Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 70 Allgemeine Anpassung

 

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Landesbeamtenversorgungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBeamtVG M-V): § 70 Allgemeine Anpassung

 

Abschnitt XI
Anpassung der Versorgungsbezüge 

§ 70 Allgemeine Anpassung

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge entsprechend zu regeln. Für die Zahlung von Abschlägen ist § 17 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.


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Red 20230929

 

 

 

 

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