Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .32 Vorstand und Vorsitz

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg

§ 32 Vorstand und Vorsitz

(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, bildet er aus seiner Mitte den Vorstand.
(2) Dem Vorstand muss ein Vertreter jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.
(3) Der Personalrat beschließt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt.  Er bestimmt sodann die Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter.  Sind im Personalrat beide Gruppen vertreten, müssen der Vorsitzende und sein Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören.
(4) Besteht der Personalrat aus mehr als 13 Mitgliedern, wählt er nach der Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zwei weitere Vorstandsmitglieder.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024