Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § .72a Landesschulbehörde, Oberfinanzdirektion und Polizeibehörden als übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 72a Landesschulbehörde, Oberfinanzdirektion und Polizeibehörden als übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde

Die Landesschulbehörde, die Oberfinanzdirektion und die Polizeibehörden, bei denen Bezirkspersonalräte bestehen, treten in Verfahren nach den §§ 70 und 72 an die Stelle der übergeordneten Dienststelle und der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes für Maßnahmen, für die ihnen oder den ihnen nachgeordneten Dienststellen die Entscheidungsbefugnis durch Rechtsvorschriften, durch Beschluss der Landesregierung oder durch die oberste Landesbehörde übertragen worden ist. Eine Beteiligung des Hauptpersonalrats entfällt.


 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024