Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § .86 Versorgung zukünftiger Hinterbliebener vorhandener Versorgungsberechtigter

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 86 Versorgung zukünftiger Hinterbliebener vorhandener Versorgungsberechtigter

§ 86 Versorgung zukünftiger Hinterbliebener vorhandener Versorgungsberechtigter

(1) Die Versorgungsbezüge der am 1. Juli 2016 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sind für die zukünftige Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen.

(2) § 85 Absatz 3 Satz 1 gilt im Fall des § 33 Absatz 5 Satz 1 entsprechend, soweit der frühere Anspruch vor dem 1. Juli 2016 entfallen ist.


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Red 20231002

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