Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .73 Sprechstunden

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§ 73 Sprechstunden

In Dienststellen mit in der Regel mehr als 50 Jugendlichen und Auszubildenden kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Verständigung des Personalrats Sprechstunden innerhalb der Dienstzeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Personalrat die Anrufung der Einigungsstelle beantragen. An den Sprechstunden kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats teilnehmen. § 45 Absatz 3 gilt entsprechend.


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