Bundespersonalvertretungsgesetz § .15 Wählbarkeit

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Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes

 

BPversG neu 2021

Kapitel 2

Personalrat

A b s c h n i t t 1

W a h l u n d Z u s a m m e n s e t z u n g d e s P e r s o n a l r a t s

§ 15 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2. seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind. Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.

(2) Nicht wählbar sind

1. Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen,

2. Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind,

3. für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder

4. für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die
zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)

Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)

Zu Kapitel 2 (Personalrat)

Zu Abschnitt 1 (Wahl und Zusammensetzung des Personalrats)

Zu § 15 (Wählbarkeit)

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 14 geltender Fassung. Die Vorschrift wird zur Verbesserung der Systematik und Lesbarkeit neu strukturiert. Absatz 1 umfasst nunmehr die Voraussetzungen für die Wählbarkeit,
Absatz 2 die Ausschlussgründe.

Zu Absatz 1

Im Gegensatz zu der Reduzierung der Altersgrenze für das aktive Wahlrecht in § 14 soll es für die Wählbarkeit
und die damit verbundene Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretungen wie bisher bei der Volljährigkeit
bleiben. Die Ergänzung des Alters für die Wählbarkeit in Satz 1 ist daher eine Folgeänderung des nunmehr nach
der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit differenzierenden Mindestalters.

Zudem entfällt in Satz 1 das Erfordernis einer Beschäftigung von einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen als
Voraussetzung der Wählbarkeit (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 geltender Fassung). Die Regelung hat sich in der Praxis
als fehleranfällig erwiesen. Künftig genügt als Mindestzugehörigkeitsdauer, dass der Beschäftigte sechs Monate
dem öffentlichen Dienst des Bundes angehört. Die bisherige Regelung des § 14 Absatz 1 Nummer 1 geltender
Fassung, nach welcher Bezugspunkt für die Mindestzugehörigkeit der Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde war, sanktionierte ressortübergreifende Personalwechsel und konnte insbesondere bei geschäftsbereichsübergreifenden organisatorischen Neuzuschnitten von Dienststellen zu unbilligen Ergebnissen für die Wählbarkeit führen.

Durch den Entfall der Mindestzugehörigkeitsdauer in öffentlichen Verwaltungen (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 geltender
Fassung) entfällt zugleich die – praktisch wenig relevante und schwer verständliche – Rückausnahme des

§ 15 Absatz 2 geltender Fassung.

In Satz 2 wird die sich auf Satz 1 Nummer 2 beziehende Ausnahmeregelung des § 15 Absatz 1 geltender Fassung
nunmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bezugsregelung inhaltsgleich fortgeführt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 führt die Ausschlussgründe aus § 14 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 und 3 geltender Fassung in den Nummern 1, 3 und 4 zusammen.

Nummer 2 ergänzt die Neuregelung des § 14 Absatz 1 Nummer 2. Beide Regelungen haben vergleichbare Regelungsziele und -inhalte, unterscheiden sich jedoch im zeitlichen Anknüpfungspunkt. Während § 14 Absatz 1

Nummer 2 die Wahlberechtigung – und über das Erfordernis der Wahlberechtigung in Absatz 1 – auch die Wählbarkeit derjenigen Beschäftigten ausschließt, die am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind, schließt Absatz 2 Nummer 2 die Wählbarkeit von Beschäftigten aus, die am Wahltag noch länger als 12 Monate beurlaubt sind. Da in diesen Fällen Beschäftigte in den Personalrat berufen würden, die für einen wesentlichen Teil der vierjährigen regelmäßigen Amtszeit ihr Mandat auf Grund von Abwesenheiten nicht ausüben könnten, ist ein
Ausschluss der Wählbarkeit sachgerecht.

In § 31 Absatz 1 Nummer 6 wird schließlich eine vergleichbare Regelung zum Verlust des Personalratsmandats
bei nach der Wahl eintretenden Abwesenheitszeiten von über zwölf Monaten geschaffen. Im Gegensatz zu § 14
Absatz 1 Nummer 2 und § 15 Absatz 2 Nummer 2 ist Bezugspunkt für die Regelung des § 31 Absatz 1 Nummer 6
nicht der Wahltag, sondern die Zugehörigkeit zur Personalvertretung.


 

BPersVG alt



Bundespersonalvertretungsgesetz § 15

(1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1.
(2) Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 16 und 17 zu wählen sind.


 

 

 

 

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