Personalvertretungsgesetz (PersVG) für das Land Mecklenburg-Vorpommern: § 71 Vorrang der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern 

§ 71 Vorrang der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

Der Personalrat wird bei Maßnahmen, an deren Vorbereitung die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 112 Landesbeamtengesetz zu beteiligen sind, nicht beteiligt.


 

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