Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § 117 Umbildung von Körperschaften und Dienststellen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 117 Umbildung von Körperschaften und Dienststellen  

(1) 1Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Dienststellen umgebildet oder neu gebildet werden. 2Dabei kann es insbesondere Bestimmungen treffen über

1. die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,
2. die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen,
3. die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalvertretungen durch die bisherigen Personalvertretungen, deren Vorsitzende oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
4. die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalvertretungen und ihre Verlängerung,
5. die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen,
6. die Mitgliedschaft in Personalvertretungen, wenn die oder der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,
7. eine ausreichende Interessenwahrnehmung von Beschäftigten, die in einen anderen Geschäftsbereich wechseln.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (§ 110), jedoch mit der Maßgabe, dass die Verordnung von dem jeweiligen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport erlassen wird.

.

Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften vom 4. Juli 1996 (Nds.GVBl. S.355)

Auf Grund des § 117 Abs.1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (Nds.PersVG) vom 2. März 1994 (Nds.GVBl. S.95) wird verordnet:

§ 1
Wahl des Personalrats

(1) In Dienststellen, die durch

1. vollständigen oder teilweisen Zusammenschluss oder
2. Verselbständigung ausgegliederter Teile

aus anderen Dienststellen entstanden sind (neu gebildete Dienststellen), sind nach Maßgabe des § 10 Abs.1 Nds.PersVG Personalräte zu wählen.

(2) In Dienststellen, aus denen Teile ausgegliedert worden sind oder deren Personalbestand durch sonstige Organisationsmaßnahmen verändert worden ist (umgebildete Dienststellen), sind die Personalräte neu zu wählen, wenn als Folge der Umbildung die Zahl der wahlberechtigten, regelmäßig Beschäftigten

1. um mindestens die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist oder
2. um mindestens die Hälfte gestiegen oder gesunken ist und sich diese Veränderung auf die Zahl der Personalratsmitglieder (§ 13 Nds.PersVG) auswirkt.

§ 2
Übergangspersonalrat

(1) In einer neu gebildeten Dienststelle wird ein Übergangspersonalrat eingerichtet. Er hat die Rechte und Pflichten des Personalrats dieser Dienststelle.

(2) Der Übergangspersonalrat besteht aus

1. den Vorsitzenden der Personalräte oder bisherigen Personalräte der betroffenen Dienststellen und
2. je zwei ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die unter Berücksichtigung der im Personalrat vertretenen Gruppen von den Personalräten oder bisherigen Personalräten der betroffenen Dienststellen zu bestellen sind.

(3) Gehören dem Übergangspersonalrat nach Absatz 2 nur Angehörige eines Personalrats oder bisherigen Personalrats an, so treten dessen übrige Mitglieder hinzu.

(4) § 28 Nds.PersVG ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Amtszeit des Übergangspersonalrats endet mit der konstituierenden Sitzung (§ 29 Abs.1 Nds.PersVG) des neu gewählten Personalrats, jedoch spätestens vier Monate nach Wirksamwerden der Neubildung.

§ 3
Weiterführung der Geschäfte durch den bisherigen Personalrat

In umgebildeten Dienststellen führt der bisherige Personalrat die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung (§ 29 Abs.1 Nds.PersVG) des neu gewählten Personalrats weiter, jedoch längstens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.

§ 4
Frist für die Neuwahl; Bestellung des Wahlvorstandes

(1) Die Wahl des neuen Personalrats ist innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung durchzuführen.

(2) Der Übergangspersonalrat oder der bisherige Personalrat bestellt spätestens einen Monat nach Wirksamwerden der Neu- oder Umbildung den Wahlvorstand. § 18 Abs.2 Nds.PersVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Personalversammlung einzuberufen ist, wenn eine Woche nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Wahlvorstand nicht bestellt ist.

§ 5
Mitgliedschaft in Personalvertretungen

Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Personalrats nach den §§ 2 und 3 bleiben dies auch dann, wenn sie in Vollzug der Neu- oder Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet werden.

§ 6
Stufenvertretungen

(1) Wird durch die Neu- oder Umbildung einer Dienststelle eine Stufenvertretung betroffen, so gelten die §§1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle einer Personalversammlung die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Bezirks- oder Hauptwahlvorstand bestellt.

(2) Werden in der Landesverwaltung Verwaltungszweige dem Geschäftsbereich einer anderen mittleren oder obersten Dienstbehörde zugeordnet und sind neue Stufenvertretungen nicht zu wählen, so bestimmt die bisher zuständige Stufenvertretung ein Mitglied, das an den Sitzungen der Stufenvertretung bei der neuen Dienstbehörde für die Dauer der laufenden Amtszeit mit beratender Stimme teilnimmt. Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestimmt werden. Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen nach der Zuordnung im Geschäftsbereich der jeweiligen neuen Dienstbehörde tätig sein.

§ 7
Gesamtpersonalrat; Personalräte in verselbständigten Dienststellen

Ist ein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt bei der Anwendung der §§1 bis 5 an die Stelle des Personalrats der Gesamtpersonalrat und an die Stelle des bisherigen Personalrats der bisherige Gesamtpersonalrat, es sei denn, von der Neu- oder Umbildung ist innerhalb einer Gesamtdienststelle nur eine nach § 6 Abs.3 Nds.PersVG verselbständigte Dienststelle betroffen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

 


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024