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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern
§ 82 Gemeinden, Ämter, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, Verwaltungsämter und Zweckverbände
(1) Unterliegen beteiligungspflichtige Maßnahmen (§§ 68 bis 70) der Entscheidung der Gemeindevertretung, des Amtsausschusses, des Kreistages, der Verbandsversammlung oder vergleichbarer Organe oder deren Ausschüsse, so finden §§ 62 bis 64 keine Anwendung. Steht eine Entscheidung nach Satz 1 bevor, unterrichtet der Dienststellenleiter unverzüglich und unbeschadet des § 60 den Personalrat hiervon. Der Vorsitzende des Personalrats ist berechtigt, vor der Entscheidung an den Sitzungen dieser Organe für die Dauer der Beratung über die Maßnahme teilzunehmen. Er kann die Auffassung des Personalrats darlegen und an der Erörterung der Maßnahme teilnehmen. In Gruppenangelegenheiten tritt das der Gruppenvertretung angehörende Vorstandsmitglied hinzu. Für Anträge des Personalrats nach § 65 Abs. 1 gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(2) Der Magistrat, der Kreisausschuß, der Verbandsvorstand oder vergleichbare Organe sind oberste Dienstbehörden oder oberste Organe im Sinne dieses Gesetzes. Die §§ 62 bis 64 sind anzuwenden. Soweit eine Vertretungskörperschaft oder deren Ausschuß im Sinne von Absatz 1 die Entscheidung an sich zieht, gilt Absatz 1.
(3) Soweit in Gemeinden dem Bürgermeister, in den Ämtern, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften, Verwaltungsämtern und Zweckverbänden vergleichbaren Personen abschließende nicht auf oberste Dienstbehörden übertragbare Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten übertragen sind, die nach §§ 62 bis 64 der Mitbestimmung unterliegen, oder in denen nach § 65 dem Personalrat ein Initiativrecht zusteht, findet im Falle der Nichteinigung das Mitbestimmungsverfahren nach § 62 Abs. 7 nicht statt; vielmehr kann die Einigungsstelle unmittelbar angerufen werden. § 63 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung. § 63 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde die in Satz 1 genannten Personen treten.
(4) Die Einigungsstelle kann als ständige Einrichtung oder von Fall zu Fall gebildet werden.