Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .14 Ausschlusszeiten

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 14 Ausschlusszeiten


§ 14 Ausschlusszeiten

Zeiten, die nach § 30 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


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Red 20231002

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