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§ 100 Ausnahmen von der Beteiligung
(1) § 69 Abs. 3 gilt nicht für die Einstellung der wissenschaftlichen Mitglieder der Hochschulen.
(2) § 74 Abs. 1 Nr. 9 gilt mit der Maßgabe, daß für die Durchführung der Lehrveranstaltungen allein die Fachbereiche zuständig sind.