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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 57 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften
§ 57 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
(1) Die Festsetzung, Berechnung und Abrechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhgehaltfähige Dienstzeiten sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften obliegt der obersten Dienstbehörde.
(2) Die in diesem Gesetz genannten Befugnisse der obersten Dienstbehörden können für die Versorgungsberechtigten des Landes durch Rechtsverordnung der Landesregierung auf andere Stellen übertragen werden.
(3) Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die in diesem Gesetz genannten Befugnisse der obersten Dienstbehörden durch diese übertragen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden und Gemeindeverbände zuständigen obersten Dienstbehörden gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Befugnisse nach Absatz 1 nur auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen werden dürfen. Im Fall des § 78 Absatz 1 tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 werden die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Emeriti von der Stelle festgesetzt, die die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes festsetzt. Sie nimmt für die Hochschulen auch die sonstigen Befugnisse auf dem Gebiet des Versorgungsrechts wahr, die ihr durch die Verordnung nach Absatz 2 übertragen werden. Die Stelle nimmt hierbei die Funktion der dienstvorgesetzten Stelle wahr und ist Pensionsfestsetzungsbehörde; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Für die Amtshandlung nach Satz 1 gelten für die handelnde Stelle die §§ 83 bis 90 des Landesbeamtengesetzes; dabei ist es abweichend von § 87 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes ohne Einwilligung des Beamten zulässig, dass die Hochschule der handelnden Stelle zum Zwecke der Durchführung der Amtshandlung die Personalakte vorlegt. Die Hochschule und die Stelle nach Satz 1 dürfen einander personenbezogene Daten der Versorgungsberechtigten sowie der Emeriti nach Satz 1 übermitteln und derartige Daten verarbeiten, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der der übermittelnden Stelle oder dem Empfänger obliegenden Aufgaben erforderlich ist; § 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes gilt insofern nicht. Das Nähere über Art, Umfang und Behandlung der zu übermittelnden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten regelt die Hochschule in einer Ordnung.
(5) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 9 bis 11 und § 82 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Rechtslage.
(6) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Finanzministerium zu treffen.
(7) Hat eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger ihren oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer oder eines Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland abhängig machen.
(8) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Stelle ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Konto-Gutschrift trägt die auszahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums Single Euro Payment Area (SEPA) geführtes Konto trägt die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(9) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Besoldung der Beamtinnen und Beamten. Werden sie nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen der oder des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(10) Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Behörde hat ab dem 1. Januar 2021 Beamtinnen und Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragsstellung zu erteilen. Ein wiederholter Antrag ist frühestens nach drei Jahren möglich. In besonders begründeten Fällen ist eine solche Auskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres und in kürzerem Zeitabstand zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, bei Erstellung der Versorgungsauskunft mitzuwirken. Die personalverwaltenden Dienststellen der Beamtinnen und Beamten des Landes sowie der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes stellen die geprüften, erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung. Über die Erfahrungen mit der Vorschrift ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2023 zu berichten, soweit die Beamtinnen und Beamte des Landes sowie der Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes davon betroffen sind.
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Red 20231002