Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern
Seminare zur Beamtenversorgung Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet. Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de |
Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
§ 35 Kosten
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Hierzu gehören auch Kosten
1. für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt, und zwar nach Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes,
2. für Beschäftigte, die auf Beschluß des Personalrats zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes,
3. des sachlichen Geschäftsbedarfs des Personalrats,
4. zur Deckung des Informationsbedarfs durch Literatur und rechtliche Beratungen,
5. für verwaltungsgerichtliche Verfahren in den Fällen des § 87; werden die Kosten des Rechtsstreits dem Personalrat auferlegt, so gelten sie als Kosten nach Satz 1.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Personalrat sind in allen Dienststellen Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben.
(4) Die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bewilligten Haushaltsmittel sind dem Personalrat auf seinen Antrag zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung zu stellen.