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Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
ERSTER TEIL
Personalvertretungen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
In Ausgestaltung des Art. 37 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen werden in den Verwaltungen und Betrieben des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Landes Personalvertretungen gebildet.