Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion


§ 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe in leitender Funktion

§ 18 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe nach § 4 Absatz 3 Buchstabe b des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 21 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. Aus diesem Beamtenverhältnis ergibt sich kein selbständiger Anspruch auf Versorgung. Die Unfallfürsorge bleibt davon unberührt.


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Red 20231002

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