Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § 100 Laufende Erstattungen

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 100 Laufende Erstattungen

§ 100 Laufende Erstattungen

Zum 1. Juli 2016 laufende Erstattungen nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Reglungen zur Versorgungslastenteilung werden mit den bisherigen Anteilen fortgeführt.


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Red 20231002

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