Bundespersonalvertretungsgesetz § ..6 Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen

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BPversG neu 2021

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 6 Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen

(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten
Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach
Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.

(2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst
Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

Begründung

Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)

Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 6 (Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen)

Zu Absatz 1
Die Regelung entspricht inhaltlich § 6 Absatz 2 Satz 1 geltender Fassung. § 6 Absatz 2 Satz 2 geltender Fassung
wird aus systematischen Gründen in der zentralen Definitionsnorm des § 4 verortet (als Nummer 4).

Zu Absatz 2
Die Regelung entspricht § 6 Absatz 4 geltender Fassung.


 

BPersVG alt

 

Bundespersonalvertretungsgesetz § 6

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.
(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.


 

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