Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .67 Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Hamburg

§ 67 Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
(3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus nur einem Mitglied, wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung können die wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.
(5) Jeder wahlberechtigte Jugendliche oder Auszubildende kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen, jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024