Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .20 Allgemeines

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 20 Allgemeines

Abschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung und Bezüge bei Verschollenheit


§ 20 Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst

1. Bezüge für den Sterbemonat (§ 21),
2. Sterbegeld (§ 22),
3. Witwen- und Witwergeld (§§ 23, 24),
4. Witwen- und Witwerabfindung (§ 25),
5. Waisengeld (§§ 28, 29) und
6. Unterhaltsbeiträge (§§ 26, 27, 31).


{referenz:angebote_des_dbw}



Red 20231002

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