Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 97 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 97 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

 

Abschnitt XII
Schlussvorschriften 

§ 97 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Landesregierung.


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Red 20231003

 

 

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