozialwahlen nach § 50 SGB IV auf 16 Jahre abgesenkt.

Für das in § 15 geregelte passive Wahlrecht (Wählbarkeit) zur Personalvertretung bleibt hingegen – vergleichbar
mit § 51 SGB IV – die Volljährigkeit Voraussetzung.

Die zum Ausschluss der Wahlberechtigung führenden Gründe werden in Form der Aufzählung übersichtlicher
ausgestaltet.

Zu Nummer 1

Der Ausschlussgrund infolge Richterspruchs entspricht § 13 Absatz 1 Satz 1 geltender Fassung.

Zu Nummer 2

Der bislang (vgl. § 13 Absatz 1 Satz 2 geltender Fassung) geltende Ausschluss des aktiven Wahlrechts bei Beschäftigten, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind, wird auf zwölf
Monate ausgeweitet. Die Beschränkung auf sechs Monate erweist sich angesichts der zunehmenden Flexibilisierung von Arbeitszeiten und den hierdurch ausgeweiteten Möglichkeiten längerer dienstlicher Abwesenheiten (z. B. Elternzeit nach den §§ 13 ff. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder den §§ 6 ff. der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, familienbedingte Beurlaubung i. S. d. § 92 Absatz 1 Nummer 2 BBG, Beurlaubung ohne Besoldung nach i. S. d. § 95 BBG, Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten nach § 13 SUrlV, Sonderurlaub nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst [TVöD]) nicht mehr als zeitgemäß.
Da das aktive Wahlrecht (Wahlberechtigung) Voraussetzung für das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) ist, gilt die
Ausweitung auch für das in § 15 geregelte passive Wahlrecht.

Da die Vorschrift das aktive und passive Wahlrecht solcher Beschäftigten ausschließt, die durch längere Abwesenheiten zunehmend den Bezug zur Dienststelle (vorübergehend) verloren haben, gilt die Regelung künftig unabhängig von der Fortzahlung oder dem Fortfall der Bezüge oder des Arbeitsentgelts. Maßgeblich ist somit allein
die Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle. Durch die Ausweitung zulässiger Abwesenheitszeiten auf zwölf
Monate wird ein Gleichlauf mit § 91 BBG i. V. m. § 9 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung bzw. den entsprechenden
tarifvertraglichen Regelungen geschaffen, der die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsphase
bis zu einem Jahr vorsieht.

Zu Nummer 3

Nummer 3 vollzieht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2002 –
6 P 8.01 –) nach. Danach führt bereits der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell
zum Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts wie auch der Beendigung der Mitgliedschaft im Personalrat,
weil durch die mit dem Eintritt in die Freistellungsphase erfolgende Ausgliederung des Beschäftigten feststeht,
dass der Beschäftigte nicht mehr in den Dienst zurückkehren wird.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 13 Absatz 2 geltender Fassung.

In Satz 3 soll der Verlust des Wahlrechts bei der bisherigen Dienststelle nach dreimonatiger Abordnung und Zuweisung künftig erst dann eintreten, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte nicht binnen weiterer neun
(bisher: sechs) Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Der Verlust des Wahlrechts bei der bisherigen Dienststelle bei Abordnung und Zuweisung wird hierdurch dem auch anderen Normen (§ 14 Absatz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 2 Nummer 2, § 31 Absatz 1 Nummer 6) zugrunde legenden Grundsatz angeglichen, dass eine weniger als zwölf Monate dauernde Abwesenheit von der Dienststelle nicht zum Verlust der Wahlberechtigung,
der Wählbarkeit oder des Personalratsmandats führt.

Die Ergänzung in Satz 4, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn die Zuweisung nicht auf einer
arbeitsvertraglichen Vereinbarung, sondern einer tarifvertraglichen Bestimmung beruht, dient der Klarstellung.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 13 Absatz 3 geltender Fassung.
 


 

BPersVG alt

 

Bundespersonalvertretungsgesetz § 14

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage
1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
2. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.


 

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