Rheinlkand-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz: Anlage zu den §§ 66 bis 69

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 



>>>zur Übersicht des Landesbeamtenversorgungsgesetzes von Rheinland-Pfalz
 

Rheinland-Pfalz. Landesbeamtenversorgungsgesetz
Anlage (zu den §§ 66 bis 69)

Gültig ab 1. Dezember 2022

Zuschläge nach den §§ 66 bis 69

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,98 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,

1. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 1,01 Euro,
2. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,72 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erfüllt waren,

1. für die ersten 36 Monate 2,00 Euro,
2. für jeden weiteren Monat 1,01 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 2,37 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 1,01 Euro.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231004

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.die-beamtenversorgung.de © 2024