Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .63 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
 

Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 63 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§ 63 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht oder mit Ansprüchen auf Rückzahlung zu viel gezahlter Besoldung oder Versorgungsbezüge für denselben Zeitraum aufgerechnet wird.

(3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 22), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 39) und der Pflege (§ 40), auf Unfallausgleich (§ 41), auf Unfallsterbegeld (§ 46), auf einmalige Unfallentschädigung (§ 51) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 52) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Besoldung oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de



Red 20231002

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024