Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .79 Hinterbliebenenversorgung im Fall der Tötung

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 79 Hinterbliebenenversorgung im Fall der Tötung

§ 79 Hinterbliebenenversorgung im Fall der Tötung

Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht nicht für Personen, die den Tod der Beamtin, des Beamten, der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten vorsätzlich herbeigeführt haben.


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Red 20231002

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