Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

 

§ 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Zeiten, die nach § 26 NBesG nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


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Red 20231003

 

 

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