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§ 120 Fortführung von Verfahren
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitete Beteiligungs- und Einigungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
(2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz gilt an Stelle des § 90 Abs. 1 der § 74 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 2. Januar 1979.