Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 20 Allgemeines

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 20 Allgemeines

 

Abschnitt III
Hinterbliebenenversorgung 

§ 20 Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst

1. Bezüge für den Sterbemonat,
2. Sterbegeld,
3. Witwen- und Witwergeld,
4. Witwen- und Witwerabfindung,
5. Waisengeld,
6. Unterhaltsbeiträge.


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Red 20231003

 

 

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