Bundespersonalvertretungsgesetz § .16 Zahl der Personalratsmitglieder (BPersVg neu)

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BPversG neu 2021

Kapitel 2

Personalrat

A b s c h n i t t 1

W a h l u n d Z u s a m m e n s e t z u n g d e s P e r s o n a l r a t s

§ 16 Zahl der Personalratsmitglieder

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

1. 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,

2. 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

3. 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

4. 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,

5. 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,

6. 601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für
je weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je zwei
Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Beschäftigte.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)

Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)

Zu Kapitel 2 (Personalrat)

Zu Abschnitt 1 (Wahl und Zusammensetzung des Personalrats)

Zu § 16 (Zahl der Personalratsmitglieder)

Die Regelung entspricht inhaltlich § 16 geltender Fassung.



BPersVG alt

 

 

Bundespersonalvertretungsgesetz § 16

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten   
aus einer Person,
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten   
aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Beschäftigten   
aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Beschäftigten   
aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Beschäftigten   
aus neun Mitgliedern,
601 bis 1.000 Beschäftigten   
aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einunddreißig.


 

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