Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § 103 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

 

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Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW): § 103 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Abschnitt 12
Schlussvorschriften

§ 103 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Finanzministerium.


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Red 20231002

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