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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
§ 63* Bildung der Einigungsstelle, Kosten
(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde oder jedem obersten Organ wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle gebildet. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Stelle, bei der die Einigungsstelle zu bilden ist.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzern, die von der zuständigen obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ und der dort bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Die Bestellung der Beisitzer erfolgt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der konstituierenden Sitzung der zuständigen Personalvertretung. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muß sich je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter befinden, soweit diese jeweils eine Gruppe nach § 7 bilden. Betrifft eine Angelegenheit, die der Einigungsstelle vorgelegt wird, lediglich die Beschäftigten einer Gruppe, so müssen zwei der in Satz 3 genannten Beisitzer dieser Gruppe angehören. Kommt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Bestellung der Beisitzer eine Einigung über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Stellvertreter der Beisitzer und des Vorsitzenden können bestellt werden.
(3) Die Mitglieder der Einigungsstelle üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus.
(4) Für die Mitglieder der Einigungsstelle gelten § 35 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sowie die jeweils geltenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend.
(5) Der Vorsitzende der Einigungsstelle erhält für die Behandlung jedes Einzelfalles nach seiner Wahl eine Entschädigungspauschale von 102,50 Euro oder die Erstattung der Auslagen. Gleichgelagerte Fälle, die keine unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungskriterien aufweisen und in einer Verhandlung behandelt werden können, gelten als ein Einzelfall.
* § 63 Abs. 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2001.