Bundespersonalvertretungsgesetz § .24 Aufgaben des Wahlvorstands

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BPversG neu 2021

Kapitel 2

§ 24 Aufgaben des Wahlvorstands

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser VerDrucksache 19/26820 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiodepflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.

 

Begründung

Zu § 24 (Aufgaben des Wahlvorstands)

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht unter redaktioneller Anpassung der Verweise und der Klarstellung der Bezugspunkte für die in der Vorschrift genannten Zeitpunkte § 23 Absatz 1 geltender Fassung. In Satz 1 erster Halbsatz wird klargestellt, dass die Wahl unverzüglich „nach der Bestellung“ des Wahlvorstands einzuleiten ist; in Satz 1 zweiter Halbsatz wird der Bezugspunkt, wann die Wahl spätestens stattfinden soll, neu gefasst. Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz geltender Fassung soll die Wahl „spätestens nach sechs Wochen stattfinden“, wobei umstritten ist, ob Bezugspunkt die mit dem Erlass des Wahlausschreibens erfolgende Einleitung der Wahl (§ 6 Absatz 5 BPersVWO) oder die Bestellung des Wahlvorstands ist. Beide Anknüpfungspunkte für die Durchführung der Wahl stellen Dienststellen mit stark untergliedertem Verwaltungsaufbau vor große Herausforderungen. Die Erfahrung zeigt, dass durch (Nach-)Fristen, Informationsflüsse über mehrere Dienststellenebenen oder durch organisatorische Maßnahmen (Druck der Stimmzettel, rechtzeitiger Versand der Briefwahlunterlagen) eine Wahl nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstands oder sogar innerhalb von sechs Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens durchführbar ist. Bezugspunkt für die Durchführung der Wahl soll daher künftig das Ende der Amtszeit des Personalrats sein.

Zu Absatz 2

Der Regelungsinhalt entspricht § 23 Absatz 2 geltender Fassung, jedoch wird die Regelung wie in § 18 Absatz 3 Satz 1 BetrVG unter Verzicht auf das Erfordernis formuliert, dass die Bekanntmachung des Wahlergebnisses zwingend „durch Aushang“ zu erfolgen hat. Durch die offenere Formulierung wird die Option geschaffen, in der BPersVWO künftig auch alternative Formen der Bekanntgabe, etwa über das Intranet der Dienststelle, vorzusehen. Der Wortlaut wird zudem modernisiert (Kopie eines Protokolls statt Abschrift der Niederschrift).



BPersVG alt

 

Bundespersonalvertretungsgesetz § 24

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 47 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 20 bis 23 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.


 

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