Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: .96 Mitbestimmung des Personalrats

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§ 96 Mitbestimmung des Personalrats

Die Einschränkungen des § 86 Absatz 1 und des § 87 Absatz 1 bei allgemeinen Regelungen der obersten Dienstbehörde sind nicht anzuwenden auf
1. den Personalrat bei der Bürgerschaft, wenn das Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 95 nicht hergestellt worden ist,
2. die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.


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