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Rheinland-Pfalz. Landesbeamtenversorgungsgesetz
Anlage (zu den §§ 66 bis 69)
Gültig ab 1. Dezember 2022
Zuschläge nach den §§ 66 bis 69
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,98 Euro.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,
1. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 1,01 Euro,
2. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,72 Euro.
(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erfüllt waren,
1. für die ersten 36 Monate 2,00 Euro,
2. für jeden weiteren Monat 1,01 Euro.
(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 2,37 Euro.
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 1,01 Euro.
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Red 20231004