Bundespersonalvertretungsgesetz § ..9 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (BPersVG neu)

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Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes

 

BPversG neu 2021

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 9 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften
und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden
Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem
Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle
zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz
von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung
der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden durch § 2 Absatz 5 in der Betätigung
für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

 

Begründung

Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)

Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

 

Zu § 9 (Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen)

Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit werden die Regelungen zu den Aufgaben und Rechten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen aus § 2 Absatz 1 bis 3 geltender Fassung und des § 67 Absatz 2 und 3 geltender Fassung in § 9 zusammengeführt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht der bislang in § 2 Absatz 1 geltender Fassung enthaltenen Regelung des Zusammenwirkens
mit den Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht § 2 Absatz 2 geltender Fassung. Die Regelung wird durch die Ersetzung des Begriffs
„unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs“ durch die im Dienstrecht geläufigere Formulierung („zwingende dienstliche Gründe“) sprachlich modernisiert.

Zu Absatz 3

Die Regelung entspricht § 2 Absatz 3 geltender Fassung.

Zu Absatz 4

Die Regelung entspricht mit einer redaktionellen Änderung (Schaffung einer Verweisung) § 67 Absatz 2 geltender
Fassung.

Zu Absatz 5
Die Regelung entspricht § 67 Absatz 3 geltender Fassung.


 

BPersVG alt

 

Bundespersonalvertretungsgesetz § 9

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2. das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.


 

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